Europäische Union

2007/698/EG: Entscheidung der Kommission vom 29. Oktober 2007 zur Änderung der Entscheidung 2007/116/EG bezüglich der Reservierung weiterer mit 116 beginnender Rufnummern (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 5139) (Text von Bedeutung für den EWR )

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30.10.2007    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 284/31 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 29. Oktober 2007 zur Änderung der Entscheidung 2007/116/EG bezüglich der Reservierung weiterer mit 116 beginnender Rufnummern (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 5139) (Text von Bedeutung für den EWR) (2007/698/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und dienste („Rahmenrichtlinie“) (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Durch die Entscheidung 2007/116/EG der Kommission vom 15. Februar 2007 über die Reservierung der mit 116 beginnenden nationalen Nummernbereiche für einheitliche Rufnummern für harmonisierte Dienste von sozialem Wert (2) werden die mit 116 beginnenden nationalen Nummernbereiche für einheitliche Rufnummern für harmonisierte Dienste von sozialem Wert reserviert. Der Anhang dieser Entscheidung enthält eine Liste einzelner Rufnummern aus diesem Nummernbereich und der Dienste, für die diese Rufnummern jeweils reserviert sind. Diese Liste kann nach dem in Artikel 22 Absatz 3 der Richtlinie 2002/21/EG genannten Verfahren geändert werden. (2) Die Dienstbeschreibung zur Rufnummer 116000 sollte geändert werden. Überdies sind zwei weitere Dienste, nämlich Hotlines für Hilfe suchende Kinder und Hotlines zur Lebenshilfe, als Dienste von sozialem Wert ermittelt worden, die für die Nutzung harmonisierter Rufnummern in Betracht kommen. Aus diesen Gründen sollte die Entscheidung 2007/116/EG angepasst und durch zusätzliche reservierte Rufnummern ergänzt werden. (3) Die Entscheidung 2007/116/EG sollte daher entsprechend geändert werden. (4) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Kommunikationsausschusses — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Der Anhang der Entscheidung 2007/116/EG wird durch den Anhang dieser Entscheidung ersetzt. Artikel 2 Die Mitgliedstaaten ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, damit die zuständige nationale Regulierungsbehörde ab dem 29. Februar 2008 die durch diese Entscheidung in die Liste aufgenommenen Rufnummern zuteilen kann. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 29. Oktober 2007 Für die Kommission Viviane REDING Mitglied der Kommission (1)   ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 33. Richtlinie geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 717/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 32). (2)   ABl. L 49 vom 17.2.2007, S. 30. ANHANG Liste der für harmonisierte Dienste von sozialem Wert reservierten Rufnummern Rufnummer Dienst, für den diese Rufnummer reserviert ist Besondere Bedingungen für die Nutzung dieser Rufnummer 116000   Bezeichnung des Dienstes: Hotline für vermisste Kinder   Beschreibung: Der Dienst: a) nimmt Meldungen über vermisste Kinder entgegen und leitet sie an die Polizei weiter; b) berät und unterstützt die für vermisste Kinder verantwortlichen Personen; c) unterstützt die Untersuchung. Der Dienst ist ständig erreichbar (alle Tage rund um die Uhr, landesweit). 116111   Bezeichnung des Dienstes: Hotlines für Hilfe suchende Kinder   Beschreibung: Der Dienst hilft Kindern, die Betreuung und Schutz benötigen, und bringt sie mit Diensten und Ressourcen in Kontakt; er bietet den Kindern Gelegenheit, ihre Sorgen zu äußern, über die sie direkt betreffenden Probleme zu sprechen und in Notsituationen einen Ansprechpartner zu finden. Falls der Dienst nicht ständig erreichbar ist (alle Tage rund um die Uhr, landesweit), muss der Diensteanbieter dafür sorgen, dass Angaben über die Sprechzeiten leicht öffentlich zugänglich sind und dass zu den Zeiten, zu denen der Dienst nicht erreichbar ist, den Anrufern die nächsten Sprechzeiten angesagt werden. 116123   Bezeichnung des Dienstes: Hotlines zur Lebenshilfe   Beschreibung: Der Dienst bietet dem Anrufer einen menschlichen Ansprechpartner, der ihm vorurteilsfrei zuhört. Er leistet seelischen Beistand für Anrufer, die unter Einsamkeit leiden, eine Lebenskrise durchmachen oder Suizidgedanken hegen. Falls der Dienst nicht ständig erreichbar ist (alle Tage rund um die Uhr, landesweit), muss der Diensteanbieter dafür sorgen, dass Angaben über die Sprechzeiten leicht öffentlich zugänglich sind und dass zu den Zeiten, zu denen der Dienst nicht erreichbar ist, den Anrufern die nächsten Sprechzeiten angesagt werden.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.