Europäische Union

82/923/EWG: Entscheidung der Kommission vom 17. Dezember 1982 über die Betriebe in der Republik Guatemala, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von frischem Fleisch zulassen können

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Avis juridique important | 31982D0923 82/923/EWG: Entscheidung der Kommission vom 17. Dezember 1982 über die Betriebe in der Republik Guatemala, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von frischem Fleisch zulassen können Amtsblatt Nr. L 381 vom 31/12/1982 S. 0040 - 0040 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 15 S. 0222 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 26 S. 0234 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 15 S. 0222 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 26 S. 0234 ***** ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 17. Dezember 1982 über die Betriebe in der Republik Guatemala, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von frischem Fleisch zulassen können (82/923/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 72/462/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung viehseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern und Schweinen und von frischem Fleisch aus Drittländern (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben a) und b), in Erwägung nachstehender Gründe: Um die Genehmigung zur Ausfuhr von frischem Fleisch in die Gemeinschaft zu erhalten, müssen die in Drittländern gelegenen Betriebe allgemeinen und besonderen Anforderungen genügen, die in der Richtlinie 72/462/EWG festgelegt sind. Guatemala hat gemäß Artikel 4 Absatz 3 derselben Richtlinie eine Liste der Betriebe übermittelt, die zur Ausfuhr in die Gemeinschaft zugelassen sind. Gemeinschaftsbesichtigungen an Ort und Stelle haben ergeben, daß diese Betriebe noch aufgrund zusätzlicher Auskünfte betreffend ihre hygienischen Verhältnisse und ihre Möglichkeiten im Hinblick auf eine rasche Anpassung an die Gemeinschaftsregelung überprüft werden müssen. Inzwischen kann diesen Betrieben vorübergehend gestattet werden, ihre Ausfuhren von frischem Fleisch in diejenigen Mitgliedstaaten fortzusetzen, die sie anzunehmen bereit sind, um die bestehenden Handelsströme nicht plötzlich abzubrechen. Die vorliegende Entscheidung ist daher nach Maßgabe etwaiger Initiativen und Verbesserungen auf diesem Gebiet zu überprüfen und gegebenenfalls abzuändern. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Vorbehaltlich des Absatzes 2 untersagen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von frischem Fleisch aus Betrieben in Guatemala. (2) Die Mitgliedstaaten können bis zum 31. Juli 1983 die Einfuhr von frischem Fleisch aus Betrieben, die am 1. März 1981 gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 72/462/EWG von den Behörden Guatemalas amtlich anerkannt und vorgeschlagen worden sind, weiter zulassen, es sei denn, daß vor dem 1. August 1983 eine gegenteilige Entscheidung gemäß Artikel 4 Absatz 1 der vorgenannten Richtlinie hinsichtlich dieser Betriebe ergeht. Das Verzeichnis dieser Betriebe wird den Mitgliedstaaten von der Kommission mitgeteilt. Artikel 2 Diese Entscheidung gilt ab 1. Januar 1983. Artikel 3 Diese Entscheidung wird vor dem 1. Mai 1983 überprüft und gegebenenfalls abgeändert. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 17. Dezember 1982 Für die Kommission Poul DALSAGER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 302 vom 31. 12. 1972, S. 28.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.