Europäische Union

77/456/EWG: Entscheidung der Kommission vom 27. Juni 1977 zur Änderung der Grenzen der benachteiligten Gebiete im Sinne der Richtlinie des Rates 75/268/EWG vom 28. April 1975 (Belgien) (Nur der französische und niederländische Text sind verbindlich)

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Avis juridique important | 31977D0456 77/456/EWG: Entscheidung der Kommission vom 27. Juni 1977 zur Änderung der Grenzen der benachteiligten Gebiete im Sinne der Richtlinie des Rates 75/268/EWG vom 28. April 1975 (Belgien) (Nur der französische und niederländische Text sind verbindlich) Amtsblatt Nr. L 179 vom 19/07/1977 S. 0028 - 0029 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 27. Juni 1977 zur Änderung der Grenzen der benachteiligten Gebiete im Sinne der Richtlinie des Rates 75/268/EWG vom 28. April 1975 (Belgien) (Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich) (77/456/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie des Rates 75/268/EWG vom 28. April 1975 über die Landwirtschaft in Berggebieten und in bestimmten benachteiligten Gebieten (1), insbesondere auf den Artikel 2 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Richtlinie des Rates 75/269/EWG vom 28. April 1975 betreffend das Gemeinschaftsverzeichnis der benachteiligten landwirtschaftlichen Gebiete im Sinne der Richtlinie 75/268/EWG (Belgien) (2) bezeichnet die Gebiete von Belgien, die in das Gemeinschaftsverzeichnis der benachteiligten Gebiete im Sinne von Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 75/268/EWG aufgenommen sind. Die belgische Regierung hat gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 75/268/EWG den Antrag gestellt, die Grenzen der Gebiete, die im Anhang der Richtlinie 75/269/EWG aufgeführt sind, wie aus der Anlage zu dieser Entscheidung ersichtlich, zu berichtigen. Die aus den vorgesehenen Änderungen hervorgehenden Gebiete entsprechen den Merkmalen und Werten, die die Richtlinie 75/269/EWG zur Festlegung der Gebiete im Sinne des Artikels 3 Absatz 4 der Richtlinie 75/268/EWG angewendet hat. Die von der belgischen Regierung beantragten Änderungen bewirken nicht, daß die landwirtschaftliche Nutzfläche der Gesamtgebiete in diesem Mitgliedstaat um mehr als 0,5 v.H. der landwirtschaftlichen Nutzfläche dieses Mitgliedstaats zunimmt. Der Ausschuß des EAGFL ist zu diesen finanziellen Aspekten angehört worden. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Agrarstrukturausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das im Anhang zu der Richtlinie 75/269/EWG enthaltene Verzeichnis der benachteiligten Gebiete in Belgien wird durch das in dem Anhang zu dieser Entscheidung enthaltene Verzeichnis ersetzt. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien gerichtet. Brüssel, den 27. Juni 1977 Für die Kommission Der Präsident Finn GUNDELACH (1) ABl. Nr. L 128 vom 19.5.1975, S. 1. (2) ABl. Nr. L 128 vom 19.5.1975, S. 8. ANHANG BENACHTEILIGTE GEBIETE IM SINNE VON ARTIKEL 3 ABSATZ 4 DER RICHTLINIE 75/268/EWG a) Gesamte benachteiligte Agrarzone Haute Ardenne Famenne Fagne Ardenne Région Jurassique b) Weidegebiet Aywaille Ferrières Jalhay Lierneux Spa Sprimont Stavelot Stoumont Theux Trois-Ponts Vielsalm Das Gebiet der Gemeinde Verviers, das bis zum 1. Januar 1977 zu den Gemeinden Polleur und Theux gehörte. Das Gebiet der Gemeinde Esneux, das bis zum 1. Januar 1977 zur Gemeinde Dolembreux gehörte. Das Gebiet südlich der Vesdre, der Gemeinden Bälen, Eupen und Rären.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.