Europäische Union

97/173/EG: Entscheidung des Rates vom 3. März 1997 zur Änderung der Entscheidung vom 4. April 1978 über die Anwendung bestimmter Leitlinien auf dem Gebiet öffentlich unterstützter Exportkredite

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 31997D0173. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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zteile anzupassen. 29. Wartungs- und Serviceverträge Die Teilnehmer können für Wartungs- und Serviceverträge eine öffentlich unterstützte Finanzierung mit einer Laufzeit von höchstens zwei Jahren anbieten. 30. Konsultations- und Mitteilungsverfahren Geschäfte mit gebrauchten Luftfahrzeugen, bei denen die normalen Kreditlaufzeiten gemäß Ziffer 27 bis hin zu den in Ziffer 3 Buchstabe b) und Ziffer 19 festgelegten Hoechstlaufzeiten der Sektorvereinbarung überschritten werden, werden nach Ziffer 15 Buchstabe a) des Übereinkommens vorher mitgeteilt. Für diese Kreditlaufzeiten gelten die Ziffern 10 Buchstabe a) und 12 Buchstabe a) des Übereinkommens. 31. Überprüfung Die Bestimmungen dieses Kapitels werden einmal jährlich, normalerweise auf der Frühjahrssitzung der Übereinkommensteilnehmer, überprüft. Dabei untersuchen die Teilnehmer, wie durch Änderungen eine größere Marktnähe der Bedingungen erreicht werden kann. Sollten sich die Marktverhältnisse oder die Finanzierungsgepflogenheiten beträchtlich ändern, so hat jeder Teilnehmer das Recht, eine außerordentliche Überprüfung der Bestimmungen zu beantragen. Fußnoten und Verweise (1) Der für die Finanzierung von Airbus A 300 und Airbus A 310 vorgesehene "Währungscocktail" setzt sich aus nachstehenden Währungen prozentual wie folgt zusammen: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Für den Airbus A 320 setzt sich der "Währungscocktail" aus nachstehenden Währungen prozentual wie folgt zusammen: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (2) Bei gleichbleibender Restlaufzeit (Durchschnittsrendite der zwei vorangehenden Kalenderwochen). (3) Veröffentlicht von der Luxemburger Börse - langfristige Anleihen, Durchschnittsrendite der beiden vorangehenden Kalenderwochen. (4) Im Sinne dieses Absatzes gilt: - Die Analysenprobe umfaßt nur solche Fälle, in denen die zwei Finanzierungsoptionen von mindestens einem Teilnehmer angeboten wurden; - das Verfahren der Zinsanpassung kann nur dann eingeleitet werden, wenn 66 % der nach einer Option finanzierten Luftfahrzeugverkäufe auf mindestens zwei getrennte Geschäfte entfallen; - der Begriff "Luftfahrzeugverkäufe" bedeutet, das jedes verkaufte Luftfahrzeug in der Analysenprobe enthalten ist. (5) Nur ungebundene Zuschüsse sind vom Verbot der Entwicklungshilfekredite ausgenommen. (6) Die weitergehenden Anstrengungen beinhalten unter anderem die Bereitschaft, den Antrag eines Teilnehmers auf Konsultationen über die Möglichkeiten zu befürworten, wie man z.B. in Fällen von Anpassung zu möglichst marktnahen Bedingungen gelangen könnte. Anlage Beispielliste Alle neuen vergleichbaren Luftfahrzeuge, die in Zukunft auf den Markt kommen, fallen unter diese Sektorvereinbarung und werden zu gegebener Zeit auf die entsprechende Liste gesetzt. Diese Listen sind nicht vollständig und dienen lediglich als Hinweis darauf, welcher Luftfahrzeugtyp im Zweifelsfall welcher Klasse zuzuordnen ist. Zivile Großraumluftfahrzeuge >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Luftfahrzeuge der Klasse A Luftfahrzeuge mit Turbinenantrieb, auch Hubschrauber, (z. B. mit Turbojet-, Turboprop- und Turbofan-Triebwerken) mit üblicherweise 30 bis 70 Sitzen. Werden neue großturbinengetriebene Luftfahrzeuge mit mehr als 70 Sitzen entwickelt, so sind auf Antrag unverzüglich Konsultationen einzuleiten, um eine Einigung darüber herbeizuführen, ob ein solches Luftfahrzeug aufgrund der Wettbewerbslage in diese Klasse oder in Kapitel I dieser Vereinbarung einzustufen ist. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Luftfahrzeuge der Klasse B Andere Luftfahrzeuge mit Turbinenantrieb, einschließlich Hubschrauber >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.