Europäische Union

94/987/EG: Entscheidung der Kommission vom 21. Dezember 1994 in einem Verfahren nach Artikel 85 EG-Vertrag (IV/32.948 - IV/34.590: Tretorn und andere) (Nur der englische, französische, deutsche, italienische und niederländische Text sind verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 31994D0987. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ilung des Gemeinsamen Marktes. (65) Die Behinderung von Parallelausfuhren aus der Gemeinschaft in die Schweiz durch Tretorn hatte zur Folge, daß nur Tretorn seine Erzeugnisse über seinen Zuericher Alleinvertriebshändler in die Schweiz verkaufen konnte, wohingegen andere Exporteure aus der Gemeinschaft von solchen Ausfuhren ausgeschlossen waren. Dieses Verhalten beeinträchtigte den Handel zwischen Mitgliedstaaten, da schweizerische Händler daran gehindert wurden, Bälle in einem Mitgliedstaat zu erwerben und in einem anderen zu verkaufen. Tretorn hält entgegen, daß solche Wiederausfuhren wegen des um 15-20 % höheren Preisniveaus für Tennisbälle in der Schweiz äusserst unwahrscheinlich sind. Dieser Einwand ist zurückzuweisen, da schweizerische Händler ohne die wettbewerbsbeschränkenden Maßnahmen die Bälle wahrscheinlich in dem Mitgliedstaat erwerben würden, in dem sie am billigsten angeboten würden, um sie anschließend in Mitgliedstaaten mit höherem Preisniveau weiterzuverkaufen, selbst ohne sie jemals in die Schweiz eingeführt zu haben. Die wettbewerbsbeschränkenden Maßnahmen bewirken deshalb die Aufrechterhaltung von Preisunterschieden zwischen einzelnen Mitgliedstaaten. (66) Auch die Verhinderung von Parallelausfuhren aus den USA und in die Schweiz durch Tretorn hatte beträchtliche Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten, da wegen der Preisstrukturen in Europa und in den USA Wiederausfuhren in die Gemeinschaft äusserst wahrscheinlich waren. C. Hauptargumente der Firma Tretorn und ihrer Vertriebshändler (67) Nur Tretorn, Tenimport und Van Megen haben auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte geantwortet. Formula meldete Konkurs an und Zuercher hielt den Vertrag für nicht anwendbar. Am 16. November 1993 fand eine Anhörung statt. (68) In ihren schriftlichen und mündlichen Stellungnahmen zur Mitteilung der Beschwerdepunkte leugnet die Firma Tretorn grundsätzlich jede Absicht der Verhinderung von Parallelein- und -ausfuhren. Auch seien keine Maßnahmen ergriffen worden, die eine solche Verhinderung zur Folge gehabt hätten. Die in einem solchen Sinne auslegbaren Passagen in einigen der Unterlagen seien ausschließlich "Lippenbekenntnisse" für die Vertriebshändler; tatsächlich seien nie Maßnahmen ergriffen worden. Ausserdem sei jegliche Initiative zu den beanstandeten Maßnahmen von den Vertriebshändlern ausgegangen. Diese Argumentation ist zurückzuweisen. Zum ersten beweisen die vorerwähnten Dokumente (Randnummern 13 bis 50), daß Tretorn und ihre Vertriebshändler eine Reihe von Maßnahmen zur Unterbindung des Parallelhandels selber in die Wege geleitet haben und Tretorn sogar gegen eigene Vertriebshändler wegen des Verkaufs an einen Parallelexporteur Sanktionen verhängt hat. Ausserdem lässt der Wortlaut der Korrespondenz mit den Vertriebshändlern und der internen Unterlagen den Schluß nicht zu, daß Tretorn mit seinen Maßnahmen nur den Bitten der Vertriebshändler entsprochen hätte. Auch wenn Tretorn keine eigenen Maßnahmen zur Verhinderung des Parallelhandels ergriffen hätte, führt bereits das zusammen mit den Vertriebshändlern aufgebaute Vertriebssystem zu einer Aufteilung des Gemeinsamen Marktes in einzelne Absatzgebiete für Tretorn-Tennisbälle, und die errichteten Handelshindernisse ermutigen die Vertriebshändler zur Unterbindung des Parallelhandels. Dies wird von Tretorn in ihrer Antwort selbst anerkannte. Ausserdem macht Tretorn geltend, daß man Formula nur wegen ihrer Absatzprobleme im Vereinigten Königreich an Parallelausfuhren zu hindern versucht habe. Auch wenn diese Behauptung zuträfe, wäre sie kein Rechtfertigungsgrund. Schließlich ist es nicht Aufgabe der Kommission, den Geschäftserfolg der Vertriebshändler von Tretorn zu bewerten. Aus dem Schriftverkehr zwischen Tretorn und Formula geht eindeutig hervor, daß die Verhinderung von Parallelausfuhren das Alleinvertriebssystem von Tretorn in anderen Ländern vor dem Zusammenbruch schützen sollte (siehe oben Randnummern 16 bis 21). Schließlich gibt Tretorn vor, selber an als Parallelimporteure bekannte Händler geliefert zu haben. Auch wenn diese Behauptung zuträfe, änderte dies nichts an der Feststellung, daß die Behinderung des Parallelhandels durch Tretorn einen Verstoß gegen den Vertrag darstellt. Tenimport (69) Tenimport verweist darauf, daß das von der Kommission genannte Fax vor dem Hintergrund zu verstehen sei, daß Tenimport von Tretorn die höchsten Preise abverlangt worden seien (siehe Randnummer 30); das zitierte Fax hätte nicht der Verhinderung von Paralleleinfuhren gedient, sondern sei als Bitte an Tretorn zu verstehen, Tenimport zu erklären, warum andere Händler zu erheblich niedrigeren Preisen beliefert würden. Auch wenn diese Auslegung zuträfe, bleibt festzuhalten, daß die Informationen von Tenimport Tretorn und Fabra veranlasst haben, diese Quelle für Paralleleinfuhren zu unterbinden (siehe Randnummer 31). Da das Verhalten von Tenimport eine Einschränkung des Wettbewerbs und eine Aufteilung des Gemeinsamen Marktes bewirkte, ohne daß dies vielleicht beabsichtigt war, stellt dies einen Verstoß gegen Artikel 85 Absatz 1 dar. Van Megen (70) Nach Angaben von Van Megen diente die Meldung der Datencodes an Tretorn nicht der Verhinderung von Paralleleinfuhren. Vielmehr sollte geprüft werden, ob Tretorn nicht direkt in das Vertriebsgebiet von Van Megen liefern würde. Ausserdem erklärt Van Megen, selber an Unternehmen zu liefern, die ihr als Parallelexporteure bekannt seien. Auch wenn die Auslegung von Van Megen zuträfe, steht fest, daß die Meldungen im Zusammenhang mit einem Parallelausfuhrstopp erfolgten, der Van Megen bekannt war, und daß Van Megen aktiv daran beteiligt war, die Quelle der Paralleleinfuhren zu beseitigen (siehe Randnummern 24 und 25). II. VERORDNUNG (EWG) Nr. 1983/83 (71) Nach Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1983/83 der Kommission (1) sind Alleinvertriebsvereinbarungen grundsätzlich vom Verbot des Artikels 85 Absatz 1 befreit, wenn sie die Voraussetzungen der Verordnung erfuellen. Tretorn kann jedoch für ihre Alleinvertriebsvereinbarungen keine Gruppenfreistellung geltend machen, da eine ungeschriebene Klausel in diesen Vereinbarungen den Vertriebshändlern der Firma Tretorn absoluten Gebietsschutz gewährt. Bei der Durchführung dieser Vereinbarungen kam es, wie oben dargelegt, auch zu aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen zur Verhinderung von Paralleleinfuhren. Aus beiden Gründen fallen die Vereinbarungen unter Artikel 3 Buchstabe d) der Verordnung (EWG) Nr. 1983/83. III. ARTIKEL 85 ABSATZ 3 (72) Die Vertriebsvereinbarungen der Firma Tretorn waren der Kommission nicht gemeldet worden; daher kommt eine Einzelfreistellung nicht in Betracht. Selbst im Fall der Meldung wäre aber eine Einzelfreistellung nicht in Frage gekommen, da die in den Vereinbarungen zum Ausdruck kommenden Ausfuhrverbote für die Leistungsfähigkeit des Vertriebsnetzes von Tretorn nicht erforderlich sind. IV. ARTIKEL 3 DER VERORDNUNG Nr. 17 (73) Nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 kann die Kommission, wenn sie eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 feststellt, die beteiligten Unternehmen durch Entscheidung verpflichten, die festgestellte Zuwiderhandlung abzustellen. (74) Tretorn ist aufzufordern, das Ausfuhrverbot in den Verkaufsverträgen und den absoluten Gebietsschutz des Alleinvertriebssystems aufzuheben, sofern dies nicht bereits geschehen ist. Ausserdem sollten Tretorn und die noch tätigen obengenannten Alleinvertriebshändler Fabra, Tenimport, Zuercher und Van Megen aufgefordert werden, die verschiedenen in den Randnummern 13 bis 50, beschriebenen Vereinbarungen oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen abzustellen. V. ARTIKEL 15 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG Nr. 17 (75) Nach Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung Nr. 17 kann die Kommission Geldbussen in Höhe von 1 000 bis 1 Million ECU oder über diesen Betrag hinaus auch bis zu 10 vom Hundert vom Umsatz im letzten Geschäftsjahr festsetzen, wenn ein Unternehmen vorsätzlich oder fahrlässig gegen Artikel 85 verstösst. Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbusse ist neben der Schwere des Verstosses auch die Dauer der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen. (76) Der Firma Tretorn musste klar sein, daß das Ausfuhrverbot in den Vertriebsvereinbarungen und Verkaufsbedingungen gegen Artikel 85 Absatz 1 verstieß und daß nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes und der Praxis der Kommission solche Verbote als besonders schwerwiegende Verstösse angesehen wurden. Ebenso musste Tretorn und den betroffenen Vertriebshändlern klar sein, daß für die aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen zur Verhinderung von Paralleleinfuhren das gleiche galt. Infolgedessen wird Tretorn und den betroffenen Vertriebshändlern mit Ausnahme von Tenimport eine Geldbusse auferlegt. Die im Besitz der Kommission befindlichen Unterlagen beweisen, daß der Wettbewerbsverstoß zwischen Tretorn und seinen Tochtergesellschaften, insbesondere Tretorn Sport, abgesprochen war. Es ist deshalb angemessen, gegen Tretorn AB und Tretorn Sport eine gemeinsame Geldbusse zu verhängen. (77) Die Verstösse von Tretorn und ihren Vertriebshändlern reichen mindestens bis 1987 zurück (siehe Randnummern 13 bis 50). Es gibt keinen Grund für die Annahme, daß diese Verhaltensweisen inzwischen abgestellt worden sind. Die Geldbusse betrifft allerdings nur den Zeitraum von 1987-1989. Schließlich hat Tenimport während der Anhörung selbst die Existenz eines ungeschriebenen, aber dennoch verbindlichen Ausfuhrverbots bestätigt und die vor kurzem erfolgte Kündigung der Vertriebsvereinbarung mit Tretorn darauf zurückgeführt, daß Tenimport diesem Ausfuhrverbot nicht entsprochen hat. (78) Bei ihrem Beschluß zur Verhängung von Geldbussen und der Festlegung ihrer Höhe hat die Kommission berücksichtigt, daß einige Vertriebshändler von Tretorn zwar aktiv an der Verhinderung von Paralleleinfuhren mitgewirkt haben, daß diese Mitwirkung aber in anderen Fällen eher von begrenztem Umfang war und im Zusammenhang mit dem grundsätzlichen Bestreben der Firma Tretorn zu sehen ist, jedwede Ausfuhr ihrer Erzeugnisse zu verbieten. Ausserdem spielte Tenimport eine unbedeutendere Rolle, und es erscheint deshalb gerechtfertigt, von der Verhängung einer Geldbusse gegen dieses Unternehmen abzusehen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Tretorn Sport Limited und Tretorn AB haben gegen Artikel 85 Absatz 1 des EG-Vertrags verstossen, indem sie ihren Vertriebshändlern ein allgemeines Exportverbot für Tennisbälle auferlegten und dieses mit Überwachungsmaßnahmen und Sanktionen - Meldung und Nachprüfung von Paralleleinfuhren von Tennisbällen, Kennzeichnung von Tennisbällen und Liefersperren - durchsetzten, um den Parallelhandel mit Tennisbällen zu verhindern. Formula Sport International Limited hat durch ihre Mitwirkung bei der Durchsetzung des Ausfuhrverbots und der Liefersperren im Vereinigten Königreich, durch welche die Politik der Tretorn Sport Ltd zur Verhinderung des Parallelhandels mit Tennisbällen durchgesetzt werden sollte, gegen Artikel 85 Absatz 1 verstossen. Fabra SPA hat gegen Artikel 85 Absatz 1 verstossen, indem sie in Italien an der Durchsetzung des Ausfuhrverbots durch Meldung und Nachprüfung von Paralleleinfuhren von Tennisbällen, der Kennzeichnung von Tennisbällen und an Liefersperren mitgewirkt hat, um die Politik von Tretorn Sport Ltd zur Verhinderung des Parallelhandels mit Tennisbällen durchzusetzen. Tenimport SA hat gegen Artikel 85 Absatz 1 verstossen, indem sie an der Durchsetzung des Ausfuhrverbots und an Liefersperren mitgewirkt und Paralleleinfuhren an Tretorn gemeldet hat, so daß Tretorn und ihr italienischer Alleinvertriebshändler Maßnahmen zur Unterbindung dieser Einfuhren ergreifen konnten. Zuercher AG hat gegen Artikel 85 Absatz 1 verstossen, indem sie an der Durchsetzung des Ausfuhrverbots und an Liefersperren in der Schweiz durch die Meldung und Nachprüfung von Paralleleinfuhren von Tennisbällen und die Kennzeichnung von Tennisbällen mitgewirkt hat. Van Megen Tennis BV hat gegen Artikel 85 Absatz 1 verstossen, indem sie an der Durchsetzung der Politik von Tretorn Sport Ltd zur Verhinderung des Parallelhandels mit Tennisbällen durch die Meldung und Nachprüfung von Paralleleinfuhren von Tennisbällen mitgewirkt hat. Artikel 2 Wegen der in Artikel 1 genannten Verstöß e wird gegen Tretorn Sport Limited und Tretorn AG eine gemeinsame Geldbusse von 600 000 ECU und gegen Formula Sport International Ltd, gegen Fabra SPA, gegen Zuercher AG und gegen Van Megen Tennis BV jeweils eine Geldbusse von 10 000 ECU verhängt. Die Geldbussen sind in Ecu auf das Konto Nr. 310-0933000-43 der Kommission der Europäischen Gemeinschaften bei der Banque Bruxelles Lambert, Agence Européenne, Rond Point Schuman 5, B-1040 Brüssel, innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung einzuzahlen. Nach Ablauf der Frist ist die Geldbusse zu verzinsen; hierfür gilt der Ecu-Satz des Europäischen Währungsinstituts vom ersten Arbeitstag des Monats, in dem diese Entscheidung erlassen wurde, zuzueglich 3¹/2 Prozentpunkten, d. h. 9,25 %. Artikel 3 Tretorn Sport Ltd, Tretorn AB, Fabra SPA, Tenimport SA, Zuercher AG und Van Megen Tennis BV stellen, soweit noch nicht geschehen, die in Artikel 1 genannten Verstösse ab und treffen keine anderen Maßnahmen mit gleicher Wirkung. Artikel 4 Diese Entscheidung ist gerichtet an: Tretorn Sport Ltd Industrial Estate Portaloise IRL-County Laois; Tretorn AB Rönowsweg 10 Box 931 S-251 00 Helsingborg; Formula Sport International Limited c/o Arthur Andersen PO Box 55 1 Surrey Street UK-London WC 2R 2NT; Fabra SPA Via Sansovino 243/60 I-10151 Torino; Tenimport SA Rü des Cottages 73 B-1180 Bruxelles; Zuercher AG Gewerbestr. 18 CH-8800 Thalwil; Van Megen Tennis BV Parmentierweg 5 NL-5657 EH-Eindhoven. Diese Entscheidung ist ein vollstreckbarer Titel im Sinne von Artikel 192 des EG-Vertrags. Brüssel, den 21. Dezember 1994 Für die Kommission Karel VAN MIERT Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. 13 vom 21. 2. 1962, S. 204/62. (2) ABl. Nr. 127 vom 20. 8. 1963, S. 2268/63. (3) In der veröffentlichten Fassung dieser Entscheidung sind einige Informationen gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 betreffend die Wahrung von Geschäftsgeheimnissen ausgelassen. (4) ABl. Nr. L 131 vom 16. 5. 1992, S. 32. (1) Der Einfachheit halber steht "Tretorn" hier für alle Unternehmen der gleichnamigen Firmengruppe (Tretorn Sport Ltd, Tretorn AB usw.). (1) ABl. Nr. L 173 vom 30. 6. 1983, S. 1.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.