Europäische Union

2014/204/EU: Beschluss des Rates vom 11. Februar 2014 überdie Unterzeichnung — im Namen der Union — und die vorläufige Anwendungder Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und dem KönigreichNorwegen zur Festlegung der Modalitäten seiner Beteiligung amEuropäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen

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12.4.2014    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 109/1 BESCHLUSS DES RATES vom 11. Februar 2014 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — und die vorläufige Anwendung der Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen zur Festlegung der Modalitäten seiner Beteiligung am Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen (2014/204/EU) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 74 sowie Artikel 78 Absätze 1 und 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 439/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) steht das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen der Beteiligung von Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz als Beobachter offen. Darüber hinaus bestimmt diese Verordnung, dass Vereinbarungen getroffen werden, die insbesondere Art, Umfang und Form einer Beteiligung dieser Länder an der Arbeit des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen festlegen. (2) Am 27. Januar 2012 ermächtigte der Rat die Kommission, Verhandlungen über eine Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen zur Festlegung der Modalitäten seiner Beteiligung am Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen (im Folgenden „Vereinbarung“) aufzunehmen. Nach erfolgreichem Abschluss der Verhandlungen wurde die entsprechende Vereinbarung am 28. Juni 2013 paraphiert. (3) Die Vereinbarung sollte unterzeichnet werden und sie sollte vorläufig angewendet werden, bis die für ihren Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind. (4) Wie unter Erwägungsgrund 21 der Verordnung (EU) Nr. 439/2010 ausgeführt, beteiligen sich das Vereinigte Königreich und Irland an der Verordnung, die für sie bindend ist. Sie sollten daher Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 439/2010 durch ihre Beteiligung am vorliegenden Beschluss Wirkung verleihen. Das Vereinigte Königreich und Irland beteiligen sich daher an diesem Beschluss. (5) Wie unter Erwägungsgrund 22 der Verordnung (EU) Nr. 439/2010 ausgeführt, beteiligt sich Dänemark nicht an der Verordnung und ist somit nicht durch diese gebunden. Dänemark beteiligt sich daher nicht an diesem Beschluss — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Unterzeichnung im Namen der Union der Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen zur Festlegung der Modalitäten seiner Beteiligung am Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen wird vorbehaltlich ihres Abschlusses genehmigt. Der Wortlaut der Vereinbarung ist diesem Beschluss beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), die Vereinbarung im Namen der Union zu unterzeichnen. Artikel 3 Bis zur Beendigung der für ihren Abschluss erforderlichen Verfahren wird die Vereinbarung gemäß Artikel 13 Absatz 3 vorläufig angewendet (2). Artikel 4 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 11. Februar 2014. Im Namen des Rates Der Präsident E. VENIZELOS (1)  Verordnung (EU) Nr. 439/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 zur Einrichtung eines Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (ABl. L 132 vom 29.5.2010, S. 11). (2)  Der Zeitpunkt, ab dem das Abkommen vorläufig angewendet wird, wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.