Europäische Union

Beschluss (EU) 2025/2474 des Rates vom 17. Oktober 2025 über den im Namen der Europäischen Union hinsichtlich des Beschlusses der Teilnehmer an der Sektorvereinbarung über Exportkredite für zivile Luftfahrzeuge in Anhang III des Übereinkommens über öffentlich unterstützte Exportkredite über die Risikoeinstufung von Schuldnern bei geringfügigen Geschäften betreffend landwirtschaftliche Luftfahrzeuge zu vertretenden Standpunkt

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Amtsblatt der Europäischen Union DE Reihe L 2025/2474 4.12.2025 BESCHLUSS (EU) 2025/2474 DES RATES vom 17. Oktober 2025 über den im Namen der Europäischen Union hinsichtlich des Beschlusses der Teilnehmer an der Sektorvereinbarung über Exportkredite für zivile Luftfahrzeuge in Anhang III des Übereinkommens über öffentlich unterstützte Exportkredite über die Risikoeinstufung von Schuldnern bei geringfügigen Geschäften betreffend landwirtschaftliche Luftfahrzeuge zu vertretenden Standpunkt DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die im Übereinkommen über öffentlich unterstützte Exportkredite (im Folgenden „Übereinkommen“) enthaltenen und innerhalb der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) entwickelten Leitlinien, einschließlich der Sektorvereinbarung über Exportkredite für zivile Luftfahrzeuge (im Folgenden „Sektorvereinbarung für Luftfahrzeuge“) in Anhang III des Übereinkommens, wurden mit der Verordnung (EU) Nr. 1233/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) umgesetzt und damit in der Union rechtsverbindlich. (2) Anlage II Abschnitt 1 der Sektorvereinbarung für Luftfahrzeuge enthält die Verfahren der Risikoeinstufung für Geschäfte, die dieser Sektorvereinbarung unterliegen. Die Teilnehmer an der Sektorvereinbarung für Luftfahrzeuge (im Folgenden „Teilnehmer“) entscheiden im schriftlichen Verfahren über Änderungen an Anlage II Abschnitt 1 der Sektorvereinbarung für Luftfahrzeuge, die Geschäfte mit einem Exportauftragswert von weniger als 5 Mio. USD (geringfügige Geschäfte) mit landwirtschaftlichen Luftfahrzeugen vom Verfahren der Risikoeinstufung von Schuldnern ausschließen würden. Durch diese Änderungen würde der Verwaltungsaufwand für die Teilnehmer verringert und die Schuldnerrisikoeinstufung vereinfacht werden. (3) Es ist angezeigt, den zu dem Entwurf des Beschlusses der Teilnehmer im schriftlichen Verfahren im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da dieser Beschluss gemäß Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1233/2011 für die Union verbindlich und geeignet ist, den Inhalt des Unionsrechts maßgeblich zu beeinflussen. (4) Der Standpunkt der Union sollte daher darin bestehen, den Beschluss der Teilnehmer über die Risikoeinstufung von Schuldnern bei geringfügigen Geschäften betreffend landwirtschaftliche Luftfahrzeuge auf der Grundlage des dem vorliegenden Beschluss beigefügten Entwurfs zu unterstützen — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der Standpunkt, der im Namen der Union hinsichtlich des Beschlusses der Teilnehmer an der Sektorvereinbarung über Exportkredite für zivile Luftfahrzeuge in Anhang III des Übereinkommens über öffentlich unterstützte Exportkredite über die Risikoeinstufung von Schuldnern bei geringfügigen Geschäften betreffend landwirtschaftliche Luftfahrzeuge zu vertreten ist, besteht darin, den genannten Beschluss auf der Grundlage des dem vorliegenden Beschluss beigefügten Entwurfs zu unterstützen. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Luxemburg am 17. Oktober 2025. Im Namen des Rates Der Präsident M. HEUNICKE (1)  Verordnung (EU) Nr. 1233/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über die Anwendung bestimmter Leitlinien auf dem Gebiet der öffentlich unterstützten Exportkredite sowie zur Aufhebung der Beschlüsse 2001/76/EG und 2001/77/EG des Rates (ABl. L 326 vom 8.12.2011, S. 45, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/1233/oj). ANHANG ANLAGE II MINDESTPRÄMIENSÄTZE 2 Bei Geschäften mit einem Exportauftragswert von weniger als 5 Mio. USD, die die Ausfuhr von landwirtschaftlichen Luftfahrzeugen betreffen und bei denen der letztendliche Schuldner ein Landwirt oder ein Agrarflugunternehmen ist, darf ein Teilnehmer die Risikoeinstufung anwenden, die er für angemessen hält, und meldet das Geschäft im Einklang mit Artikel 24 Buchstabe a dieser Sektorvereinbarung. Bei allen anderen Geschäften mit einem Exportwert von weniger als 5 Mio. USD (insbesondere Geschäften, bei denen der letztendliche Schuldner eine Fluggesellschaft oder eine Flugzeug-Leasing-Gesellschaft ist, auch wenn der Export landwirtschaftliche Luftfahrzeuge umfasst) wendet ein Teilnehmer, der das in den Artikeln 6 bis 8 dieser Anlage festgelegte Verfahren zur Risikoeinstufung nicht zugrunde legen will, die Risikoeinstufung „8“ für den Käufer/Kreditnehmer an, der Gegenstand des Geschäfts ist, und meldet das Geschäft im Einklang mit Artikel 24 Buchstabe a dieser Sektorvereinbarung. 3 Für Geschäfte mit einem Exportauftragswert von weniger als 5 Mio. USD, ausgenommen Geschäfte, die gemäß der Fußnote 2 dieser Anlage im Einklang mit Artikel 24 Buchstabe a zu melden sind, gilt eine Frist von fünf Arbeitstagen. ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/2474/oj ISSN 1977-0642 (electronic edition)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.