Europäische Union

2005/845/Euratom: Beschluss der Kommission vom 25. November 2005 über den Beitritt der Europäischen Atomgemeinschaft zum Übereinkommen über Hilfeleistung bei nuklearen Unfällen oder radiologischen Notfällen

Amtliche Ursprungsfassung

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eitritt offen. b) Bei Angelegenheiten, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, handeln diese Organisationen bei Ausübung der Rechte und Erfüllung der Pflichten, die dieses Übereinkommen den Vertragsstaaten zuweist, in eigenem Namen. c) Bei der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde übermittelt eine solche Organisation dem Verwahrer eine Erklärung, in der sie den Umfang ihrer Zuständigkeit betreffend die durch dieses Übereinkommen erfassten Angelegenheiten angibt. d) Eine solche Organisation besitzt keine zusätzliche Stimme neben den Stimmen ihrer Mitgliedstaaten. Artikel 15 Vorläufige Anwendung Ein Staat kann bei der Unterzeichnung oder zu einem späteren Zeitpunkt, bevor dieses Übereinkommen für ihn in Kraft tritt, erklären, dass er das Übereinkommen vorläufig anwenden wird. Artikel 16 Änderungen (1)   Ein Vertragsstaat kann Änderungen dieses Übereinkommens vorschlagen. Der Änderungsvorschlag wird dem Verwahrer vorgelegt, der ihn sofort an alle anderen Vertragsstaaten weiterleitet. (2)   Ersucht die Mehrheit der Vertragsstaaten den Verwahrer um Einberufung einer Konferenz zur Prüfung der Änderungsvorschläge, so lädt der Verwahrer alle Vertragsstaaten zur Teilnahme an dieser Konferenz ein, die frühestens dreißig Tage nach Versenden der Einladungen beginnt. Jede auf der Konferenz mit Zweidrittelmehrheit aller Vertragsstaaten angenommene Änderung wird in einem Protokoll festgehalten, das für alle Vertragsstaaten in Wien und New York zur Unterzeichnung aufliegt. (3)   Das Protokoll tritt dreißig Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem drei Staaten ihre Zustimmung zum Ausdruck gebracht haben, durch das Protokoll gebunden zu sein. Für jeden Staat, der nach Inkrafttreten des Protokolls seine Zustimmung zum Ausdruck bringt, durch das Protokoll gebunden zu sein, tritt es dreißig Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Zustimmung zum Ausdruck gebracht wurde. Artikel 17 Kündigung (1)   Ein Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen durch eine an den Verwahrer gerichtete schriftliche Notifikation kündigen. (2)   Die Kündigung wird ein Jahr nach Empfang der Notifikation durch den Verwahrer wirksam. Artikel 18 Verwahrer (1)   Der Generaldirektor der Organisation ist der Verwahrer dieses Übereinkommens. (2)   Der Generaldirektor der Organisation notifiziert den Vertragsstaaten und allen anderen Staaten umgehend a) jede Unterzeichnung dieses Übereinkommens oder eines Änderungsprotokolls, b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde zu diesem Übereinkommen oder einem Änderungsprotokoll, c) jede Erklärung oder Rücknahme einer Erklärung in Übereinstimmung mit den Artikeln 8, 10 und 13, d) jede Erklärung über die vorläufige Anwendung dieses Übereinkommens in Übereinstimmung mit Artikel 15, e) das Inkrafttreten dieses Übereinkommens und jeder Änderung desselben und f) jede Kündigung nach Artikel 17. Artikel 19 Verbindliche Wortlaute und beglaubigte Abschriften Die Urschrift dieses Übereinkommens, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird beim Generaldirektor der Internationalen Atomenergie-Organisation hinterlegt; dieser übermittelt den Vertragsstaaten und allen anderen Staaten beglaubigte Abschriften. ZU URKUND DESSEN haben die gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen, das nach Artikel 14 Absatz 1 zur Unterzeichnung aufliegt, unterschrieben. ANGENOMMEN von der Generalkonferenz der Internationalen Atomenergie-Organisation auf einer Sondertagung in Wien am 26. September 1986. Erklärung gemäß Artikel 14 Absatz 5 Buchstabe c des Übereinkommens über Hilfeleistung bei nuklearen Unfällen oder radiologischen Notfällen Die Gemeinschaft verfügt gemäß Artikel 2 Buchstabe b und den einschlägigen Bestimmungen des Titels II Kapitel 3 „Gesundheitsschutz“ des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft gemeinsam mit den Mitgliedstaaten über bestimmte Zuständigkeiten im Bereich der Hilfeleistung bei radiologischen Notfällen.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.