Europäische Union

2009/330/EG: Beschluss des Rates vom 15. September 2008 über die Unterzeichnung eines Protokolls zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Albanien andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union

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Quellenkennung: 32009D0330. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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üse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006 : 2005 20 – Kartoffeln: 2005 20 10 – – in Form von Mehl, Grieß oder Flocken 2005 80 00 – Zuckermais (Zea mays var. saccharata) 2008 Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen: – Schalenfrüchte, Erdnüsse und andere Samen, auch miteinander vermischt: 2008 11 – – Erdnüsse: 2008 11 10 – – – Erdnussbutter – andere, einschließlich Mischungen, ausgenommen Mischungen der Unterposition 2008 19 : 2008 91 00 – – Palmherzen 2008 99 – – andere: – – – ohne Zusatz von Alkohol: – – – – ohne Zusatz von Zucker: 2008 99 85 – – – – – Mais, ausgenommen Zuckermais (Zea mays var. saccharata) 2008 99 91 – – – – – Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr 2101 Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus: – Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Kaffee: 2101 11 – – Auszüge, Essenzen und Konzentrate 2101 12 – – Zubereitungen auf der Grundlage von Auszügen, Essenzen und Konzentraten oder auf der Grundlage von Kaffee 2101 20 – Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Tee oder Mate: 2101 20 20 – – Auszüge, Essenzen und Konzentrate – – Zubereitungen: 2101 20 98 – – – andere 2101 30 – geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus 2102 Hefen (lebend oder nicht lebend); andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend (ausgenommen Vaccine der Position 3002 ); zubereitete Backtriebmittel in Pulverform 2103 Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und Senf: 2103 10 00 – Sojasoße 2103 90 – andere: 2103 90 90 – – andere 2105 00 Speiseeis, auch kakaohaltig 2201 Wasser, einschließlich natürliches oder künstliches Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, ohne Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen; Eis und Schnee 2202 Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere nichtalkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009 2402 Zigarren (einschließlich Stumpen), Zigarillos und Zigaretten, aus Tabak oder Tabakersatzstoffen 2403 Anderer verarbeiteter Tabak und andere verarbeitete Tabakersatzstoffe; ‚homogenisierter‘ oder ‚rekonstituierter‘ Tabak; Tabakauszüge und Tabaksoßen: 2403 10 – Rauchtabak, auch teilweise oder ganz aus Tabakersatzstoffen: 2403 10 10 – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 500 g oder weniger – andere: 2403 91 00 – – ‚homogenisierter‘ oder ‚rekonstituierter‘ Tabak 2403 99 – – andere „Anhang IIc Für die in diesem Anhang aufgeführten landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse gelten ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens weiter die Meistbegünstigungszollsätze. KN-Code Warenbezeichnung 0403 Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao: 0403 10 – Yoghurt: – – aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao: – – – in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von: 0403 10 51 – – – – 1,5 GHT oder weniger 0403 10 53 – – – – mehr als 1,5 bis 27 GHT 0403 10 59 – – – – mehr als 27 GHT – – – anderer, mit einem Milchfettgehalt von: 0403 10 91 – – – – 3 GHT oder weniger 0403 10 93 – – – – mehr als 3 bis 6 GHT 0403 10 99 – – – – mehr als 6 GHT 0403 90 – andere: – – aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao: – – – in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von: 0403 90 71 – – – – 1,5 GHT oder weniger 0403 90 73 – – – – mehr als 1,5 bis 27 GHT 0403 90 79 – – – – mehr als 27 GHT – – – andere, mit einem Milchfettgehalt von: 0403 90 91 – – – – 3 GHT oder weniger 0403 90 93 – – – – mehr als 3 bis 6 GHT 0403 90 99 – – – – mehr als 6 GHT 0405 Butter und andere Fettstoffe aus der Milch; Milchstreichfette: 0405 20 – Milchstreichfette: 0405 20 10 – – mit einem Fettgehalt von 39 GHT oder mehr, jedoch weniger als 60 GHT 0405 20 30 – – mit einem Fettgehalt von 60 GHT bis 75 GHT 2103 Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und Senf: 2103 20 00 – Tomatenketchup und andere Tomatensoßen „Anhang IId Jährliche Einfuhrzollkontingente Albaniens für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft Die folgenden Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft werden im Rahmen der nachstehenden Zollkontingente zollfrei nach Albanien eingeführt. Für die Mengen, die diese Kontingente übersteigen, gelten die Bedingungen der Anhänge IIa, IIb und IIc. KN-Code Warenbezeichnung Jährliches zollfreies Kontingent 1806 Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen 150 Tonnen 1904 Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Cornflakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl, Grütze und Grieß, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen 100 Tonnen 2103 Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und Senf 60 Tonnen 2105 00 Speiseeis, auch kakaohaltig 100 Tonnen 2201 Wasser, einschließlich natürliches oder künstliches Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, ohne Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen; Eis und Schnee 3 700 Hektoliter 2202 Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere nichtalkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009 “ ANHANG VII PROTOKOLL Nr. 4 ÜBER DIE BESTIMMUNG DES BEGRIFFS ‚ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN‘ ODER ‚URSPRUNGSERZEUGNISSE‘ UND DIE METHODEN DER ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGEN BEI DER ANWENDUNG DES ABKOMMENS ZWISCHEN DER GEMEINSCHAFT UND DER REPUBLIK ALBANIEN INHALTSÜBERSICHT TITEL I ALLGEMEINES Artikel 1 Begriffsbestimmungen TITEL II BESTIMMUNG DES BEGRIFFS ‚ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN‘ ODER ‚URSPRUNGSERZEUGNISSE‘ Artikel 2 Allgemeines Artikel 3 Kumulierung in der Gemeinschaft Artikel 4 Kumulierung in Albanien Artikel 5 Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse Artikel 6 In ausreichendem Maße be- oder verarbeitete Erzeugnisse Artikel 7 Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen Artikel 8 Maßgebende Einheit Artikel 9 Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge Artikel 10 Warenzusammenstellungen Artikel 11 Neutrale Elemente TITEL III TERRITORIALE AUFLAGEN Artikel 12 Territorialitätsprinzip Artikel 13 Unmittelbare Beförderung Artikel 14 Ausstellungen TITEL IV ZOLLRÜCKVERGÜTUNG UND ZOLLBEFREIUNG Artikel 15 Verbot der Zollrückvergütung und der Zollbefreiung TITEL V NACHWEIS DER URSPRUNGSEIGENSCHAFT Artikel 16 Allgemeines Artikel 17 Verfahren für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 Artikel 18 Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 Artikel 19 Ausstellung eines Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 Artikel 20 Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 auf der Grundlage eines vorher ausgestellten oder ausgefertigten Ursprungsnachweises Artikel 21 Buchmäßige Trennung Artikel 22 Voraussetzungen für die Ausfertigung der Erklärung auf der Rechnung Artikel 23 Ermächtigter Ausführer Artikel 24 Geltungsdauer der Ursprungsnachweise Artikel 25 Vorlage der Ursprungsnachweise Artikel 26 Einfuhr in Teilsendungen Artikel 27 Ausnahmen vom Ursprungsnachweis Artikel 28 Belege Artikel 29 Aufbewahrung der Ursprungsnachweise und Belege Artikel 30 Abweichungen und Formfehler Artikel 31 In Euro ausgedrückte Beträge TITEL VI METHODEN DER ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGEN Artikel 32 Gegenseitige Amtshilfe Artikel 33 Prüfung der Ursprungsnachweise Artikel 34 Streitbeilegung Artikel 35 Sanktionen Artikel 36 Freizonen TITEL VII CEUTA UND MELILLA Artikel 37 Anwendung des Protokolls Artikel 38 Besondere Bestimmungen TITEL VIII SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 39 Änderung des Protokolls LISTE DER ANHÄNGE Anhang I: Einleitende Bemerkungen zur Liste in Anhang II Anhang II: Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um der Ware die Ursprungseigenschaft zu verleihen Anhang III: Muster der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und des Antrags auf Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 Anhang IV: Wortlaut der Erklärung auf der Rechnung Anhang V: Erzeugnisse, die von der Kumulierung nach den Artikeln 3 und 4 ausgeschlossen sind TITEL I ALLGEMEINES Artikel 1 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieses Protokolls gelten die folgenden Begriffsbestimmungen: a) ‚Herstellen‘ ist jede Be- oder Verarbeitung einschließlich Zusammenbau oder besondere Vorgänge. b) ‚Vormaterial‘ sind jegliche Zutaten, Rohstoffe, Komponenten oder Teile usw., die beim Herstellen des Erzeugnisses verwendet werden. c) ‚Erzeugnis‘ ist die hergestellte Ware, auch wenn sie zur späteren Verwendung in einem anderen Herstellungsvorgang bestimmt ist. d) ‚Waren‘ sind sowohl Vormaterialien als auch Erzeugnisse. e) ‚Zollwert‘ ist der Wert, der nach dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (WTO-Übereinkommen über den Zollwert) festgelegt wird. f) ‚Ab-Werk-Preis‘ ist der Preis des Erzeugnisses ab Werk, der dem Hersteller in der Gemeinschaft oder in Albanien gezahlt wird, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung durchgeführt worden ist, sofern dieser Preis den Wert aller verwendeten Vormaterialien umfasst, abzüglich aller internen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird. g) ‚Wert der Vormaterialien‘ ist der Zollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt der Einfuhr oder, wenn dieser nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der in der Gemeinschaft oder in Albanien für die Vormaterialien gezahlt wird. h) ‚Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft‘ ist der Wert dieser Vormaterialien nach Buchstabe g, der sinngemäß anzuwenden ist. i) ‚Wertzuwachs‘ ist der Ab-Werk-Preis abzüglich des Zollwerts der verwendeten Vormaterialien, die die Ursprungseigenschaft eines der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder besitzen, oder, wenn der Zollwert nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der in der Gemeinschaft oder in Albanien für die Vormaterialien gezahlt wird. j) ‚Kapitel‘ und ‚Position‘ sind die Kapitel und die Positionen (vierstellige Codes) der Nomenklatur des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (in diesem Protokoll ‚Harmonisiertes System‘ oder ‚HS‘ genannt). k) ‚Einreihen‘ ist die Einreihung von Erzeugnissen oder Vormaterialien in eine bestimmte Position. l) ‚Sendung‘ sind Erzeugnisse, die entweder gleichzeitig von einem Ausführer an einen Empfänger oder mit einem einzigen Frachtpapier oder — bei Fehlen eines solchen Papiers — mit einer einzigen Rechnung vom Ausführer an den Empfänger versandt werden. m) ‚Gebiete‘ sind die Gebiete einschließlich der Küstenmeere. TITEL II BESTIMMUNG DES BEGRIFFS ‚ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN‘ ODER ‚URSPRUNGSERZEUGNISSE‘ Artikel 2 Allgemeines (1)   Für die Zwecke des Abkommens gelten als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft: a) Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 5 in der Gemeinschaft vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, b) Erzeugnisse, die in der Gemeinschaft unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, sofern diese Vormaterialien in der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 6 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind. (2)   Für die Zwecke des Abkommens gelten als Ursprungserzeugnisse Albaniens: a) Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 5 in Albanien vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, b) Erzeugnisse, die in Albanien unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, sofern diese Vormaterialien in Albanien im Sinne des Artikels 6 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind. Artikel 3 Kumulierung in der Gemeinschaft (1)   Unbeschadet des Artikels 2 Absatz 1 gelten als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft Erzeugnisse, die dort unter Verwendung von Vormaterialien mit Ursprung in Albanien, in der Gemeinschaft oder in einem der am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union (1) beteiligten Länder und Gebiete oder unter Verwendung von Vormaterialien mit Ursprung in der Türkei, für die der Beschluss Nr. 1/95 des Assoziationsrats EG-Türkei vom 22. Dezember 1995 (2) gilt, hergestellt worden sind, sofern die in der Gemeinschaft vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 7 genannte Behandlung hinausgeht. Diese Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein. (2)   Geht die in der Gemeinschaft vorgenommene Be- oder Verarbeitung nicht über die in Artikel 7 genannte Behandlung hinaus, so gilt das hergestellte Erzeugnis nur dann als Ursprungserzeugnis der Gemeinschaft, wenn der dort erzielte Wertzuwachs den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprung in einem der in Absatz 1 genannten anderen Länder und Gebiete übersteigt. Anderenfalls gilt das hergestellte Erzeugnis als Ursprungserzeugnis des Landes, auf das der höchste Anteil am Wert der bei der Herstellung in der Gemeinschaft verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft entfällt. (3)   Ursprungserzeugnisse der in Absatz 1 genannten Länder und Gebiete, die in der Gemeinschaft keiner Be- oder Verarbeitung unterzogen worden sind, behalten ihre Ursprungseigenschaft, wenn sie in eines dieser Länder und Gebiete ausgeführt werden. (4)   Die Kumulierung nach diesem Artikel ist nur unter der Voraussetzung zulässig, dass a) zwischen den am Erwerb der Ursprungseigenschaft beteiligten Ländern und Gebieten und dem Bestimmungsland ein Präferenzhandelsabkommen nach Artikel XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) Anwendung findet, b) die Vormaterialien und Erzeugnisse die Ursprungseigenschaft aufgrund von Ursprungsregeln erworben haben, die mit den Regeln dieses Protokolls übereinstimmen, und c) Bekanntmachungen über die Erfüllung der Voraussetzungen für die Anwendung der Kumulierung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) und in Albanien nach dessen eigenen Verfahren veröffentlicht worden sind. Die Kumulierung nach diesem Artikel ist ab dem Tag zulässig, der in der Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) angegeben ist. Die Gemeinschaft teilt Albanien über die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Einzelheiten der Abkommen mit den in Absatz 1 genannten anderen Ländern und Gebieten und der entsprechenden Ursprungsregeln mit. Die in Anhang V aufgeführten Erzeugnisse sind von der Kumulierung nach diesem Artikel ausgeschlossen. Artikel 4 Kumulierung in Albanien (1)   Unbeschadet des Artikels 2 Absatz 2 gelten als Ursprungserzeugnisse Albaniens Erzeugnisse, die dort unter Verwendung von Vormaterialien mit Ursprung in der Gemeinschaft, in Albanien oder in einem der am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union (3) beteiligten Länder und Gebiete oder unter Verwendung von Vormaterialien mit Ursprung in der Türkei, für die der Beschluss Nr. 1/95 des Assoziationsrats EG-Türkei vom 22. Dezember 1995 (4) gilt, hergestellt worden sind, sofern die in der Gemeinschaft vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 7 genannte Behandlung hinausgeht. Diese Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein. (2)   Geht die in Albanien vorgenommene Be- oder Verarbeitung nicht über die in Artikel 7 genannte Behandlung hinaus, so gilt das hergestellte Erzeugnis nur dann als Ursprungserzeugnis Albaniens, wenn der dort erzielte Wertzuwachs den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprung in einem der in Absatz 1 genannten anderen Länder und Gebiete übersteigt. Anderenfalls gilt das hergestellte Erzeugnis als Ursprungserzeugnis des Landes, auf das der höchste Anteil am Wert der bei der Herstellung in Albanien verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft entfällt. (3)   Ursprungserzeugnisse der in Absatz 1 genannten Länder und Gebiete, die in Albanien keiner Be- oder Verarbeitung unterzogen worden sind, behalten ihre Ursprungseigenschaft, wenn sie in eines dieser Länder und Gebiete ausgeführt werden. (4)   Die Kumulierung nach diesem Artikel ist nur unter der Voraussetzung zulässig, dass a) zwischen den am Erwerb der Ursprungseigenschaft beteiligten Ländern und Gebieten und dem Bestimmungsland ein Präferenzhandelsabkommen nach Artikel XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) Anwendung findet, b) die Vormaterialien und Erzeugnisse die Ursprungseigenschaft aufgrund von Ursprungsregeln erworben haben, die mit den Regeln dieses Protokolls übereinstimmen, und c) Bekanntmachungen über die Erfüllung der Voraussetzungen für die Anwendung der Kumulierung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) und in Albanien nach dessen eigenen Verfahren veröffentlicht worden sind. Die Kumulierung nach diesem Artikel ist ab dem Tag zulässig, der in der Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) angegeben ist. Albanien teilt der Gemeinschaft über die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Einzelheiten der Abkommen mit den in Absatz 1 genannten anderen Ländern und Gebieten, einschließlich des Tages ihres Inkrafttretens, und der entsprechenden Ursprungsregeln mit. Die in Anhang V aufgeführten Erzeugnisse sind von der Kumulierung nach diesem Artikel ausgeschlossen. Artikel 5 Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse (1)   Als in der Gemeinschaft oder in Albanien vollständig gewonnen oder hergestellt gelten: a) dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnene mineralische Erzeugnisse, b) dort geerntete pflanzliche Erzeugnisse, c) dort geborene oder ausgeschlüpfte und dort aufgezogene lebende Tiere, d) Erzeugnisse von dort gehaltenen lebenden Tieren, e) dort erzielte Jagdbeute und Fischfänge, f) Erzeugnisse der Seefischerei und andere von eigenen Schiffen außerhalb der Küstenmeere der Gemeinschaft bzw. Albaniens aus dem Meer gewonnene Erzeugnisse, g) Erzeugnisse, die an Bord eigener Fabrikschiffe ausschließlich aus den unter Buchstabe f genannten Erzeugnissen hergestellt werden, h) dort gesammelte Altwaren, die nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können, einschließlich gebrauchter Reifen, die nur zur Runderneuerung oder als Abfall verwendet werden können, i) bei einer dort ausgeübten Produktionstätigkeit anfallende Abfälle, j) aus dem Meeresboden oder Meeresuntergrund außerhalb der eigenen Küstenmeere gewonnene Erzeugnisse, sofern sie zum Zwecke der Nutzbarmachung Ausschließlichkeitsrechte über diesen Teil des Meeresbodens oder Meeresuntergrunds aus

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.