Europäische Union

2009/330/EG: Beschluss des Rates vom 15. September 2008 über die Unterzeichnung eines Protokolls zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Albanien andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union

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1 kg oder weniger: 2008 19 91 – – – – tropische Nüsse; Mischungen mit einem Gehalt an tropischen Nüssen und tropischen Früchten von 50 GHT oder mehr ex 2008 19 91 – – – – – ausgenommen geröstete tropische Nüsse – – – – andere: – – – – – geröstete Nüsse: 2008 19 93 – – – – – – Mandeln und Pistazien 2008 19 95 – – – – – – andere 2008 19 99 – – – – – andere 2008 20 – Ananas: – – mit Zusatz von Alkohol: – – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg: 2008 20 19 – – – – andere – – ohne Zusatz von Alkohol: – – – mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg: 2008 20 51 – – – – mit einem Zuckergehalt von mehr als 17 GHT – – – mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger: 2008 20 71 – – – – mit einem Zuckergehalt von mehr als 19 GHT 2008 30 – Zitrusfrüchte: – – mit Zusatz von Alkohol: – – – mit einem Zuckergehalt von mehr als 9 GHT: 2008 30 11 – – – – mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger – – ohne Zusatz von Alkohol: – – – mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg: 2008 30 51 – – – – Segmente von Pampelmusen und Grapefruits – – – mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger: 2008 30 71 – – – – Segmente von Pampelmusen und Grapefruits 2008 30 75 – – – – Mandarinen, einschließlich Tangerinen und Satsumas; Clementinen, Wilkings und andere ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten 2008 30 90 – – – ohne Zusatz von Zucker 2008 40 – Birnen: – – mit Zusatz von Alkohol: – – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg: – – – – mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT: 2008 40 11 – – – – – mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger – – – – andere: 2008 40 21 – – – – – mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger – – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger: 2008 40 31 – – – – mit einem Zuckergehalt von mehr als 15 GHT – – ohne Zusatz von Alkohol: – – – mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg: 2008 40 51 – – – – mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT – – – mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger: 2008 40 71 – – – – mit einem Zuckergehalt von mehr als 15 GHT 2008 40 79 – – – – andere 2008 50 – Aprikosen/Marillen: – – mit Zusatz von Alkohol: – – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg: – – – – mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT: 2008 50 11 – – – – – mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger – – – – andere: 2008 50 31 – – – – – mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger 2008 50 39 – – – – – andere – – ohne Zusatz von Alkohol: – – – mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg: 2008 50 69 – – – – andere – – – ohne Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von: 2008 50 94 – – – – 4,5 kg oder mehr, jedoch weniger als 5 kg 2008 50 99 – – – – weniger als 4,5 kg 2008 60 – Kirschen: – – mit Zusatz von Alkohol: – – – andere: 2008 60 31 – – – – mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger – – ohne Zusatz von Alkohol: – – – mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von: 2008 60 50 – – – – mehr als 1 kg – – – ohne Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von: 2008 60 70 – – – – 4,5 kg oder mehr 2008 60 90 – – – – weniger als 4,5 kg: ex 2008 60 90 – – – – – Sauerkirschen/Weichseln (Prunus cerasus) 2008 80 – Erdbeeren: – – mit Zusatz von Alkohol: – – – mit einem Zuckergehalt von mehr als 9 GHT: 2008 80 11 – – – – mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger 2008 80 19 – – – – andere – – – andere: 2008 80 31 – – – – mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger – – ohne Zusatz von Alkohol: 2008 80 50 – – – mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg – andere, einschließlich Mischungen, ausgenommen Mischungen der Unterposition 2008 19 : 2008 99 – – andere: – – – ohne Zusatz von Alkohol: – – – – mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg: 2008 99 45 – – – – – Pflaumen – – – – ohne Zusatz von Zucker: – – – – – Pflaumen in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von: 2008 99 72 – – – – – – 5 kg oder mehr 2008 99 78 – – – – – – weniger als 5 kg 2009 Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost) und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln: – Orangensaft: 2009 11 – – gefroren 2009 19 – – anderer: – – – mit einem Brixwert von mehr als 20, jedoch nicht mehr als 67: 2009 19 98 – – – – anderer – Traubensaft (einschließlich Traubenmost): 2009 69 – – anderer: – – – mit einem Brixwert von mehr als 67: 2009 69 11 – – – – mit einem Wert von 22 EUR oder weniger für 100 kg Eigengewicht – – – mit einem Brixwert von mehr als 30, jedoch nicht mehr als 67: – – – – mit einem Wert von mehr als 18 EUR für 100 kg Eigengewicht: 2009 69 51 – – – – – konzentriert – – – – mit einem Wert von 18 EUR oder weniger für 100 kg Eigengewicht: – – – – – mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT: 2009 69 71 – – – – – – konzentriert 2009 69 79 – – – – – – anderer – Apfelsaft: 2009 79 – – anderer: – – – mit einem Brixwert von mehr als 67: 2009 79 11 – – – – mit einem Wert von 22 EUR oder weniger für 100 kg Eigengewichtt – – – mit einem Brixwert von mehr als 20, jedoch nicht mehr als 67: – – – – anderer: 2009 79 91 – – – – – mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT 2009 79 99 – – – – – keinen zugesetzten Zucker enthaltend 2009 90 – Mischungen von Säften: – – mit einem Brixwert von mehr als 67: – – – Mischungen aus Apfel- und Birnensaft: 2009 90 11 – – – – mit einem Wert von 22 EUR oder weniger für 100 kg Eigengewicht 2009 90 19 – – – – andere – – mit einem Brixwert von 67 oder weniger: – – – Mischungen aus Apfel- und Birnensaft: 2009 90 31 – – – – mit einem Wert von 18 EUR oder weniger für 100 kg Eigengewicht und mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT – – – andere: – – – – mit einem Wert von mehr als 30 EUR für 100 kg Eigengewicht: – – – – – Mischungen aus Zitrusfrucht- und Ananassaft: 2009 90 41 – – – – – – zugesetzten Zucker enthaltend – – – – mit einem Wert von 30 EUR oder weniger für 100 kg Eigengewicht: – – – – – Mischungen aus Zitrusfrucht- und Ananassaft: 2009 90 79 – – – – – – keinen zugesetzten Zucker enthaltend 2305 00 00 Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets 2307 00 Weintrub/Weingeläger; Weinstein, roh 2308 00 Pflanzliche Stoffe und pflanzliche Abfälle, pflanzliche Rückstände und pflanzliche Nebenerzeugnisse der zur Fütterung verwendeten Art, auch in Form von Pellets, anderweit weder genannt noch inbegriffen: – Traubentrester: 2308 00 11 – – mit einem Gesamtalkoholgehalt von 4,3 % mas oder weniger und einem Trockenmassegehalt von 40 GHT oder mehr 2308 00 19 – – anderer 2308 00 90 – andere 2309 Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art: 2309 90 – andere: – – andere, einschließlich Vormischungen: – – – Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin oder Maltodextrinsirup der Unterpositionen 1702 30 51 bis 1702 30 99 , 1702 40 90 , 1702 90 50 und 2106 90 55 oder Stärke oder Milcherzeugnisse enthaltend: – – – – Stärke, Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin oder Maltodextrinsirup enthaltend: – – – – – keine Stärke enthaltend oder mit einem Gehalt an Stärke von 10 GHT oder weniger: 2309 90 35 – – – – – – mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 50 oder mehr, jedoch weniger als 75 GHT 2309 90 39 – – – – – – mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 75 GHT oder mehr – – – – – mit einem Gehalt an Stärke von mehr als 10 bis 30 GHT: 2309 90 41 – – – – – – keine Milcherzeugnisse enthaltend oder mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von weniger als 10 GHT – – – – – mit einem Gehalt an Stärke von mehr als 30 GHT: 2309 90 51 – – – – – – keine Milcherzeugnisse enthaltend oder mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von weniger als 10 GHT 2309 90 53 – – – – – – mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 10 oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT 2309 90 59 – – – – – – mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 50 GHT oder mehr 2309 90 70 – – – – weder Stärke, Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin noch Maltodextrinsirup, jedoch Milcherzeugnisse enthaltend – – – andere: 2309 90 91 – – – – ausgelaugte Rübenschnitzel, melassiert – – – – andere: 2309 90 95 – – – – – mit einem Gehalt an Cholinchlorid von 49 GHT oder mehr, auf organischem oder anorganischem Trägerstoff“ ANHANG IV „ANHANG IIc ZOLLZUGESTÄNDNISSE ALBANIENS FÜR LANDWIRTSCHAFTLICHE GRUNDERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN DER GEMEINSCHAFT (Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe c)) Zollfreiheit im Rahmen eines Kontingents bei Inkrafttreten dieses Abkommens KN-Code Warenbezeichnung Kontingent (Tonnen) 1001 90 91 Weichweizen, Mengkorn und Spelz, ausgenommen zur Aussaat 20 000 “ 1001 90 99 ANHANG V „ANHANG III ZUGESTÄNDNISSE DER GEMEINSCHAFT FÜR FISCH UND FISCHEREIERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN ALBANIEN Für die Einfuhren der folgenden Ursprungserzeugnisse Albaniens in die Europäische Gemeinschaft gelten die nachstehenden Zugeständnisse. (MFN = Meistbegünstigungszollsatz) KN-Code Warenbezeichnung Ab 1. Januar 2007 Ab 1. Januar 2008 und folgende Jahre 0301 91 10 0301 91 90 0302 11 10 0302 11 20 0302 11 80 0303 21 10 0303 21 20 0303 21 80 0304 19 15 0304 19 17 ex 0304 19 19 ex 0304 19 91 0304 29 15 0304 29 17 ex 0304 29 19 ex 0304 99 21 ex 0305 10 00 ex 0305 30 90 0305 49 45 ex 0305 59 80 ex 0305 69 80 Forellen (Salmo trutta, Oncorhynchus mykiss, Oncorhynchus clarki, Oncorhynchus aguabonita, Oncorhynchus gilae, Oncorhynchus apache und Oncorhynchus chrysogaster): lebend; frisch oder gekühlt; gefroren; getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; geräuchert; Fischfilets und anderes Fischfleisch; Mehl, Pulver und Pellets, genießbar Zollkontingent: 50 t zu 0 % darüber: 80 v. H. des MFN Zollkontingent: 50 t zu 0 % darüber: 70 v. H. des MFN 0301 93 00 0302 69 11 0303 79 11 ex 0304 19 19 ex 0304 19 91 ex 0304 29 19 ex 0304 99 21 ex 0305 10 00 ex 0305 30 90 ex 0305 49 80 ex 0305 59 80 ex 0305 69 80 Karpfen: lebend; frisch oder gekühlt; gefroren; getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; geräuchert; Fischfilets und anderes Fischfleisch; Mehl, Pulver und Pellets, genießbar Zollkontingent: 20 t zu 0 % darüber: 80 v. H. des MFN Zollkontingent: 20 t zu 0 % darüber: 70 v. H. des MFN ex 0301 99 80 0302 69 61 0303 79 71 ex 0304 19 39 ex 0304 19 99 ex 0304 29 99 ex 0304 99 99 ex 0305 10 00 ex 0305 30 90 ex 0305 49 80 ex 0305 59 80 ex 0305 69 80 Seebrassen (Dentex dentex und Pagellus-Arten): lebend; frisch oder gekühlt; gefroren; getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; geräuchert; Fischfilets und anderes Fischfleisch; Mehl, Pulver und Pellets, genießbar Zollkontingent: 20 t zu 0 % darüber: 55 v. H. des MFN Zollkontingent: 20 t zu 0 % darüber: 30 v. H. des MFN ex 0301 99 80 0302 69 94 ex 0303 77 00 ex 0304 19 39 ex 0304 19 99 ex 0304 29 99 ex 0304 99 99 ex 0305 10 00 ex 0305 30 90 ex 0305 49 80 ex 0305 59 80 ex 0305 69 80 Meerbarsche (Wolfsbarsche) (Dicentrarchus labrax): lebend; frisch oder gekühlt; gefroren; getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; geräuchert; Fischfilets und anderes Fischfleisch; Mehl, Pulver und Pellets, genießbar Zollkontingent: 20 t zu 0 % darüber: 55 v. H. des MFN Zollkontingent: 20 t zu 0 % darüber: 30 v. H. des MFN KN-Code Warenbezeichnung Volumen des Ausgangskontingents Zollsatz 1604 13 11 1604 13 19 ex 1604 20 50 Sardinen, zubereitet oder haltbar gemacht 100 Tonnen 6  % (1) 1604 16 00 1604 20 40 Sardellen, zubereitet oder haltbar gemacht 1 000 Tonnen (2) 0  % (1) Die Zölle auf alle Waren der HS-Position 1604 , ausgenommen Sardinen, zubereitet oder haltbar gemacht, und Sardellen, zubereitet oder haltbar gemacht, werden wie folgt gesenkt. (MFN = Meistbegünstigungszollsatz) Jahr 1. Dezember 2006 1. Januar 2007 1. Januar 2008 und folgende Jahre Zoll 80 v. H. des MFN 65 v. H. des MFN 50 v. H. des MFN“ (1)  Auf die Einfuhren, die das Kontingent übersteigen, wird der volle Meistbegünstigungszollsatz angewandt. (2)  Ab 1. Januar des ersten Jahres nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens wird das Kontingent jährlich um 200 Tonnen erhöht, sofern das Vorjahreskontingent bis zum 31. Dezember des betreffenden Jahres zu mindestens 80 v. H. ausgeschöpft war. Dieses Verfahren findet Anwendung, bis die jährliche Kontingentsmenge 1 600 Tonnen erreicht hat oder bis die Vertragsparteien eine andere Regelung vereinbaren. ANHANG VI PROTOKOLL Nr. 2 ÜBER DEN HANDEL ZWISCHEN ALBANIEN UND DER GEMEINSCHAFTMIT LANDWIRTSCHAFTLICHEN VERARBEITUNGSERZEUGNISSEN (SAA Protokoll Nr. 2) Artikel 1 (1)   Die Gemeinschaft und Albanien wenden auf landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse unabhängig davon, ob sie einem Zollkontingent unterliegen oder nicht, die in Anhang I bzw. in den Anhängen IIa, IIb, IIc und IId aufgeführten Zollsätze im Einklang mit den dort festgelegten Bedingungen an. (2)   Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann beschließen, — die Liste der unter dieses Protokoll fallenden landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse zu erweitern; — die in den Anhängen I, IIb, IIc und IId aufgeführten Zollsätze zu ändern; — Zollkontingente zu erhöhen oder aufzuheben. Artikel 2 Die nach Artikel 1 erhobenen Zölle können durch Beschluss des Stabilitäts- und Assoziationsrats gesenkt werden, — wenn im Handel zwischen der Gemeinschaft und Albanien die Zölle auf die Grunderzeugnisse gesenkt werden oder — wenn die Senkung auf gegenseitige Zugeständnisse für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse zurückgeht. Die unter dem ersten Gedankenstrich vorgesehenen Senkungen werden auf den als Agrarteilbetrag bezeichneten Teil des Zolls berechnet, der den bei der Herstellung der betreffenden landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse tatsächlich verwendeten landwirtschaftlichen Erzeugnissen entspricht, und von den Zöllen abgezogen, die auf diese landwirtschaftlichen Grunderzeugnisse erhoben werden. Artikel 3 Die Gemeinschaft und Albanien unterrichten einander über die Verwaltungsvorschriften für die unter dieses Protokoll fallenden Erzeugnisse. Diese Vorschriften müssen die Gleichbehandlung aller Beteiligten gewährleisten und so einfach und flexibel wie möglich sein. „Anhang I Einfuhrzölle der Gemeinschaft auf landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in Albanien Die folgenden landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in Albanien werden zollfrei in die Gemeinschaft eingeführt. KN-Code Warenbezeichnung 0403 Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao: 0403 10 – Joghurt: – – aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao: – – – in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von: 0403 10 51 – – – – 1,5 GHT oder weniger 0403 10 53 – – – – mehr als 1,5 bis 27 GHT 0403 10 59 – – – – mehr als 27 GHT – – – anderer, mit einem Milchfettgehalt von: 0403 10 91 – – – – 3 GHT oder weniger 0403 10 93 – – – – mehr als 3 bis 6 GHT 0403 10 99 – – – – mehr als 6 GHT 0403 90 – andere: – – aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao: – – – in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von: 0403 90 71 – – – – 1,5 GHT oder weniger 0403 90 73 – – – – mehr als 1,5 bis 27 GHT 0403 90 79 – – – – mehr als 27 GHT – – – andere, mit einem Milchfettgehalt von: 0403 90 91 – – – – 3 GHT oder weniger 0403 90 93 – – – – mehr als 3 bis 6 GHT 0403 90 99 – – – – mehr als 6 GHT 0405 Butter und andere Fettstoffe aus der Milch; Milchstreichfette: 0405 20 – Milchstreichfette: 0405 20 10 – – mit einem Fettgehalt von 39 GHT oder mehr, jedoch weniger als 60 GHT 0405 20 30 – – mit einem Fettgehalt von 60 GHT bis 75 GHT 0501 00 00 Menschenhaare, roh, auch gewaschen oder entfettet; Abfälle von Menschenhaar 0502 Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen; Dachshaare und andere Tierhaare zur Herstellung von Besen, Bürsten oder Pinseln; Abfälle dieser Borsten oder Haare 0505 Vogelbälge und andere Vogelteile, mit ihren Federn oder Daunen, Federn und Teile von Federn (auch beschnitten), Daunen, roh oder nur gereinigt, desinfiziert oder zum Haltbarmachen behandelt; Mehl und Abfälle von Federn oder Federteilen 0506 Knochen und Stirnbeinzapfen, roh, entfettet, einfach bearbeitet (aber nicht zugeschnitten), mit Säure behandelt oder entleimt; Mehl und Abfälle davon 0507 Elfenbein, Schildpatt, Fischbein (einschließlich Bartenfransen), Hörner, Geweihe, Hufe, Klauen, Krallen und Schnäbel, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht zugeschnitten; Mehl und Abfälle davon 0508 00 00 Korallen und ähnliche Stoffe, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht weiterverarbeitet; Schalen und Panzer von Weichtieren, Krebstieren oder Stachelhäutern und Schulp von Tintenfischen, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht zugeschnitten, Mehl und Abfälle davon 0510 00 00 Graue Ambra, Bibergeil, Zibet und Moschus; Kanthariden; Galle, auch getrocknet; Drüsen und andere tierische Stoffe, die zur Herstellung von Arzneiwaren verwendet werden, frisch, gekühlt, gefroren oder auf andere Weise vorläufig haltbar gemacht 0511 Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen; nicht lebende Tiere des Kapitels 1 oder 3, ungenießbar: – andere: 0511 99 – – andere: – – – natürliche Schwämme tierischen Ursprungs: 0511 99 31 – – – – roh 0511 99 39 – – – – andere 0511 99 85 – – – andere: ex 0511 99 85 – – – – Rosshaar und Rosshaarabfälle, auch in Lagen, mit oder ohne Unterlage 0710 Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren: 0710 40 00 – Zuckermais 0711 Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet: 0711 90 – anderes Gemüse; Mischungen von Gemüsen: – – Gemüse: 0711 90 30 – – – Zuckermais 0903 00 00 Mate 1212 Johannisbrot, Algen, Tange, Zuckerrüben und Zuckerrohr, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch gemahlen; Steine und Kerne von Früchten sowie andere pflanzliche Waren (einschließlich nichtgerösteter Zichorienwurzeln der Varietät Cichorium intybus sativum) der hauptsächlich zur menschlichen Ernährung verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen: 1212 20 00 – Algen und Tange 1302 Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert: – Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge: 1302 12 00 – – von Süßholzwurzeln 1302 13 00 – – von Hopfen 1302 19 – – andere: 1302 19 80 – – – andere 1302 20 – Pektinstoffe, Pektinate und Pektate – Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert: 1302 31 00 – – Agar-Agar 1302 32 – – Schleime und Verdickungsstoffe aus Johannisbrot, Johannisbrotkernen oder Guarsamen, auch modifiziert: 1302 32 10 – – – aus Johannisbrot oder Johannisbrotkernen 1401 Pflanzliche Stoffe von der hauptsächlich zum Herstellen von Korb- oder Flechtwaren verwendeten Art (z. B. Bambus, Peddig und Stuhlrohr, Schilf, Binsen, Korbweiden/Flechtweiden, Raffiabast, gereinigtes, gebleichtes oder gefärbtes Getreidestroh, Lindenbast) 1404 Pflanzliche Erzeugnisse, anderweit weder genannt noch inbegriffen 1505 00 Wollfett und daraus stammende Fettstoffe, einschließlich Lanolin 1506 00 00 Andere tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert 1515 Andere pflanzliche Fette und fette Öle (einschließlich Jojobaöl) sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert: 1515 90 – andere: 1515 90 11 – – Tungöl (Holzöl); Jojobaöl und Oiticicaöl; Myrtenwachs und Japanwachs; deren Fraktionen: ex 1515 90 11 – – – Jojobaöl und Oiticicaöl; Myrtenwachs und Japanwachs; deren Fraktionen 1516 Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet: 1516 20 – pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen: 1516 20 10 – – hydriertes Rizinusöl (sog. Opalwachs) 1517 Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516 : 1517 10 – Margarine, ausgenommen flüssige Margarine: 1517 10 10 – – mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT 1517 90 – andere: 1517 90 10 – – mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT – – andere: 1517 90 93 – – – genießbare Mischungen und Zubereitungen der als Form- und Trennöle verwendeten Art 1518 00 Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch modifiziert, ausgenommen Waren der Position 1516 ; ungenießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, anderweit weder genannt noch inbegriffen: 1518 00 10 – Linoxyn – andere: 1518 00 91 – – tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch modifiziert, ausgenommen Waren der Position 1516 – – andere: 1518 00 95 – – – ungenießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen Fetten und Ölen oder von tierischen und pflanzlichen Fetten und Ölen sowie deren Fraktionen 1518 00 99 – – – andere 1520 00 00 Glycerin, roh; Glycerinwasser und Glycerinunterlaugen 1521 Pflanzenwachse (ausgenommen Triglyceride), Bienenwachs, andere Insektenwachse und Walrat, auch raffiniert oder gefärbt 1522 00 Degras; Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder von tierischen oder pflanzlichen Wachsen: 1522 00 10 – Degras 1704 Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade) 1803 Kakaomasse, auch entfettet 1804 00 00 Kakaobutter, Kakaofett und Kakaoöl 1805 00 00 Kakaopulver ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln 1806 Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen 1901 Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit e

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.