Europäische Union

2003/898/EG: Beschluss der Kommission vom 1. Juli 2003 über den Abschluss eines Abkommens zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Australien über den Handel mit Wein

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Avis juridique important | 32003D0898 2003/898/EG: Beschluss der Kommission vom 1. Juli 2003 über den Abschluss eines Abkommens zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Australien über den Handel mit Wein Amtsblatt Nr. L 336 vom 23/12/2003 S. 0099 - 0099 Beschluss der Kommission vom 1. Juli 2003 über den Abschluss eines Abkommens zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Australien über den Handel mit Wein (2003/898/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf den Beschluss 94/184/EG des Rates vom 24. Januar 1994 über den Abschluss und die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Australien über den Handel mit Wein(1), insbesondere auf Artikel 3, gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Australien über den Handel mit Wein, das in Brüssel und Canberra am 26. bzw. 31. Januar 1994 unterzeichnet wurde(2), zuletzt geändert durch das Abkommen vom 6. August 2002(3), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Kommission hat im Namen der Gemeinschaft eine Änderung des genannten Abkommens ausgehandelt, die vorsieht, dass die vorläufige Zulassung der Behandlung mit Kationen-Austauschharzen für australische Weine bis zum 30. Juni 2004 verlängert wird. (2) Der Verwaltungsausschuss für Wein hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen - BESCHLIESST: Einziger Artikel Das Abkommen zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Australien über den Handel mit Wein wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt. Brüssel, den 1. Juli 2003 Für die Kommission Franz Fischler Mitglied der Kommission (1) ABl. L 86 vom 31.3.1994, S. 1. (2) ABl. L 86 vom 31.3.1994, S. 3. (3) ABl. L 213 vom 9.8.2002, S. 43.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.