Europäische Union

Beschluss (EU) 2019/1355 des Rates vom 15. Juli 2019 zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union in dem durch das Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Côte d'Ivoire einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits eingesetzten WPA-Ausschuss zur Annahme des Protokolls 1 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zu vertreten ist

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Quellenkennung: 32019D1355. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus der des Erzeugnisses selbst Kapitel 83 Verschiedene Waren aus unedlen Metallen Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der Erzeugnisse nicht überschreitet ex 8302 Beschläge und ähnliche Waren, für Gebäude; automatische Türschließer Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen andere Vormaterialien der Position 8302 verwendet werden, wenn ihr Wert 30 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex 8306 Statuetten und andere Ziergegenstände, aus unedlen Metallen Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen andere Vormaterialien der Position 8306 verwendet werden, wenn ihr Wert 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Kapitel 84 Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der Erzeugnisse nicht überschreitet Kapitel 85 Elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder -wiedergabegeräte, für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte; Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der Erzeugnisse nicht überschreitet Kapitel 87 Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge, Teile davon und Zubehör Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der Erzeugnisse nicht überschreitet Kapitel 94 Möbel; medizinisch-chirurgische Möbel; Bettausstattungen und ähnliche Waren; Beleuchtungskörper, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen; vorgefertigte Gebäude Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 60 % des Ab-Werk-Preises der Erzeugnisse nicht überschreitet (1)  Die besonderen Vorschriften für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, sind in Bemerkung 5 aufgeführt. ANHANG III DES PROTOKOLLS 1 FORMBLATT FÜR DIE WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG EUR.1 1. Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist auf dem Formblatt auszustellen, dessen Muster in diesem Anhang wiedergegeben ist. Dieses Formblatt ist in einer oder mehreren Sprachen zu drucken, in denen das Abkommen verfasst ist. Das Formblatt ist nach den Rechtsvorschriften des Ausfuhrlandes in einer dieser Sprachen auszufüllen. Werden sie handschriftlich ausgefüllt, so muss das mit Tinte in Druckschrift erfolgen. 2. Die Warenverkehrsbescheinigung hat das Format 210 × 297 mm, wobei die Länge eine Toleranz von plus 8 mm und minus 5 mm aufweisen darf. Es ist weißes, holzfreies, geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 60 g zu verwenden. Dieses ist mit einem grünen, guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede mechanisch oder chemisch vorgenommene Verfälschung sichtbar wird. 3. Die Ausfuhrstaaten können sich den Druck der Warenverkehrsbescheinigungen vorbehalten oder ihn Druckereien überlassen, die sie hierzu ermächtigt haben. In diesem Fall muss auf jedem Formblatt auf diese Ermächtigung hingewiesen werden. Jede Bescheinigung muss den Namen und die Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten. Sie trägt ferner zur Kennzeichnung eine Seriennummer, die auch aufgedruckt sein kann. WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG ANTRAG AUF AUSSTELLUNG EINER WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG ERKLÄRUNG DES AUSFÜHRERS ANHANG IV DES PROTOKOLLS 1 URSPRUNGSERKLÄRUNG ANHANG V-A DES PROTOKOLLS 1 LIEFERANTENERKLÄRUNG FÜR ERZEUGNISSE MIT PRÄFERENZURSPRUNGSEIGENSCHAFT Der Unterzeichner erklärt, dass die in dieser Rechnung aufgeführten Waren …(1) in …(2) hergestellt worden sind und die Ursprungsregeln für den Präferenzverkehr zwischen den Côte d’Ivoire und der Europäischen Gemeinschaft erfüllen. Er verpflichtet sich, den Zollbehörden auf Verlangen Nachweise zu dieser Erklärung vorzulegen. …(3) …(4) …(5) Anmerkung Dieser entsprechend den Fußnoten ergänzte Text stellt die Erklärung des Lieferanten dar. Die Fußnoten brauchen nicht wiedergegeben zu werden. (1) — Sind nur bestimmte Waren auf der Rechnung betroffen, so sind sie eindeutig zu kennzeichnen; auf diese Kennzeichnung ist mit folgendem Vermerk hinzuweisen: „ … dass die in dieser Rechnung aufgeführten und … gekennzeichneten Waren in hergestellt worden sind ….“; — Wird ein anderes Dokument als die Rechnung oder eine Anlage zu der Rechnung verwendet (siehe Artikel 28 Absatz 5 dieses Protokolls), so ist die Bezeichnung dieses Dokuments anstelle von „Rechnung“ einzusetzen. (2) Die Europäische Union, ein Mitgliedstaat der Europäischen Union, Côte d’Ivoire, Überseeische Länder und Gebiete (ÜLG) oder ein anderer AKP-Staat, mit dem ein WPA zumindest vorläufig angewandt wird. Wird Côte d’Ivoire, ein ÜLG oder ein anderer AKP-Staat aufgeführt, mit dem ein WPA zumindest vorläufig angewandt wird, sind ferner anzugeben: die Zollstelle der Europäischen Union, der gegebenenfalls die betreffenden Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder EUR.2 vorliegen, die Nummern dieser Warenverkehrsbescheinigungen oder Formblätter und wenn möglich die betreffende Zolleintragungsnummer. (3) Ort und Datum. (4) Name und Stellung in der Firma. (5) Unterschrift. ANHANG V-B DES PROTOKOLLS 1 LIEFERANTENERKLÄRUNG FÜR ERZEUGNISSE OHNE URSPRUNGSEIGENSCHAFT Der Unterzeichner erklärt, dass die in dieser Rechnung aufgeführten Waren…(1) in…(2) hergestellt worden sind und folgende Teile oder Vormaterialien enthalten, die im Präferenzverkehr nicht als Ursprungswaren von Côte d’Ivoire, eines anderen AKP-Staat, mit dem ein WPA zumindest vorläufig angewandt wird, der ÜLG oder der Europäischen Union gelten: …(3)…(4) …(5) … …(6) Er verpflichtet sich, den Zollbehörden auf Verlangen Nachweise zu dieser Erklärung vorzulegen. …(7)…(8) …(9) Anmerkung Dieser entsprechend den Fußnoten ergänzte Text stellt die Erklärung des Lieferanten dar. Die Fußnoten brauchen nicht wiedergegeben zu werden. (1) — Sind nur bestimmte Waren auf der Rechnung betroffen, so sind sie eindeutig zu kennzeichnen; auf diese Kennzeichnung ist mit folgendem Vermerk hinzuweisen: „…, dass die in dieser Rechnung aufgeführten und…gekennzeichneten Waren in …hergestellt worden sind.“; — Wird ein anderes Dokument als die Rechnung oder eine Anlage zu der Rechnung verwendet (siehe Artikel 28 Absatz 5 dieses Protokolls), so ist die Bezeichnung dieses Dokuments anstelle von „Rechnung“ einzusetzen. (2) The European Union, a Member State of the European Union, Côte d'Ivoire, an OCT or another ACP State having applied a EPA at least on a provisional basis. (3) Die Warenbezeichnung ist in allen Fällen anzugeben. Die Bezeichnung muss angemessen und so genau sein, dass sie die zolltarifliche Einreihung der betreffenden Waren ermöglicht. (4) Zollwert, falls erforderlich. (5) Ursprungsland, falls erforderlich. Es muss sich um einen Präferenzursprung handeln, ansonsten ist als Ursprungsland „Drittland“ anzugeben. (6) Zusatz „und in [der Europäischen Union] [EU-Mitgliedstaat] [Côte d’Ivoire] [ÜLG] [anderer AKP-Staat, mit dem ein WPA zumindest vorläufig angewandt wird] folgenden Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sind:…“, mit einer Beschreibung der durchgeführten Be- oder Verarbeitungen, falls erforderlich. (7) Ort und Datum. (8) Name und Stellung in der Firma. (9) Unterschrift. ANHANG VI DES PROTOKOLLS 1 BESCHREIBUNGSBOGEN 1. Für das Auskunftsblatt ist das Formblatt zu benutzen, dessen Muster in diesem Anhang wiedergegeben ist; es ist in einer oder mehreren der Sprachen zu drucken, in denen das Abkommen verfasst ist, und muss den Rechtsvorschriften des Ausfuhrstaates entsprechen. Die Auskunftsblätter sind in einer dieser Sprachen auszufüllen; werden sie handschriftlich ausgefüllt, so muss das mit Tinte in Druckschrift erfolgen. Sie tragen zur Kennzeichnung eine Seriennummer, die auch eingedruckt sein kann. 2. Das Auskunftsblatt hat das Format 210 × 297 mm, wobei die Länge eine Toleranz von plus 8 mm und minus 5 mm aufweisen darf. Es ist weißes, geleimtes, holzfreies Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 65 g zu verwenden. 3. Die nationalen Verwaltungen können sich den Druck der Formblätter vorbehalten oder ihn Druckereien überlassen, die sie hierzu ermächtigt haben. Im letzteren Fall muss in jeder Bescheinigung auf diese Ermächtigung hingewiesen werden. Das Formblatt muss den Namen und die Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten. ANHANG VII DES PROTOKOLLS 1 FORMBLATT FÜR DEN ANTRAG AUF AUSNAHMEREGELUNG 1. Handelsübliche Bezeichnung des Enderzeugnisses 1.1 Einreihung (HS-Code) 2. Voraussichtliches Jahresvolumen der Ausfuhren in die Europäische Union (Gewicht, Stückzahl, Meter oder sonstige Einheit) 3. Handelsübliche Bezeichnung der Vormaterialien aus Drittländern Einreihung (HS-Code) 4. Voraussichtliches Jahresvolumen der zu verwendenden Vormaterialien aus Drittländern 5. Wert der Vormaterialien aus Drittländern 6. Ab-Werk-Wert der Enderzeugnisse 7. Ursprung der Vormaterialien aus Drittländern 8. Gründe, aus denen die Ursprungsregel für das Enderzeugnis nicht erfüllt werden kann 9. Handelsübliche Bezeichnung der zu verwendenden Vormaterialien mit Ursprung in den in Artikel 7 genannten Staaten oder Gebieten 10. Voraussichtliches Jahresvolumen der zu verwendenden Vormaterialien mit Ursprung in den in Artikel 7 genannten Staaten oder Gebieten 11. Wert der zu verwendenden Vormaterialien mit Ursprung in den in Artikel 7 genannten Staaten oder Gebieten 12. Be- oder Verarbeitungen, die in den in Artikel 7 genannten Staaten oder Gebieten vorgenommen worden sind, ohne dass die Ursprungseigenschaft erworben wurde 13. Beantragte Geltungsdauer für die Ausnahmeregelung von …bis… 14. Genaue Beschreibung der in Côte d’Ivoire vorgenommenen Be- oder Verarbeitung 15. Struktur des Grundkapitals des betreffenden Unternehmens 16. Wert der vorgenommenen/geplanten Investitionen 17. Gegenwärtige/geplante Beschäftigtenzahl 18. Mehrwert aufgrund der in Côte d’Ivoire vorgenommenen Be- oder Verarbeitung 18.1 Arbeit: 18.2 Gemeinkosten: 18.3 Sonstiges: 19. Andere mögliche Bezugsquellen für die Vormaterialien 20. Möglichkeiten zur künftigen Vermeidung einer Ausnahmeregelung 21. Anmerkungen   ANMERKUNGEN 1. Sollten die auf dem Formblatt vorgesehenen Felder für alle sachdienlichen Angaben nicht ausreichen, so können dem Formblatt Anlagen beigefügt werden. In diesem Fall ist in das betreffende Feld der Vermerk „siehe Anlage“ einzutragen. 2. Dem Formblatt sind nach Möglichkeit Muster oder Abbildungen (Fotografien, Zeichnungen, Pläne, Kataloge usw.) des Enderzeugnisses und der verwendeten Vormaterialien beizufügen. 3. Für jedes Erzeugnis, für das ein Antrag gestellt wird, ist ein eigenes Formblatt auszufüllen. Felder 3, 4, 5, 7 : „Drittland“ ist jedes Land oder Gebiet außer den in Artikel 7 dieses Protokolls genannten. Feld 12 : Sind die Vormaterialien aus Drittländern in den in Artikel 7 dieses Protokolls genannten Ländern oder Gebieten be- oder verarbeitet worden, ohne die Ursprungseigenschaft erworben zu haben, bevor sie in Côte d’Ivoire, das den Antrag stellt, weiterverarbeitet werden, so ist die Art der Be- oder Verarbeitung anzugeben, die in den in Artikel 7 dieses Protokolls genannten Staaten oder Gebieten vorgenommen wurde. Feld 13 : Anzugeben sind Beginn und Ende des Zeitraums, in dem Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 im Rahmen der Ausnahmeregelung ausgestellt werden können. Feld 18 : Der Wertzuwachs ist entweder als Prozentsatz des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses oder als Geldbetrag pro Einheit anzugeben. Feld 19 : Sind andere Bezugsquellen für Vormaterialien vorhanden, so sind diese anzugeben und nach Möglichkeit auch die Gründe (Kosten- oder sonstige Aspekte) zu nennen, aus denendiese Bezugsquellen nicht in Anspruch genommen werden. Feld 20 : Anzugeben sind mögliche weitere Investitionen oder eine Diversifizierung der Bezugsquellen, die die Ausnahmeregelung nur für einen begrenzten Zeitraum notwendig machen. ANHANG VIII DES PROTOKOLLS 1 ÜBERSEEISCHE LÄNDER UND GEBIETE „Überseeische Länder und Gebiete“ im Sinne dieses Protokolls sind die in Anhang II des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten nachstehend aufgeführten Länder und Gebiete: (Diese Liste lässt den Status dieser Länder und Gebiete sowie seine Entwicklung unberührt.) 1. Überseeische Länder und Gebiete des Königreichs Dänemark: — Grönland 2. Überseeische Länder und Gebiete der Französischen Republik: — Neukaledonien und Nebengebiete, — Französisch-Polynesien, — St. Pierre und Miquelon — Saint Barthélemy — Französische Süd- und Antarktisgebiete, — die Inseln Wallis und Futuna 3. Überseeische Länder und Gebiete des Königreichs der Niederlande: — Aruba — Bonaire — Curaçao — Saba — St. Eustatius — Sint Maarten 4. Überseeische Länder und Gebiete des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland: — Anguilla — Bermuda — Kaimaninseln — Falklandinseln — Südgeorgien und Südliche Sandwichinseln — Montserrat — Pitcairninseln, — St. Helena und Nebengebiete — Britisches Antarktis-Territorium — Britisches Territorium im Indischen Ozean — Turks- und Caicosinseln — Britische Jungferninseln. ANHANG IX DES PROTOKOLL 1 UNTER ARTIKEL 7 ABSATZ 4 DES PROTOKOLLS FALLENDE WAREN KN-Code Beschreibung 1701 Rohr- und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest 1702 Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert 1704 90 99 Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade): andere: andere: andere: andere: andere: 1806 10 30 Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen: Kakaopulver mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln: mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 65 GHT oder mehr, jedoch weniger als 80 GHT 1806 10 90 Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen: Kakaopulver mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln: mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 80 GHT oder mehr 1806 20 95 Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen: andere Zubereitungen in Blöcken, Stangen oder Riegeln mit einem Gewicht von mehr als 2 kg oder flüssig, pastenförmig, als Pulver, Granulat oder in ähnlicher Form, in Behältnissen oder unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von mehr als 2 kg andere: andere 1901 90 99 Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404 , ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen: andere: andere: andere 2101 12 98 Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus: Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Kaffee: Zubereitungen auf der Grundlage von Auszügen, Essenzen und Konzentraten oder auf der Grundlage von Kaffee: andere 2101 20 98 Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus: Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Tee oder Mate: Zubereitungen: andere 2106 90 59 Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen: andere Zuckersirupe, aromatisiert oder gefärbt: andere andere 2106 90 98 Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen: andere andere andere 3302 10 29 Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschließlich alkoholische Lösungen) auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, von der als Rohstoffe für die Industrie verwendeten Art; andere Zubereitungen auf der Grundlage von Riechstoffen von der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art: von der in der Lebensmittel- oder Getränkeindustrie verwendeten Art: von der in der Getränkeindustrie verwendeten Art: Zubereitungen, die alle charakteristischen Aromastoffe eines Getränks enthalten: andere andere GEMEINSAME ERKLÄRUNG das Fürstentum Andorra betreffend 1. Erzeugnisse der Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems mit Ursprung im Fürstentum Andorra werden von Côte d’Ivoire als Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union im Sinne des Abkommens anerkannt. 2. Das Protokoll 1 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen gilt sinngemäß für die Bestimmung der Ursprungseigenschaft der genannten Erzeugnisse. GEMEINSAME ERKLÄRUNG die Republik San Marino betreffend 1. Erzeugnisse mit Ursprung in der Republik San Marino werden von Côte d’Ivoire als Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union im Sinne des Abkommens anerkannt. 2. Das Protokoll 1 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen gilt sinngemäß für die Bestimmung der Ursprungseigenschaft der genannten Erzeugnisse.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.