Europäische Union

2010/768/EG: Entscheidung der Kommission vom 26. April 2006 über die Beihilferegelung C 39/03 (ex NN 119/02), die Griechenland infolge der vom 11. bis 14. September 2001 erlittenen Verluste zugunsten der Luftfahrtunternehmen durchgeführt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 1580) Text von Bedeutung für den EWR

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Quellenkennung: 32010D0768. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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er auch in den früheren einschlägigen Entscheidungen der Kommission berücksichtigt worden war (8); allerdings betreffen sie auch den 15. September 2001 und sogar die Zeit danach. Zeitraum vom 11. bis 14. September 2001: (47) In ihrer Mitteilung vom 10. Oktober 2001 genehmigte die Kommission grundsätzlich Entschädigungen für die unmittelbaren Folgen der von den US-amerikanischen Behörden beschlossenen Sperrung des Luftraums. Die Modalitäten für die Anwendung der Mitteilung der Kommission wurden durch Schreiben der Kommissionsdienststellen an die Mitgliedstaaten vom 14. November 2001 im Einzelnen festgelegt; in diesem Schreiben wird insbesondere auf die direkte Verbindung hingewiesen, die nachweislich zwischen der Einstellung des gesamten Luftverkehrs im amerikanischen Hoheitsgebiet und den Störungen, die sich daraus im europäischen Luftraum ergeben haben, bestehen muss; in diesem Sinne sieht diese Maßnahme, entsprechend den Angaben Griechenlands in seiner Stellungnahme zur Eröffnung des Verfahrens, lediglich eine Entschädigung für die Streckennetze und Einzelverbindungen vor, die von der Sperrung des US-amerikanischen, kanadischen und israelischen Luftraums betroffen waren. Dieser Grundsatz wurde in früheren einschlägigen Entscheidungen der Kommission (9) angewandt. (48) Soweit es um den Zeitraum vom 11. bis 14. September 2001 und die unmittelbar mit der Schließung des Luftraums zusammenhängenden und in diesem Zeitraum verzeichneten Verluste geht, entspricht die Maßnahme somit den einschlägigen Auflagen der Kommission; dies gilt insbesondere für die Bestimmung, dass eine direkte Verbindung zwischen den entschädigungsfähigen Kosten und der Schließung des Luftraums bestehen muss. (49) Die Methode zur Berechnung der Betriebsverluste, für die eine Entschädigung gewährt werden kann, stützt sich auf die von der Kommission in ihrer Mitteilung festgelegte Methode, die im Einzelnen im Schreiben der Kommissionsdienststellen an die Mitgliedstaaten vom 14. November 2001 erläutert ist; so wurden die Einnahmeverluste an den betreffenden vier Tagen anhand der Zahl der Fluggäste berechnet, die die auf die gestrichenen Flüge gebucht waren. Hinsichtlich der Einnahmeverluste pro Passagier stellte Griechenland klar, dass sie den tatsächlich von OA erlittenen Verlusten in Höhe von 654 650 000 GRD (rund 1 921 203 EUR) entsprechen. Diese Überlegungen gelten auch für die entschädigungsfähigen Zusatzkosten von 12 967 457 GRD (rund 38 056 EUR) für das längere Parken eines Flugzeugs in Kanada in dem betreffenden Zeitraum und die Zusatzkosten von 1 165 600 GRD (3 421 EUR) für die Rückführung eines auf dem Weg in die Vereinigten Staaten befindlichen Flugzeugs nach Athen am 11. September. Schließlich stimmt auch der vom Mitgliedstaat gewählte Höchstbetrag von vier Dreihundertfünfundsechzigstel des Umsatzes mit dem von der Kommission festgelegten Schwellenwert überein. Die Kommission ist daher der Ansicht, dass diese Berechnung im Rahmen des Höchstbetrags bleibt, den sie in ihrer Mitteilung festgelegt hat, und der den Nettoeinnahmeverlusten während dieser vier Tage entspricht. (50) Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die von Griechenland infolge der Sperrung des Luftraums vom 11. bis 14. September 2001 ergriffene Maßnahme zugunsten von OA im Umfang von 668 783 057 GRD (rund 1 962 680 EUR) den in ihrer Mitteilung vom 10. Oktober 2001 festgelegten Regeln entspricht, und daher nach Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b EG-Vertrag als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu betrachten ist. Zeitraum nach dem 14. September 2001: (51) Unter Randnummer 35 ihrer Mitteilung vom 10. Oktober 2001 hatte die Kommission bereits festgestellt, dass die Sperrung des amerikanischen Luftraums vom 11. bis 14. September 2001 ein „außergewöhnliches Ereignis“ darstellt und Entschädigungen für Verluste infolge dieser Sperrung zulässig sind, doch gilt dies ihrer Auffassung nach nicht für Verluste, die mit dieser Sperrung des Luftraums nur indirekt zusammenhängen. Dies gilt besonders für die Verluste, die den Luftfahrtunternehmen nach Freigabe des Luftraums am 15. September entstanden sind. (52) Die Kommission erklärt in ihrer Mitteilung vom 10. Oktober 2001, dass für eine Entschädigung Kosten in Frage kommen, „die in Folge der […] Einstellung des Luftverkehrs festgestellt wurden“. (53) Dagegen weist die Kommission darauf hin, dass für die Lage nach dem 14. September 2001 nicht mehr die Einstellung des Luftverkehrs kennzeichnend war, sondern ein größeren Einschränkungen unterliegender Betrieb der Flugstrecken. (54) Dies trifft auf die Maßnahmen zu, die Griechenland zugunsten von OA ergriffen hat und die sich im Wesentlichen auf drei nicht durchgeführte Transatlantikflüge (Hin- und Rückflüge, davon einer in die Vereinigten Staaten und zwei nach Kanada) am 15. und 16. September und damit von OA erlittene Einbußen in Höhe von 333 000 000 GRD (rund 977 257 EUR) beziehen. (55) So bestätigt Griechenland hinsichtlich der fehlenden Zeitnischen in New York, dass der Flughafen JFK am 14. September um 23 Uhr Ortszeit Athen wieder geöffnet wurde und das OA nur infolge der starken Nachfrage keine Zeitnische erhalten habe. Die Kommission hat keine weiteren Erläuterungen dazu erhalten, warum OA anders als andere Luftfahrtunternehmen keine Zeitnische erhalten hat. In jedem Fall war nicht mehr der Tatbestand erfüllt, dass Flüge in die Vereinigten Staaten generell unmöglich waren. (56) Auch die Streichung der Flüge nach Kanada am 15. und 16. September ist auf von OA getroffene Entscheidungen zurückzuführen, denn in dem einen Fall hatte das Luftfahrtunternehmen kein anderes Langstreckenflugzeug zur Verfügung und zog es vor, andere geplante Flüge durchzuführen, und in dem anderen Fall war OA nicht in der Lage, rechtzeitig die technischen Kontrollen durchzuführen und eine Zeitnische zu erhalten, so dass der Flug gestrichen werden musste. (57) Zu den Ferry Flights von OA in die Vereinigten Staaten am 18. September 2001 und nach Kanada am 20. und 26. September 2001 mit Kosten von 166 051 680 GRD (rund 487 312 EUR) führt Griechenland selbst aus, dass diese Flüge von OA auf Druck der US-amerikanischen und der kanadischen Regierung durchgeführt wurden, um Passagiere von Athen nach Nordamerika zurückzubringen. Damit handelt es sich um eine Entscheidung von OA zu Flügen, die eindeutig nach dem Zeitraum der Luftraumschließung durchgeführt wurden. Folglich ist eine Entschädigung durch einen Mitgliedstaat ausgeschlossen. Sollten diese Flüge tatsächlich im Auftrag eines Drittstaates durchgeführt worden sein, obliegt es OA zu prüfen, ob sie von diesem Drittstaat eine Entschädigung erhalten kann. (58) Wie schon konsequent in anderen Entscheidungen dargelegt (10), kann sich die Kommission nicht der Auffassung anschließen, dass die mittelbaren Auswirkungen der Anschläge vom 11. September, wie etwa die Schwierigkeiten im Flugbetrieb ab dem 15. September, genauso einzustufen sind wie die unmittelbaren Auswirkungen, also die vollständige Sperrung bestimmter Bereiche des Luftraums bis zum 14. September mit der Unmöglichkeit, entsprechende Strecken zu bedienen. Die mittelbaren Auswirkungen der Anschläge haben sich in vielen Bereichen der Weltwirtschaft mehr oder weniger lange bemerkbar gemacht, doch sind diese Schwierigkeiten, so schwerwiegend sie auch sein mögen, ebenso wenig wie andere wirtschaftliche oder politische Krisen als außergewöhnliche Ereignisse anzusehen, die die Anwendung des Artikels 87 Absatz 2 Buchstabe b EG-Vertrag rechtfertigen. (59) Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass die Regelung nicht mit dem EG-Vertrag vereinbar ist, soweit sie sich auf Ereignisse nach dem 14. September 2001 und insbesondere auf die nach dem 14. September 2001 entstandenen Kosten von OA in Höhe von 499 051 680 GRD (rund 1 464 569 EUR) bezieht, und zwar nicht nur wegen der Überschreitung des unter Randnummer 35 der Mitteilung vom 10. Oktober 2001 vorgesehenen Zeitraums, sondern auch und vor allem wegen des Fehlens außergewöhnlicher Ereignisse sowie der anderen Art der entschädigungsfähigen Verluste nach dem 14. September 2001. Diese Betriebsbeihilfen können auch nicht auf der Grundlage anderer Bestimmungen des Vertrags genehmigt werden. Daher sind die Beihilfen, die sich auf die Zeit nach dem 14. September 2001 beziehen, mit dem EG-Vertrag unvereinbar. In diesem Zusammenhang stellt die Kommission fest, dass der Gesamtbetrag, den Griechenland in seiner Stellungnahme vom 3. Dezember 2003 angegeben hat, niedriger ist als der ursprünglich angegebene und vermutlich ausgezahlte Betrag. Sie weist daher nochmals darauf hin, dass sämtliche Beihilfen für OA, die den obengenannten Betrag von 668 783 057 GRD (rund 1 962 680 EUR) übersteigen, mit dem EG-Vertrag unvereinbar sind und zurückgefordert werden müssen. (60) Die Kommission weist darauf hin, dass die Schlussfolgerungen des Rates „Verkehr“ vom 16. Oktober 2001, auf die sich Griechenland in seiner Anmeldung beruft, lediglich der politischen Orientierung dienen und rechtlich nicht bindend sind, wenn es um die Prüfung der Vereinbarkeit von Beihilfen mit dem EG-Vertrag geht. Der Rat fordert unter Punkt 7 seiner Schlussfolgerungen die Kommission zwar auf, für die Zeit nach dem 14. September 2001„auf Einzelfallbasis [zu] prüfen, welcher Ausgleich anhand objektiver Kriterien für Beschränkungen gewährt werden könnte, die europäischen Fluggesellschaften vom Bestimmungsland auferlegt wurden“, doch wird zugleich darauf verwiesen, dass derartige „Beihilfen oder Ausgleichszahlungen […] nicht zu Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Betreibern führen [dürfen]“. Die Kommission weist darauf hin, dass sie im Rahmen ihrer Aufgabe, die Gleichbehandlung von Unternehmen sicherzustellen, im Falle der Luftfahrtunternehmen der anderen Mitgliedstaaten keiner geplanten Entschädigung für die Zeit nach dem 14. September zugestimmt hat. Aegean Cronus (61) Zu AC stellt die Kommission fest, dass Griechenland keinerlei Gründe vorgebracht hat, um die Entschädigungszahlung zu rechtfertigen. Obwohl Griechenland wiederholt zur Übermittlung entsprechender Angaben aufgefordert wurde, liegen der Kommission somit keine Informationen vor, auf deren Grundlage sie die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem EG-Vertrag prüfen könnte. Außerdem stellt sie fest, dass Griechenland in seiner Anmeldung angegeben hat, dass AC keine Transatlantikflüge durchführe; so erscheint es der Kommission wenig wahrscheinlich, dass im Falle von AC die gemäß der Mitteilung vom 10. Oktober 2001 erforderliche direkte Verbindung zwischen den entschädigungsfähigen Kosten und der Schließung des Luftraums gegeben ist. Daher sieht sich die Kommission veranlasst, diese Beihilfe als mit dem EG-Vertrag unvereinbar zu betrachten und eine Rückforderung zu verlangen. 6.   SCHLUSSFOLGERUNGEN (62) Auf der Grundlage der vorstehenden Erwägungen stellt die Kommission fest, dass Griechenland die in Rede stehenden Beihilfen unter Verletzung von Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag und damit rechtswidrig gewährt hat, und kommt zu dem Schluss, dass bestimmte Teile der Maßnahme nicht mit dem EG-Vertrag, insbesondere nicht mit Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b in der Auslegung der Mitteilung vom 10. Oktober 2001, vereinbar sind — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Beihilfe, die Griechenland Olympic Airways wegen der Verluste gewährt hat, die dieses Luftfahrtunternehmen durch die Schließung bestimmter Teile des Luftraums infolge der Anschläge vom 11. September 2001 erlitten hat, ist bis in Höhe von 668 783 057 GRD (rund 1 962 680 EUR) mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, soweit es um die Entschädigungen für den Zeitraum vom 11. bis 14. September 2001 geht. Artikel 2 Die Beihilfe, die Griechenland Olympic Airways wegen der Verluste gewährt hat, die dieses Luftfahrtunternehmen durch die Schließung bestimmter Teile des Luftraums infolge der Anschläge vom 11. September 2001 erlitten hat, ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit es um die Entschädigungen für die Zeit nach dem 14. September 2001 geht. Nach den Angaben Griechenlands in der Anmeldung beläuft sich dieser Betrag auf 976 216 943 GRD (rund 2 864 907 EUR). Artikel 3 Die Beihilfe, die Griechenland Aegean Cronus wegen der Verluste gewährt hat, die dieses Luftfahrtunternehmen durch die Schließung bestimmter Teile des Luftraums infolge der Anschläge vom 11. September 2001 gewährt hat, ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Den Angaben Griechenlands in der Anmeldung zufolge beläuft sich dieser Betrag auf 47 900 000 GRD (rund 140 572 EUR). Artikel 4 1.   Griechenland ergreift alle sachdienlichen Maßnahmen, um die in den Artikeln 2 und 3 genannten, rechtswidrig bereits zur Verfügung gestellten Beihilfen von den Begünstigten zurückzufordern. 2.   Die Rückforderung erfolgt unverzüglich nach den im einzelstaatlichen Recht vorgesehenen Verfahren, sofern sie die sofortige, tatsächliche Durchführung dieser Entscheidung ermöglichen. Der Rückforderungsbetrag umfasst Zinsen, die von dem Zeitpunkt, ab dem die Beihilfen dem/den Begünstigten zur Verfügung standen, bis zu deren Rückzahlung berechnet werden. Die Zinsen werden anhand des bei der Berechnung des Subventionsäquivalents von Regionalbeihilfen angewandten Bezugssatzes berechnet. Artikel 5 Griechenland unterrichtet die Kommission binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung über die Maßnahmen, die ergriffen wurden, um dieser Entscheidung nachzukommen. Artikel 6 Diese Entscheidung ist an die Hellenische Republik gerichtet. Brüssel, den 26. April 2006 Für die Kommission Jacques BARROT Vizepräsident (1)   ABl. C 199 vom 23.8. 2003, S. 3. (2)  Siehe Fußnote 1. (3)   ABl. L 240 vom 24.8.1992, S. 1. (4)  Englische Bezeichnung in der Anmeldung. (5)  KOM(2001) 574. (6)   ABl. L 240 vom 24.8.1992, S. 8. (7)   ABl. L 240 vom 24.8.1992, S. 15. (8)  Siehe Fußnoten 9 und 10. (9)  Siehe ähnliche Entscheidungen in Bezug auf Frankreich (N 806/2001 vom 30. Januar 2002), das Vereinigte Königreich (N 854/2001 vom 12. März 2002) und Deutschland (N 269/2002 vom 2. Juli 2002), die unter folgender Internet-Adresse eingesehen werden können: http://europa.eu.int/comm/secretariat_general/sgb/state_aids/transports.htm (10)  Siehe negative Entscheidung der Kommission vom 11. Dezember 2002 über die von Frankreich beabsichtigte staatliche Beihilfe C 42/2002, durch die die zunächst durch den Beschluss N 806/2001 genehmigte Entschädigung für entstandene Kosten über den 14. September hinaus verlängert werden sollte (ABl. L 77 vom 24. März 2003, S. 61). Siehe auch die in Teilen negative Entscheidung 2003/637/EG vom 31. April 2003 über die Beihilferegelung C 65/02 (ex N 262/02), die Österreich zugunsten der österreichischen Luftfahrtunternehmen anwenden will (ABl. L 222 vom 5.9.2003, S. 33).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.