Europäische Union

Beschluss (EU) 2025/1432 des Rates vom 8. Juli 2025 über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung von Anhang IV (Energie) des EWR-Abkommens zu vertretenden Standpunkt (Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Amtsblatt der Europäischen Union DE Reihe L 2025/1432 17.7.2025 BESCHLUSS (EU) 2025/1432 DES RATES vom 8. Juli 2025 über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung von Anhang IV (Energie) des EWR-Abkommens zu vertretenden Standpunkt (Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden) (Text von Bedeutung für den EWR) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 194 Absatz 2 AEUV in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates vom 28. November 1994 mit Durchführungsvorschriften zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (2) (im Folgenden „EWR-Abkommen“) trat am 1. Januar 1994 in Kraft. (2) Nach Artikel 98 des EWR-Abkommens kann der Gemeinsame EWR-Ausschuss unter anderem eine Änderung von Anhang IV (Energie) des EWR-Abkommens beschließen. (3) Die Richtlinie (EU) 2018/844 zur Änderung der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz (3) soll in das EWR-Abkommen aufgenommen werden. (4) Die Voraussetzungen für eine befristete und an Bedingungen geknüpfte Ausnahme Islands von der Anwendung der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (4) sind aufgrund des relativ neuen und einheitlichen Gebäudebestands Islands weiterhin gegeben. Die Ausnahme sollte streng befristet sein und nur gelten, bis die Richtlinie (EU) 2024/1275 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde. (5) Anhang IV (Energie) des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden. (6) Der von der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretende Standpunkt sollte daher auf dem beigefügten Entwurf eines Beschlusses beruhen — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der Standpunkt, der im Namen der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur vorgeschlagenen Änderung von Anhang IV (Energie) des EWR-Abkommens zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 8. Juli 2025. Im Namen des Rates Die Präsidentin S. LOSE (1)   ABl. L 305 vom 30.11.1994, S. 6, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1994/2894/oj. (2)   ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/1994/1/oj. (3)  Richtlinie (EU) 2018/844 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und der Richtlinie 2012/27/EU über Energieeffizienz (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 75, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2018/844/oj). (4)  Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 13, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2010/31/oj). (5)  Richtlinie (EU) 2024/1275 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (ABl. L, 2024/1275, 8.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/1275/oj). ENTWURF BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. … vom … zur Änderung von Anhang IV (Energie) des EWR-Abkommens DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS — gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Richtlinie (EU) 2018/844 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und der Richtlinie 2012/27/EU über Energieeffizienz (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. (2) Die EFTA-Staaten sind nicht von dem übergeordneten Energieeffizienzziel der Union für 2030 nach der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (2) in der durch die Richtlinie (EU) 2018/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz (3) geänderten Fassung betroffen. Folglich beschreiben die EFTA-Staaten in ihren jeweiligen langfristigen Strategien nach Artikel 2a Absatz 2 der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung) (4) in der durch die Richtlinie (EU) 2018/844 geänderten Fassung nicht, wie sie zum Erreichen des Energieeffizienzziels der Union beitragen. (3) Aufgrund der Besonderheiten des relativ neuen und einheitlichen Gebäudebestands Islands wird eine befristete und an Bedingungen geknüpfte Ausnahme von der Anwendung der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden vereinbart. Diese Ausnahme sollte für die Richtlinie 2010/31/EU in der durch die Richtlinie (EU) 2018/844 geänderten Fassung gelten. Die Ausnahme sollte streng befristet sein und nur gelten, bis die Richtlinie (EU) 2024/1275 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung) (5) in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde. (4) Anhang IV des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Anhang IV des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert: (1) Nummer 17 (Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates) wird wie folgt geändert: i) Folgendes wird angefügt: „, geändert durch: — 32018 L 0844: Richtlinie (EU) 2018/844 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 75).“ ii) Anpassung d wird Anpassung g, Anpassung c wird Anpassung e, Anpassung b wird Anpassung c. iii) Nach Anpassung a wird folgende Anpassung eingefügt: „b) In Artikel 2a Absatz 2 gelten die Worte ‚sowie eine Beschreibung, wie diese zum Erreichen der Energieeffizienzziele der Union gemäß der Richtlinie 2012/27/EU beitragen‘ nicht für die EFTA-Staaten.“ iv) Nach Anpassung c wird folgende Anpassung eingefügt: „d) Artikel 8 wird wie folgt angepasst: i) In Absatz 3 werden nach den Worten ‚1. Januar 2025‘ die Worte ‚oder im Fall der EFTA-Staaten bis [fünf Jahre] nach Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. …/… vom … [der vorliegende Beschluss]‘ eingefügt. ii) In Absatz 6 werden nach den Worten ‚10. März 2021‘ die Worte ‚oder im Fall der EFTA-Staaten ein Jahr nach Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. …/… vom … [der vorliegende Beschluss]‘ eingefügt.“ v) Nach Anpassung e wird folgende Anpassung eingefügt: „f) In Artikel 14 Absatz 4 und Artikel 15 Absatz 4 werden nach dem Wort ‚2025‘ die Worte ‚oder im Fall der EFTA-Staaten fünf Jahre nach Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. …/… vom … [der vorliegende Beschluss]‘ eingefügt.“ (2) Unter Nummer 24 (Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt: „— 32018 L 0844: Richtlinie (EU) 2018/844 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 75).“ Artikel 2 Der Wortlaut der Richtlinie (EU) 2018/844 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich. Artikel 3 Dieser Beschluss tritt am … in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1), oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. …/… vom … (6) [zur Aufnahme der {Richtlinie 2012/27/EU} in das EWR-Abkommen], je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist. Artikel 4 Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht. Geschehen zu … Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss Der Präsident/Die Präsidentin Die Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses (1)   ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 75. (2)   ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1. (3)   ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 210. (4)   ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 13. (5)   ABl. L, 2024/1275, 8.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/1275/oj. (*1)  [Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.] (6)  ABl. L, …, ELI: …. Erklärung der isländischen Regierung zum Beschluss Nr. … zur Aufnahme der Richtlinie (EU) 2018/844 des Europäischen Parlaments und des Rates in das Abkommen [zur Annahme zusammen mit dem Beschluss und zur Veröffentlichung im Amtsblatt] Island setzt sich für die Bewertung der Aufnahme der Richtlinie (EU) 2024/1275 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung) in das EWR-Abkommen ein. Island hat keine früheren Fassungen des EU-Besitzstands über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden umgesetzt. Die einzigartigen Merkmale Islands – z. B. der relativ neue und einheitliche Gebäudebestand, die umfangreiche Nutzung erneuerbarer Energien für die Wärmeerzeugung und die klimatischen Bedingungen, die sich erheblich von denen in vielen EU-Mitgliedstaaten unterscheiden – erfordern eine gründliche Bewertung der Auswirkungen der Aufnahme der Richtlinie und etwaiger Anpassungen, die für ihre Umsetzung in Island erforderlich sind. Darüber hinaus muss für die Umsetzung der Richtlinie ein völlig neuer Rechtsrahmen in Island ausgearbeitet werden. ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/1432/oj ISSN 1977-0642 (electronic edition)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.