Europäische Union

2009/609/EG: Entscheidung der Kommission vom 4. Juni 2008 über die staatliche Beihilfe C 41/05 Ungarns mittels langfristiger Strombezugsverträge (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 2223) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32009D0609. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

gten an sich mit der Tatsache verbunden, dass die PPA die Buchung des größten Teils der Erzeugungskapazitäten gegen Entgelt vorschreiben. (313) In ihren Stellungnahmen (76) waren sämtliche Beteiligten damit einverstanden, dass die wichtigsten Preisformeln und Preisbildungsmechanismen der PPA nach dem 1. Januar 2004 den Hauptregeln der Preisregelung folgten. Der Stromerzeuger […] (77) selbst legte sowohl in seiner vorstehend genannten Stellungnahme als auch in seiner Stellungnahme zur Entscheidung über die Einleitung des Prüfverfahrens dar, dass die Preisverhandlungen die Anwendung der Preisformeln „rechtfertigten“ und deren Inhalt „auslegten“ (*8). Er erkennt an, dass die PPA kostenbasiert sind und die gerechtfertigten Kosten decken, ferner dass die Preisbildungsmechanismen, die in den Preisverordnungen angewandt werden, von vornherein in hohem Maße berücksichtigt wurden. (314) Überdies führt […] aus, dass die Preisformel, die in der Änderung seiner PPA vom Jahre […] aufgeführt ist, ebenfalls auf Regierungserlassen beruht: „Die Formel zur Berechnung des Verfügbarkeitsentgelts in der Änderung vom Jahre […] (Verzeichnis […] Anlage […]) stimmt mit der Formel überein, welche in den einschlägigen Verordnungen das maximale Verfügbarkeits- und Energieentgelt für die Erzeuger festsetzt.“ (In der Fußnote ist ein Bezug auf die Verordnungen Nr. 55/1996/IKIM und Nr. 46/2000/GM, ferner auf die zuletzt vor dem 1. Januar 2004 anzuwendende Rechtsvorschrift, die Verordnung Nr. 60/2002/GKM auffindbar.). (315) Aus dem Vorstehenden ist ersichtlich, dass die Leitprinzipien der PPA, die unter den vorstehend beschriebenen Umständen, zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Verträge festgelegt worden sind, weder von den Preisverhandlungen noch von den Änderungen der PPA berührt wurden. Die Grundlage der PPA bildet auch heute noch dasselbe Prinzip, d. h. die Abnahmepflicht zur Gewährleistung der Kapitalrendite. (316) Aufgrund des Vorstehenden ist es offensichtlich, dass die gegenüber den Erzeugern bestehende Abnahmepflicht von MVM, die auf dem Prinzip der Deckung von gerechtfertigten fixen und variablen Kosten beruht, dem ungarischen Staat zurechenbar ist. (317) Nach ständiger Rechtsprechung gilt überdies eine Maßnahme nicht nur dann als staatliche Beihilfe, wenn die den Unternehmen gewährte Begünstigung in einer unmittelbaren und feststehenden Inanspruchnahme staatlicher Mittel zum Ausdruck gefunden hat, sondern auch dann, wenn die Begünstigung, falls sich eine gegebene Bedingung zukünftig erfüllen sollte, eine zusätzliche Belastung für den staatlichen Haushalt darstellen wird, die ohne diese Begünstigung hätte vermieden werden können (78). Im Jahr 2004 stand fest, dass MVM eine solche zusätzliche Belastung mit aller Wahrscheinlichkeit dann tragen muss, wenn die Stromerzeuger und die Importeure niedrigere Preise anbieten werden als die Preise der PPA, denn diese Angebote würden MVM dazu veranlassen, sein Elektrizitätsversorgungs-Portfolio zu ändern und daraus folgend die von den Erzeugern im Rahmen der PPA gekaufte Menge zu verringern bzw. die Herabsetzung ihrer Preise zu erzielen. MVM hat jedoch aufgrund der in den PPA verankerten Pflicht keine solche Wahlmöglichkeit, denn MVM kann — wie im Vorstehenden bereits dargelegt worden ist — die von den Erzeugern im Rahmen der PPA gekaufte Menge nicht unter eine gegebene Mindestmenge (feste Abnahmemenge) herabsetzen, ferner kann MVM mit alternativen Anbietern keine Preisverhandlungen führen, weil ihn die kostenbasierten Preisbildungsmechanismen der PPA binden. Die Kommission ließen diese Tatsache sowie die Ausführungen in den Erwägungsgründe 315 und 316 zu dem Schluss kommen, dass die Bedingungen für die Übertragung von staatlichen Mitteln in den PPA seit dem 1. Mai 2004 bestanden und während der gesamten Laufzeit der PPA, unabhängig von den tatsächlichen Marktverhältnissen, auch bestehen werden, weil die PPA MVM daran hindern, solche Alternativen zu suchen und zu finden, welche es ermöglichen würden, den Aufwand für den Kauf von Elektrizität, welche zur Deckung seiner Bedürfnisse nötig ist, auf ein Minimum herabzusetzen. (318) Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die PPA zur Zuführung von staatlichen Mitteln führen. Verfälschung des Wettbewerbs und Einfluss auf den innergemeinschaftlichen Handel (319) Die Strommärkte wurden für den Wettbewerb geöffnet und Strom wird zwischen den Mitgliedstaaten insbesondere seit Inkrafttreten der Richtlinie 96/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 1996 betreffend gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt (79) gehandelt. (320) Maßnahmen, die Energie erzeugende Unternehmen in einem Mitgliedstaat begünstigen, können daher die Fähigkeit von Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten beschränken, Strom in den erstgenannten Staat zu exportieren, oder den Export von Strom in die letztgenannten Staaten begünstigen. Dies gilt besonders für Ungarn, das zentral in Europa liegt, und mit mehreren aktuellen und zukünftigen Mitgliedstaaten verbunden oder leicht zu verbinden ist. (321) Dies gilt besonders für Ungarn, das zentral in Europa liegt, und wo vier von sieben Nachbarstaaten Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind. Von den vier Mitgliedstaaten ist Ungarns Elektrizitätssystem mit dem der Slowakei, mit dem von Österreich und von Rumänien verbunden. In 2004 importierte Ungarn annähernd 14 000 GWh, und exportiert wurden 6 300 GWh. Seit 2005 stieg die Einfuhr über 15 000 GWh, die Ausfuhr liegt zwischen 8 000 und 10 000 GWh. (322) In den Jahren nach dem Beitritt von Ungarn zur Europäischen Union waren annähernd 60 % der ungarischen Erzeugungskapazität von den PPA gebucht. Die PPA laufen Ende 2010 und Ende 2024 ab. Die Bedingungen für die Abnahmepflicht von MVM bleiben bis zum Ablauf der Vereinbarungen unverändert bestehen. (323) Der erste Schritt für die Öffnung des ungarischen Strommarktes wurde am 1. Juli 2004 getan, als sämtliche Nicht-Haushalts-Kunden zu zugelassenen Kunden wurden, und so Elektrizität von einem Lieferanten ihrer Wahl kaufen konnten. Der öffentliche Sektor wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2008 abgeschafft, somit wurden alle Kunden zu „zugelassenen Kunden“. (324) Der größte Teil der zugelassenen Kunden wählte auch trotz der Marktöffnung in 2004 nicht den freien Wettbewerb. Die Sektoruntersuchung der Ungarischen Wettbewerbsbehörde auf dem ungarischen Elektrizitätsmarkt kam zu dem eindeutigen Ergebnis, dass die Knappheit der konkurrenzfähigen Kapazitäten, welche wegen der bedeutenden Kapazitätsbuchungen im Rahmen der PPA entstand, eine bedeutende Marktzutrittsschranke darstellt (80). Im Rahmen der PPA sind nahezu 60 % der ungarischen Erzeugungskapazität an den öffentlichen Sektor und allein an MVM gebunden, und im Wettbewerb um neue Kunden kann in Wirklichkeit nur die restliche Kapazität stehen. (325) Die gebuchten Kapazitäten, d. h. die auf eine solch lange Frist garantierten Mengen, stellen auch eine Schranke für den Marktzutritt neuer Stromerzeuger dar, weil 60 % der Gesamtkapazität an ein einziges — Abnahmegarantie gewährendes — (staatseigenes) Unternehmen gebunden sind. (326) Die Kommission beachtete auch in diesem Zusammenhang die Sektoruntersuchung der Ungarischen Wettbewerbsbehörde, die ausdrücklich konstatierte, dass die PPA dadurch zur Abschottung des Marktes führen, indem sie die zugelassenen Kunden daran hindern, den Lieferanten zu wechseln, und den Marktzutritt der potenziellen Großhändler verhindern (81). (327) Überdies führt die Knappheit von außerhalb der PPA verfügbaren Kapazitäten zur Erhöhung der Preise am Wettbewerbsmarkt. Die im Rahmen der PPA gebuchte bedeutende Kapazitätsmenge und Strommenge beeinflussen auch die Marktpreise. (328) Nach der Mengenanalyse des Regionalen Forschungszentrums für Energiewirtschaft über den Einfluss der PPA auf die Großhandelspreise der Elektrizität in Ungarn (82) führen die PPA zu höheren Marktpreisen, als welche ohne die PPA erzielbar wären. Die Studie behauptet generell auch, dass die PPA einen der Hauptfaktoren darstellen, durch die eine solche Marktstruktur zustande kommt, die „mit den Grundsätzen der Funktionsweise des Wettbewerbsmarkts unvereinbar ist“ (83). Die Studie schlug im Übrigen die Aufhebung der PPA vor, als Lösung zur Gewährleistung des freien Wettbewerbs auf dem ungarischen Elektrizitätsgroßhandelsmarkt. (329) Die Kommission ging in ihrer Untersuchung des europäischen Elektrizitätssektors (84) ebenfalls auf den Einfluss der PPA auf den Wettbewerb und den Handel ein. Die Kommission stellt in den Erwägungsgründe 467—473 fest: „Die langfristigen Strombezugsvereinbarungen (PPA) sind ebenfalls dazu geeignet, die auf dem Großhandelsmarkt regelmäßig umgesetzte Strommenge zu beeinflussen“. Im Zusammenhang mit den PPA in Polen sagt das Dokument aus, dass „sie ein entscheidendes Hindernis im Wege der Entwicklung des polnischen Großhandelsmarkts darstellen“. Und fährt so fort: „Eine ähnliche Situation besteht auch in Ungarn, wo die Magyar Villamos Művek (MVM), d. h. der öffentliche Versorgungsgroßhändler im Rahmen der PPA Strom kauft und anschließend an die lokalen Weiterverkäufer verkauft. Die ungarischen PPA, die den größten Teil der Elektrizitätsnachfrage des Mitgliedstaats decken, können den Großhandel im Vergleich zu den vorstehenden Darlegungen im Zusammenhang mit dem polnischen Großhandelsmarkt in ähnlichem oder in noch größerem Ausmaß beeinflussen.“ (330) Sämtliche vorstehend genannten Studien kommen also zu dem Schluss, dass die PPA zu Marktverzerrungen führen und den innergemeinschaftlichen Handel beeinflussen können. (331) Die Beteiligten legten in ihren Argumentationen auch dar, dass es wahrheitswidrig sei, dass die Knappheit der verfügbaren freien Kapazitäten zur Marktverzerrung führen würde, weil die Kapazitätsauktionen von MVM bestätigen, dass das Unternehmen nicht einmal seine angebotene Elektrizität verkaufen konnte. (332) Der Vergleich der angebotenen Menge und der erfolgreich verauktionierten Elektrizität (85) zeigt jedoch, dass MVM auf fast allen Auktionen sämtliche angebotene Elektrizität verkaufte. In den meisten Fällen verkaufte MVM sogar noch die zusätzlichen 10 % an Elektrizität, die gesetzlich zugelassen sind. (333) Die Beteiligten hoben in ihren Stellungnahmen ferner hervor, dass viele andere Faktoren den Handel und den Ausbau des freien Wettbewerbs auf dem ungarischen Elektrizitätsgroßhandelsmarkt beeinflussten. Selbstverständlich ist auch die Kommission der Ansicht, dass die PPA nicht den einzigen Faktor darstellen, der den Wettbewerb und den Handel beeinflusst. Auch sämtliche vorstehend genannten Studien erkennen an, dass eine Großzahl anderer Faktoren (die Rechtsvorschriften, der uneingeschränkte Zugang zu den grenzüberschreitenden Kapazitäten, der bedeutende Einfluss der Preisentwicklung an den internationalen Elektrizitätsmärkten usw.) ebenfalls Einfluss auf die erfolgreiche Öffnung des Marktes sowie das effektive Preisniveau haben. Zugleich wird von sämtlichen Studien, die der Kommission im Zuge des vorliegenden Prüfverfahrens vorgelegt worden sind, mit Ausnahme der von AES-Tisza Erőmű Kft. angeforderten und vorgelegten Studie (86), eindeutig anerkannt, dass die PPA den Wettbewerb und den Handel entscheidend beeinflussen. (334) Die Kapazitätsbuchungen im Rahmen der PPA, die feste Stromabnahmemenge und der Preismechanismus schützen die Erzeuger während der gesamten Laufzeit der Verträge vor Geschäftsrisiken in Verbindung mit der Betreibung ihrer Erzeugungsanlagen. Zu Letzteren gehören — wie das in der vorstehenden Erwägungsgrund 211 dargelegt worden ist — die schwankenden Elektrizitätserzeugungskosten, insbesondere die steigenden Brennstoffpreise, die Veränderungen der Endkundentarife sowie die schwankende Elektrizitätsnachfrage der Endkunden. Da diese Risiken gewöhnliche Risiken sind, die jeder Stromerzeuger, der nicht im Rahmen der PPA tätig ist, selbst zu tragen hat, beschränken die PPA die Schaffung von gleichen Wettbewerbsbedingungen für alle Marktteilnehmer und verfälschen den Wettbewerb. (335) Die Kommission stellt auch fest, dass die im Rahmen der PPA tätigen Stromerzeuger Mitglieder großer internationaler Unternehmen sind, die in vielen Mitgliedstaaten präsent sind. Die Begünstigung der betreffenden Unternehmen hat zweifelsohne Einfluss auf den Handel, und ist dazu geeignet, den Wettbewerb auf dem Gemeinsamen Markt zu verfälschen. (336) Die Mehrheit der Beteiligten untersucht die Voraussetzungen für den Einfluss auf den Handel und für die Marktverzerrung unter Bezug auf die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der PPA bzw. nach dem Beitritt von Ungarn zur Europäischen Union bestehenden Umstände. Die Kommission kann diese Betrachtungsweise nicht akzeptieren und weist in diesem Zusammenhang auf die vorstehenden Erwägungsgründe 156—172 hin. (337) Einzelne Beteiligte behaupten, dass ihre PPA — getrennt geprüft — den Handel nicht beeinflussen, weil die Erzeugungskapazität ihrer Anlagen im Vergleich zur Gesamtkapazität des Landes niedrig ist. Da das Leitprinzip sämtlicher PPA identisch ist (Abnahmepflicht einer festen Strommenge, Buchung von Erzeugungskapazitäten, Anwendung eines Preises zur Deckung der gerechtfertigten fixen und variablen Kosten während eines 15- bis 27-jährigen Zeitraums), beeinflussen sämtliche PPA den Markt. Zugleich wird dieser Einfluss durch das zeitgleiche Bestehen von zehn PPA eindeutig vervielfacht. Je mehr Kapazität die PPA abdecken, desto größer ist der Einfluss. (338) Die Kommission stellt daher fest, dass die vorstehend genannten Bestimmungen der PPA den Handel beeinflussen, und dazu geeignet sind, den Wettbewerb zu verfälschen. (339) Die Kommission legte in Punkt 3.1 ihrer Entscheidung über die Einleitung des Prüfverfahrens ihre Zweifel im Zusammenhang damit dar, ob der PPA von Paksi Atomerőmű eine staatliche Beihilfe darstellt, in Anbetracht dessen, dass dieser Vertrag im Vergleich zu den anderen PPA wesentliche Unterschiede aufweist. Im Zuge des Prüfverfahrens kam die Kommission jedoch zu der Erkenntnis, dass die vorstehende Beurteilung der Voraussetzungen für das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe auch für den PPA von Paksi Atomerőmű gilt, weil die relevanten Bestimmungen dieses PPA mit den Leitprinzipien der anderen PPA übereinstimmen. Die vorliegende Entscheidung präsentierte die relevanten individuellen Charakteristiken des PPA von Paksi Atomerőmű im Rahmen der Analyse des einschlägigen Kriteriums. (340) Die Kommission ist aufgrund der vorstehenden Analyse der Ansicht, dass die wichtigsten Voraussetzungen der Abnahmepflicht von MVM im Rahmen der PPA, d. h. die Vereinbarung der Kapazitätsbuchung und der festen Abnahmemenge zu Bedingungen, die den Erzeugern eine Kapitalrendite und Schutz vor Geschäftsrisiken in Verbindung mit der Betreibung ihrer Erzeugungsanlagen gewährleisten, nach Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag als staatliche Beihilfe gelten. Diese staatliche Beihilfe ist das Resultat der gleichzeitigen Anwendung der Kapazitätsbuchung, der festen Abnahmemenge, des auf Kapazitäts- und Energieentgelt basierten, die Deckung von fixen, variablen und Kapitalkosten bezweckenden Preismechanismus sowie der nicht marktkonformen, außergewöhnlich langen Laufzeit. 7.4   Anwendbarkeit der PPA nach dem Beitritt (341) Die Beteiligten bringen in ihren Argumentationen vor, dass die Kommission nicht befugt, die vor dem Beitritt rechtmäßig erlassenen Beihilfemaßnahmen nach dem Beitritt zu revidieren, weil das gegen das Prinzip des Rückwirkungsverbots verstoßen würde. (342) Die Kommission verwirft diese Argumente. Die gemeinschaftlichen Besitzstände sind mit Wirkung vom Tag des Beitritts auf sämtliche Maßnahmen anzuwenden, unabhängig davon, ob diese vor dem Beitritt im Sinne der nationalen Rechtsvorschriften rechtmäßig waren. Die besonderen Beihilfevorschriften nach Anhang IV sind auf die Beihilfemaßnahmen auch dann anzuwenden, wenn diese ansonsten vor dem Beitritt im Einklang mit den damaligen nationalen Rechtsvorschriften angenommen worden sind. (343) Nach Anhang IV Punkt 3 Nummer 1 der Beitrittsakte gelten als bestehende Beihilfen ausschließlich die Maßnahmen, welche die folgenden drei Voraussetzungen erfüllen: i. Beihilfemaßnahmen, die vor dem 10. Dezember 1994 eingeführt worden sind; ii. Beihilfemaßnahmen, die — im Anschluss an das Prüfverfahren der Kommission — in der Anlage zu diesem Anhang aufgeführt worden sind; iii. Beihilfemaßnahmen, welche die Kommission im Rahmen des Übergangsverfahrens gebilligt hat. Nach dem Tag des Beitritts weiterhin anzuwendende Maßnahmen, die staatliche Beihilfen darstellen und nicht die vorstehend aufgezählten drei Voraussetzungen erfüllen, sind zum Tag des Beitritts als neue Beihilfe anzusehen. Demnach hat die Kommission alle Befugnisse, die Anwendung solcher Maßnahmen zu untersagen, sofern diese nicht vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt sind. Diese Anwendung der Beihilfevorschriften auf künftige Auswirkungen der auch nach dem Beitritt anzuwendenden Maßnahmen führt nicht zu einer rückwirkenden Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen und steht in jedem Fall im Einklang mit der Beitrittsakte. (344) Anhang IV Punkt 3 Nummer 2 der Beitrittsakte definiert das „Übergangsverfahren“. Dies ist die Rechtsgrundlage für die Untersuchung der vor dem Beitritt in den neuen Mitgliedstaaten in Kraft gesetzten und auch anschließend anzuwendenden Beihilferegelungen und Einzelhilfen. (345) Die Beteiligten legen in ihren Argumentationen dar, dass die Beihilfevorschriften erst zum Zeitpunkt des Beitritts anzuwenden sind, und deswegen nur die Maßnahmen, die anschließend daran zusätzliche Begünstigungen gewähren, als auch nach dem Beitritt anzuwendende Maßnahmen anzusehen sind. Nach ihrer Argumentation gewährten die PPA nach dem Beitritt keine zusätzlichen Vorteile, da deren Preisformeln noch vor dem Beitritt festgelegt worden sind, und die finanzielle Beteiligung des Staates somit vor dem Beitritt in vollem Maße bekannt war. (346) Die Kommission bemerkt das Folgende. Die PPA laufen im Zeitraum zwischen 2010 und 2024 ab, also nach dem Beitritt. Die Kommission entschied nur in besonderen Ausnahmefällen so, dass eine auch nach dem Beitritt geltende Beihilfemaßnahme im Sinne von Anhang IV der Beitrittsakte nicht als auch nach dem Beitritt anzuwendende Maßnahme gilt. Diese Ausnahmen sind jedoch — nach den Grundsätzen für die gesetzliche Auslegung — einschränkend auszulegen, um Maßnahmen, die nach der Absicht der Unterzeichner des Beitrittsvertrags in den Beihilfekontrollbereich der Kommission fallen sollen, unter Kontrolle halten zu können. (347) In dieser Hinsicht entschied die Kommission im Rahmen ihrer bisherigen Praxis (87) tatsächlich so, dass die Beihilfemaßnahmen, bei denen die genaue Höhe der finanziellen Beteiligung des Staates vor dem Beitritt bekannt war, im Sinne von Anhang IV der Beitrittsakte nach dem Beitritt nicht anzuwenden sind. „Die finanzielle Beteiligung des Staats“ (348) Die PPA legten die Obergrenze der finanziellen Beteiligung des Staats nicht fest, und die genaue Höhe dieser finanziellen Beteiligungen war vor dem Beitritt auf die gesamte Laufzeit der PPA nicht genau berechenbar. (349) Im Gegenteil, die Höhe der finanziellen Beteiligung des Staates im Rahmen der PPA ist von solchen Kennzahlen abhängig, deren zukünftige Entwicklung zum Zeitpunkt des Beitritts noch unbekannt war. Überdies gewähren die PPA den Erzeugern Schutz vor schwankenden Kosten, Kosten, die in Verbindung mit Geschäften bzw. Ereignissen nicht vor, sondern nach dem Beitritt entstanden, und so zum Zeitpunkt des Beitritts unbekannt waren. (350) Insbesondere die folgenden Umstände bestätigen die Tatsache, dass die Höhe der Beteiligung des Staates im Rahmen der PPA zum Zeitpunkt des Beitritts unbekannt war, und dass die PPA im Anschluss an den Beitritt dem Staat zusätzliche Lasten auferlegen werden. (351) Erstens legen die PPA den genauen Preis, zu dem die Erzeuger ihre Elektrizität an MVM verkaufen, nicht fest. Die Preise werden aufgrund von Preisformeln berechnet, die aus vielen variablen Kennziffern bestehen. (352) Die Preisformeln der PPA enthalten ein Verfügbarkeitsentgelt (oder Kapazitätsentgelt) und ein Energieentgelt sowie je nach Erzeuger diverse Zuschläge. (353) Die Formel legt einzig die gerechtfertigten Kosten und die Entgelte nach den einzelnen Kostenkategorien fest, und bestimmt ferner, wie bedeutend die gegebene Kategorie in dem Preis ist. (354) Die Erzeuger selbst und auch MVM erkannten in ihren Stellungnahmen an, dass der genaue Inhalt bestimmter Kostenkategorien im Rahmen von Verhandlungen mit MVM noch geklärt werden musste. (355) Viele Kostenkategorien, die in den PPA anerkannt worden sind, sind veränderlich und konnten zum Zeitpunkt des Beitritts nicht genau bekannt gewesen sein. Zum Beispiel: (356) Kapazitätsentgelt Diese Kostenkategorie berücksichtigt sowohl die gebuchten als auch die von MVM effektiv in Anspruch genommenen Kapazitäten. Abhängig ist sie unter anderem von den Jahres-, Monats- und Wochenplänen. Alle PPA berufen sich auf die Regeln der periodischen Planung bzw. bei allen PPA ist der definitive Preis von den Jahres-, Monats- und Wochenplänen abhängig. Es versteht sich von selbst, dass diese Kostenkategorien nicht im Voraus festlegbar sind. Zum Beispiel können die Parteien in ihren Plänen eine Überkapazität in Bezug auf einen bestimmten Zeitraum in Anschlag bringen. Der von MVM zu bezahlende Preis hängt aber auch von anderen, die Elektrizitätsnachfrage beeinflussenden Faktoren ab, wie zum Beispiel von der Witterung. Der Wechselkurs des ungarischen Forint beeinflusst diese Kostenkategorie ebenfalls. (357) Energieentgelt Diese Kostenkategorie wird primär von den Brennstoffkosten bestimmt. Die Schwankung dieser Kosten folgt solchen Marktregeln, die von den Parteien nicht kontrollierbar sind. Die PPA legen in Bezug auf Kosten, die mit der zukünftigen Entwicklung der Brennstoffpreise verbunden sind, keine konkrete Obergrenze fest. Selbstverständlich wird die genaue Summe des Energieentgelts für einen bestimmten Zeitraum auch von der an MVM verkauften Menge beeinflusst. Letztere ist jedoch nur nachträglich feststellbar. (358) Zuschläge Einzelne PPA schreiben Zuschläge für gebuchte, aber schließlich doch nicht in Anspruch genommene Kapazitäten vor. Selbstverständlich ist auch der Betrag dieser Zuschläge nicht im Voraus festlegbar. (359) Die meisten PPA enthalten Bonus-Malus-Regelungen, auf deren Grundlage den Erzeugern ein Preiszuschlag zusteht, wenn sie zum Beispiel zu Spitzenzeiten mehr Kapazität gewähren oder mehr Strom erzeugen als in den PPA festgelegt worden ist. Hingegen bewirken sie eine Preisherabsetzung, wenn der Erzeuger weniger Kapazität gewährt als in den PPA bzw. im Jahres- bzw. Monatsplan vorgeschrieben worden ist. (360) Diese Berechnungen beruhen — ähnlich wie die Vorstehenden — auf periodischen Erzeugungsplänen, und hängen ferner vom Verhalten der Erzeuger ab, somit sind sie keinesfalls im Voraus festlegbar. (361) Aus dem Vorstehenden ist ersichtlich, dass die definitiven Strombezugspreise bei Verträgen mit einer 15- bis 27-jährigen Laufzeit nicht genau festsetzbar sind. Der genaue Preis ist abhängig von den periodischen Erzeugungsplänen, und wird überdies von der schwankenden Nachfrage, dem Verhalten der Vertragspartner, den Brennstoffpreisen usw. beeinflusst. (362) Zwar beziehen sich nicht alle genannten Argumente auf alle PPA (weil die Kategorien der gerechtfertigten Kosten in den einzelnen Vereinbarungen differieren), aber alle PPA enthalten Preiselemente, die im Voraus nicht genau festsetzbar sind. (363) Aufgrund dessen ist die Kommission der Ansicht, dass das Bestehen der Preisformeln die finanzielle Beteiligung des Staates nicht ausreichend begrenzt. Die Tatsache, dass die Formeln aus vielen variablen Kennziffern bestehen, macht

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.