Europäische Union

2009/609/EG: Entscheidung der Kommission vom 4. Juni 2008 über die staatliche Beihilfe C 41/05 Ungarns mittels langfristiger Strombezugsverträge (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 2223) (Text von Bedeutung für den EWR)

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27.8.2009    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 225/53 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 4. Juni 2008 über die staatliche Beihilfe C 41/05 Ungarns mittels langfristiger Strombezugsverträge (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 2223) (Nur der ungarische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2009/609/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a, nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme (1) nach Maßgabe der vorerwähnten Vorschriften und unter Berücksichtigung der Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: 1.   VERFAHREN (1) Die Kommission erhielt von den ungarischen Behörden mit Schreiben vom 31. März 2004, registriert am gleichen Tag, gemäß dem Verfahren nach Anhang IV Punkt 3 Nummer 1 Buchstabe c zur Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union (im Folgenden „Übergangsverfahren“) eine Anmeldung über den Regierungserlass Nr. 183/2002 (VIII.23.) (2). Der angemeldete Regierungserlass sieht einen Ausgleich für Kosten des staatseigenen Stromversorgers, der Magyar Villamos Művek Zrt. (im Folgenden „MVM“), vor. Die Anmeldung wurde von der Kommission unter Aktenzeichen HU 1/2004 — Staatliche Beihilfe eingetragen. (2) Im Zusammenhang mit der Maßnahme kam es zwischen den ungarischen Behörden und der Kommission zu mehrmaligem offiziellem Briefwechsel (3). Die Kommission erhielt auch Stellungnahmen von anderen Beteiligten (4). Im Rahmen des Übergangsverfahrens stellte die Kommission fest, dass der ungarische Strommarkt im Wesentlichen von den langfristigen Strombezugsverträgen (Power Purchase Agreements — im Folgenden „PPA“) zwischen MVM und gewissen Stromerzeugern beherrscht wird. Gestützt auf die damals vorliegenden Informationen vermutete die Kommission, dass die PPA rechtswidrige Beihilfeelemente enthalten. (3) Die ungarischen Behörden zogen mit Schreiben vom 13. April 2005, registriert am 15. April 2005, die Anmeldung über den Regierungserlass Nr. 183/2002 zurück. Am 4. Mai 2005 legte die Kommission die Beihilfeakte NN 49/2005 in der Sache PPA im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (5) (im Folgenden „Verfahrensordnung“) von Amts wegen an. (4) Mit Schreiben vom 24. Mai 2005 (D/54013) bat die Kommission die ungarischen Behörden um zusätzliche Auskünfte. Die Antwort vom 20. Juli 2005 wurde von der Kommission am 25. Juli 2005 eingetragen. Mit Schreiben vom 28. September 2005, registriert am 30. September 2005, übermittelten die ungarischen Behörden weitere Informationen. (5) Die Kommission informierte Ungarn mit Schreiben vom 9. November 2005 über ihre Entscheidung, das Verfahren im Zusammenhang mit den PPA nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten (im Folgenden „Entscheidung über die Einleitung des Prüfverfahrens“). Die Entscheidung wurde im Amtsblatt der Europäischen Union (6) veröffentlicht. (6) Die Kommission erklärte in ihrer Entscheidung über die Einleitung des Prüfverfahrens, dass sie Zweifel an der Vereinbarkeit der PPA mit dem Gemeinsamen Markt hat. Die Kommission forderte die Beteiligten zur Stellungnahme auf. (7) Die ungarischen Behörden baten um eine Fristverlängerung für die Abgabe der Stellungnahme (7), welche von der Kommission genehmigt wurde. Ungarn gab seine Stellungnahme im Zusammenhang mit der Entscheidung über die Einleitung des Prüfverfahrens am 31. Januar 2006 ab, welche von der Kommission am 1. Februar 2006 registriert wurde. (8) Auch die anderen Beteiligten baten um eine Fristverlängerung für die Abgabe ihrer Stellungnahmen (8), welche von der Kommission genehmigt wurde. Die Kommission registrierte die Stellungnahmen von den anderen Beteiligten an den folgenden Tagen: am 11. Januar 2006 die Stellungnahme von MVM, am 20. Januar 2006 die Stellungnahme von einem Beteiligten, der um Nichtbekanntgabe seiner Identität bat, am 20. Januar und am 6. März 2006 die Stellungnahmen von Mátrai Erőmű Rt., am 10. Februar 2006 die Stellungnahme von […] , am 13. und am 14. Februar 2006 die Stellungnahmen von AES-Tisza Erőmű Kft., am 13. Februar 2006 die Stellungnahme von […], am 14. Februar 2006 die Stellungnahmen von Electrabel S.A. und ihrer Tochtergesellschaft Dunamenti Erőmű Rt., am 21. Februar 2006 die Stellungnahme von Budapesti Erőmű Rt. und am 21. Februar 2006 die Stellungnahme von Csepeli Áramtermelő Kft. (9) Nachdem die ungarischen Behörden bestätigten, die im Rahmen des Verfahrens von den Beteiligten vorgelegten Informationen vertraulich zu behandeln (9), leitete die Kommission die obigen Stellungnahmen mit Schreiben vom 25. April 2006 an Ungarn weiter. (10) Mit Schreiben vom 28. Juni 2006, registriert am 29. Juni 2006, und mit Schreiben vom 24. Juli 2006, registriert am 25. Juli 2006, übermittelten die ungarischen Behörden ihre Kommentare zu den Stellungnahmen der Beteiligten. (11) Angesichts der bevorstehenden Änderung der Rechtsnormen betreffend den ungarischen Energiesektor veranlasste Wettbewerbskommissarin Kroes mit Schreiben vom 17. Oktober 2006, gerichtet an Wirtschaftsminister Kóka, die ungarische Regierung, die PPA sowie sämtliche potenziellen Maßnahmen zum Ausgleich im Rahmen der neuen Rechtsnormen im Einklang mit den Rechtsgrundlagen der Gemeinschaft zu regeln. (12) Am 19. Dezember 2006 wurde von AES-Tisza eine zusätzliche Stellungnahme eingereicht, in welcher der Beteiligte zahlreiche Elemente des Verfahrens der Kommission beanstandete. (13) Mit Schreiben vom 21. November 2006, registriert am 23. November 2006, sowie mit Schreiben vom 15. Januar 2007, registriert am gleichen Tag, ferner auf den Treffen mit der Kommission am 18. Dezember 2006 und am 8. März 2007 bekräftigten die ungarischen Behörden ihr Vorhaben, die Rechtsnormen im Einklang mit der Liberalisierung des Energiesektors zu ändern und gleichzeitig die gegenwärtige Situation auf dem Elektrizitätsbinnenmarkt neu zu regulieren. (14) Am 23. April 2007 bat die Kommission Ungarn um weitere Informationen. Zur Antwort vom 5. Juni 2007 gingen bei der Kommission am 6. August 2007 weitere ergänzende Informationen ein. (15) Am 4. Mai 2007 informierten die ungarischen Behörden die Kommission über die Aufstellung einer Arbeitskommission, die dazu berufen ist, mit sämtlichen betroffenen Stromerzeugern Verhandlungen über die Aufhebung oder die wesentliche Änderung der PPA zu führen. Am 11. Mai 2007 fasste das Kabinett den Beschluss 2080/2007 (V.11.) über die Regulierung der langfristigen Strombezugsverträge (10), in welchem es die Aufstellung der vorstehend genannten, unter Leitung des Amtes des Ministerpräsidenten tätigen Arbeitskommission zur umgehenden Regulierung der PPA im Einklang mit den Beihilfevorschriften sowie die Einleitung von diesbezüglichen offiziellen Verhandlungen mit den betroffenen Stromerzeugern anordnete. Mit Schreiben vom 3. Juli 2007 informierten die ungarischen Behörden die Kommission über den Stand der ersten Verhandlungen vom Juni 2007. (16) Am 2. Juli 2007 wurde, im Zusammenhang mit dem Liberalisierungsprozess, das neue Stromgesetz (11) verkündet, das teils am 15. Oktober 2007, teils am 1. Januar 2008 in Kraft trat. Die ungarischen Behörden informierten die Kommission mit Schreiben vom 25. Juli 2007 über die ersten Erfolge des neuen Stromgesetzes bei der Öffnung des ungarischen Strommarkts. Das neue Gesetz änderte jedoch nicht die PPA zwischen MVM und den in der Entscheidung über die Einleitung des Prüfverfahrens aufgezählten Stromerzeugern, welche so unverändert in Kraft blieben. (17) Die Kommission forderte von den ungarischen Behörden mit Schreiben vom 26. Juli 2007 weitere Auskünfte an. (18) Das Schreiben der ungarischen Behörden, in welchem sie um eine zusätzliche Frist für den erfolgreichen Abschluss der Verhandlungen mit den Stromerzeugern baten, wurde von der Kommission am 7. September 2007 registriert. (19) Ungarns Antworten auf das Auskunftsersuchen vom 26. Juli 2007 wurden von der Kommission am 24. September 2007 und am 31. Oktober 2007 registriert. (20) Am 14. Dezember 2007 übermittelte die Kommission den ungarischen Behörden ein Erinnerungsschreiben nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999, in welchem sie die angeforderten, jedoch unvollständig erteilten Auskünfte bezeichnete. Die ungarischen Behörden antworteten mit Schreiben vom 16. Januar 2008. (21) Die ungarischen Behörden gaben vor, die von der Kommission angeforderten Auskünfte nicht vollständig vorlegen zu können, weil Dunamenti Erőmű und AES-Tisza Erőmű die verlangten Auskünfte nicht erteilten. (22) Am 15. Februar 2008 forderte die Kommission Ungarn durch Entscheidung, in der Anordnung zur Auskunftserteilung auf, die in der Entscheidung bezeichneten Auskünfte innerhalb von 15 Tagen zu erteilen. (23) Mit Schreiben vom 27. Februar 2008 übermittelte Dunamenti Erőmű die Kopie seiner Antworten auf die von den ungarischen Behörden angeforderten Auskünfte. In dem Schreiben begründete Dunamenti Erőmű, warum es die von ihm verlangten Auskünfte nicht erteilen kann. Die ungarischen Behörden antworteten mit Schreiben vom 4. März und 13. März 2008. Die ungarischen Behörden schlossen ihrer Antwort, auf ausdrücklichen Wunsch von Dunamenti Erőmű, die von Dunamenti Erőmű an das Finanzministerium bzw. an die Ungarische Energiebehörde gerichteten Schreiben vom 14. Mai 2007, vom 21. August 2007, vom 13. September 2007, vom 7. Dezember 2007, vom 14. Januar 2008 und vom 20. Februar 2008 bei. Die ungarischen Behörden hatten der Kommission die Kopie dieser Schreiben (12) bis zum jetzigen Zeitpunkt nicht zugestellt, jedoch die darin enthaltenen, von ihnen für relevant befundenen Informationen im Rahmen des Verfahrens in ihre Antworten eingefügt. (24) Aus der Antwort der ungarischen Behörden geht hervor, dass AES-Tisza Erőmű ihnen keinerlei Auskünfte erteilte. Mit Schreiben per Telefax vom 10. März 2008 teilte AES-Tisza Erőmű Kommissarin Kroes mit, dass den ungarischen Behörden sämtliche, von der Kommission angeforderten Auskünfte bereits zur Verfügung ständen. (25) Mit Schreiben vom 13. März 2008 erteilten die ungarischen Behörden der Kommission auf der Grundlage der ihnen zur Verfügung stehenden Informationen Auskünfte betreffend die Fragen in Kapitel III Absatz 1 Buchstaben a-d Anordnung zur Auskunftserteilung. Auf die Frage in Kapitel III Absatz 1 Buchstabe e der Anordnung zur Auskunftserteilung wurden in Verbindung mit den Investitionen der beiden vorstehend genannten Stromerzeuger jedoch keine ergänzenden Auskünfte erteilt (26) Seit der Eintragung der Anmeldung HU1/2004 bezog sich der Informationsaustausch überwiegend auf die Auslegung und die konkrete Anwendung der Mitteilung der Kommission über die Methode für die Analyse staatlicher Beihilfen in Verbindung mit verlorenen Kosten (im Folgenden „Methode“) (13). Die im Rahmen des Verfahrens vorgelegten Dokumente ließen darauf schließen, dass die ungarischen Behörden ein staatliches Beihilfesystem zum Ausgleich für verlorene Kosten einführen wollen, deren Analyse in der vorliegenden Entscheidung hätte enthalten sein können. Demnach führten die Kommission und die ungarischen Behörden im Laufe dieses Verfahrens sachliche Gespräche über diejenigen Beihilfesystemelemente, welche Ungarn annehmen würde, damit dieses System der Methode entspricht. (27) Trotz technischer Rücksprachen über die möglichen künftigen Beihilfemechanismen haben die ungarischen Behörden der Kommission — bis zum Zeitpunkt dieser Entscheidung — keinen, von der ungarischen Regierung bestätigten Beihilfemechanismus vorgelegt. Mit Schreiben vom 13. März 2008 bekräftigten die ungarischen Behörden ausdrücklich, dass sie den Stromerzeugern derzeit keinen Ausgleich für verlorene Kosten gewähren wollen. Sie hielten sich hingegen ausdrücklich das Recht vor, bestimmten Stromerzeugern in einer späteren Etappe einen derartigen Ausgleich zu zahlen. (28) Die Kommission forderte mit Schreiben vom 7. April 2008 von den ungarischen Behörden die Bestätigung bestimmter Angaben an. Die ungarischen Behörden erteilten die verlangten Auskünfte mit Schreiben vom 22. April 2008. (29) Mit Schreiben vom 20. Mai 2008 setzten die ungarischen Behörden die Kommission davon in Kenntnis, dass die Parteien die PPA von Paksi Atomerőmű mit Wirkung vom 31. März 2008 aufhoben. Zwar unterzeichneten Csepeli Áramtermelő Kft. und Pannonpower Holding Rt. im April 2008 Vereinbarungen zur Aufhebung ihrer PPA, das Inkrafttreten diese Vereinbarung hängt zum Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung noch von der Bewilligung der Aktionäre bzw. der Kreditinstitute ab. Weitere verbundene, rechtshängige Verfahren (30) Die Entscheidung über die Einleitung des Prüfverfahrens wurde von Budapesti Erőmű Rt. mit Einbringung seiner Klage vom 3. März 2006, registriert unter Aktenzeichen T-80/06, vor dem Gericht erster Instanz angefochten. Am 6. Juni 2006 beantragte Csepeli Áramtermelő Kft., sich in das Verfahren, unter Befürwortung des Anliegens von Budapesti Erőmű, als Intervenient einschalten zu dürfen, was das Gericht mit Beschluss vom 11. März 2008 genehmigte. (31) Überdies sind vor dem Washingtoner Internationalen Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten (International Centre for Settlement of Investment Disputes, ICSID) zwei internationale Schiedsverfahren gegen die Republik Ungarn anhängig, welche von den Stromerzeugern […] S.A. und […] — Aktionäre von im Rahmen der PPA tätigen Kraftwerken in Ungarn — eingeleitet worden sind. Die Verfahren beruhen auf Investitionsschutz-Bestimmungen nach dem Vertrag über die Energiecharta. 2.   BESCHREIBUNG DER MASSNAHME Historischer Hintergrund der PPA (32) Auf dem ungarischen Elektrizitätsbinnenmarkt war vom 31. Dezember 1991 bis zum 31. Dezember 2002 ein einziger öffentlicher Versorgungsgroßhändler („Single Buyer“-Modell), die Magyar Villamos Művek (im Folgenden „MVM“) tätig. MVM ist eine zu 99,9 % staatseigene Gesellschaft, ihre Tätigkeiten sind Erzeugung, Großhandel, Übertragung und Weiterverkauf von Strom. Im Rahmen des „Single Buyer“-Modells konnten die Stromerzeuger den Strom nur unmittelbar an MVM verkaufen (ausgenommen, wenn MVM darauf zugunsten des regionalen Elektrizitätsversorgungsunternehmens verzichtete), und allein MVM war berechtigt, die regionalen Elektrizitätsversorgungsunternehmen mit Strom zu versorgen. Nach Gesetz Nr. XLVIII vom Jahre 1994 über die elektrische Energie (im Folgenden „Stromgesetz I“) war MVM verpflichtet, Ungarns Versorgungssicherheit im Energiebereich zu den niedrigsten Preisen zu gewährleisten. (33) Am 1. Januar 2003 trat das Gesetz Nr. CX vom Jahre 2001 über die elektrische Energie in Kraft (im Folgenden „Stromgesetz II“, welches das Stromgesetz I ersetzt). Das Hybridmodell des ungarischen elektrischen Energiesystems blieb bis zum 1. Januar 2008 in Kraft, d. h. bis zum Inkrafttreten des Gesetzes Nr. LXXXVI vom Jahre 2007 (im Folgenden „Stromgesetz III“, welches das Stromgesetz II ersetzt). Dieses Hybridmodell bestand aus einem regulierten Segment (im Folgenden „öffentlicher Sektor“) und einem offenen Segment (im Folgenden „Wettbewerbssektor“) und die zugelassenen Kunden (deren Kreis sich allmählich erweiterte) waren berechtigt, in den Wettbewerbssektor überzutreten. Im öffentlichen Sektor blieb MVM auch des Weiteren der einzige Versorgungsgroßhändler, im Wettbewerbssektor hingegen erschienen auch andere Händler. Das Stromgesetz III schaffte den öffentlichen Sektor ab, behielt aber betreffend die Haushaltskunden und einige Nicht-Haushalts-Kunden — nach Maßgabe der zweiten Elektrizitäts-Richtlinie (14) — die Gewährleistung der Grundversorgung und die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen bei. (34) Nach Stromgesetz I war MVM verpflichtet, Erhebungen in Bezug den Elektrizitätsgesamtbedarf des Landes durchzuführen und alle zwei Jahre einen „Landesweiten Kraftwerkbauplan“ zu erstellen. Dieser Plan musste zur Annahme der Regierung und dem Parlament vorgelegt werden. (35) Wie aus dem Stromgesetz I und den Beiträgen der ungarischen Regierung (15) hervorgeht, waren Mitte der 90er Jahre die dringlichsten Zielsetzungen Ungarns im Energiebereich die Gewährleistung der Versorgungssicherheit zu den niedrigsten Preisen, die Modernisierung der Stromerzeugungsinfrastruktur, unter besonderer Beachtung der jeweiligen Umweltschutzvorschriften, sowie die Umstrukturierung des Stromversorgungssektors. Um diese Ziele zu erreichen, schlossen sie langfristige Strombezugsverträge mit ausländischen Stromerzeugern ab, die bereit waren, in Ungarn in den Bau und die Modernisierung von Kraftwerken zu investieren. Die einzelnen PPA wurden einerseits von den Kraftwerken, andererseits von MVM unterfertigt. Die PPA (36) Die PPA zwischen MVM und den einzelnen Kraftwerken (16) schafften ein ausgeglichenes Erzeugungsportfolio, und MVM konnte seiner Verpflichtung zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit nachkommen. Im Rahmen der PPA konnte MVM sowohl die Grundlast-Nachfrage (mit Kohlekraftwerken und Atomkraftwerk) als auch die Spitzenlast-Nachfrage (mit Gaskraftwerken) befriedigen. (37) Nach den PPA sind die Stromerzeuger für die Wartung und den Betrieb der Erzeugungsanlagen verantwortlich. In den PPA wird die Gesamtheit oder der größte Teil der Erzeugungskapazität der Kraftwerke (MW) für MVM gebucht. Die gebuchte Kapazität ist unabhängig von der effektiven Auslastung des Kraftwerks. MVM muss — über die gebuchte Kapazität hinaus — von jedem im Rahmen der PPA tätigen Kraftwerk eine bestimmte Mindestmenge an elektrischer Energie (MWh) kaufen (feste Abnahmemenge). (38) Einige PPA schreiben für Kraftwerke, welche die technischen Erfordernisse erfüllen, so genannte „Systemleistungen“ (17) vor. Leistungen dieser Art bietet MVM dem Systemkoordinator und Übertragungsnetzbetreiber MAVIR an. (39) Die im Zeitraum von 1995 bis 1996 abgeschlossenen PPA (sieben von zehn geprüften PPA) unterzeichneten die Parteien im Rahmen der Vorbereitungen für die Privatisierung der Kraftwerke. Die PPA befolgten ein Vertragsmuster, welches die ungarische Regierung von einer internationalen Rechtsanwaltkanzlei erstellen ließ. Diese PPA wurden nicht im Rahmen einer Ausschreibung unterfertigt. Die Privatisierung der Kraftwerke hingegen ging im Rahmen einer Ausschreibung vonstatten. Die (vor der Privatisierung unterfertigten) PPA waren Bestandteile der Verträge über die Privatisierung. Nach Abschluss der Privatisierung wurde ein Teil dieser Verträge (insbesondere Verträge mit den Kraftwerken Mátrai Erőmű, Tiszai Erőmű und Dunamenti Erőmű) von den Parteien teilweise geändert. (40) Der in 1997 mit Csepeli Áramtermelő Kft. abgeschlossene PPA befolgte ein anderes Vertragsmuster. Auch dieser Vertrag wurde ohne Ausschreibung abgeschlossen und war ebenfalls mit der Privatisierung des Kraftwerks verbunden. (41) Der PPA von Újpesti Erőmű (eines der drei Kraftwerke von Budapest) wurde in 1997 mit Budapesti Erőmű unterzeichnet, ebenfalls ohne Ausschreibung. (42) Lediglich den PPA mit Kispesti Erőmű (ein anderes — veraltetes — Kraftwerk von Budapesti Erőmű, welches zu dieser Zeit im Grunde genommen umgebaut wurde) unterfertigten die Parteien in 2001 im Rahmen einer Ausschreibung. (43) Im Zeitraum von 2000 bis 2004 deckten die in den PPA gebuchten Kapazitäten annähernd 80 % der gesamten ungarischen Stromnachfrage (MW). Von 2005 bis zum Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung bewegte sich dieser Anteil zwischen 60 und 70 Prozent. Dieser Anteil würde sich zwischen 2011 und 2024 durch der Aufhebung der PPA voraussichtlich allmählich verringern (18). (44) Zum Zeitpunkt des Beitritts von Ungarn zur Europäischen Union (am 1. Mai 2004) waren zehn von den nahezu zwanzig — zwischen 1995 und 2001 unterzeichneten — PPA immer noch in Kraft. (45) Die vorliegende Entscheidung betrifft nur diejenigen PPA, welche am 1. Mai 2004 in Kraft waren. Folglich gilt die Entscheidung nicht für PPA, welche vor dem genannten Zeitpunkt erloschen. Obgleich einzelne PPA von den Parteien im April 2008 freiwillig aufgehoben worden sind (vgl. Erwägungsgrund 28), erstreckt sich diese Entscheidung auch auf diese PPA, und prüft deren staatlichen Beihilfecharakter sowie deren Vereinbarkeit mit dem gemeinsamen Markt im Zeitraum zwischen dem 1. Mai 2004 und dem Zeitpunkt ihres Erlöschens (April 2008). Die im Rahmen von PPA tätigen Kraftwerke und die Dauer der PPA (46) Die nachstehende Tabelle bezeichnet die unter die Geltung dieser Entscheidung fallenden, im Rahmen von PPA tätigen Kraftwerke. Die angegebene Dauer der PPA ist die in den PPA ursprünglich vereinbarte Frist. Tabelle 1 Überblick über die Erzeuger, die Mehrheitseigentümer und die Dauer der PPA Name des Stromerzeugers Mehrheitseigentümer-Gruppe Im Rahmen von PPA tätige Kraftwerke Dauer der PPA Budapesti Erőmű Rt. EDF Kelenföldi Erőmű 1996—2011 Újpesti Erőmű 1997—2021 Kispesti Erőmű 2001—2024 Dunamenti Erőmű Rt. Electrabel Dunamenti Blöcke F 1995—2010 (unterfertigt in 1995, in Kraft getreten in 1996) Dunamenti Block G2 1995—2015 (unterfertigt in 1995, in Kraft getreten in 1996) Mátrai Erőmű Rt. RWE Mátrai Erőmű 1995—2022 (ursprüngliche Dauer bis 2015, in 2005 verlängert bis 2022) AES-Tisza Erőmű Kft. AES Tisza II Erőmű 1995—2016 (unterfertigt in 1995, in Kraft getreten in 1996) (…) Csepeli Áramtermelő Kft. ATEL Csepel II Erőmű 1997—2020 (unterfertigt in 1997, in Kraft getreten in 2000) Paksi Atomerőmű Rt. MVM Paksi Atomerőmű 1995—2017 (*2) (unterfertigt in 1995, in Kraft getreten in 1996) Pannonpower Holding Rt. Dalkia Pécsi Erőmű 1995—2010 (unterfertigt in 1995, in Kraft getreten in 1996) Preise (47) Nach Kabinettsbeschluss Nr. 1074/1995 (VIII.4.) über die Preisregelung der elektrischen Energie müssen ab dem 1. Januar 1997 (in der so genannten ersten Preisregelungsperiode) „die Großhandels- und die Endverbraucherpreise außer den gerechtfertigten Betriebskosten auch 8 % Kapitalrendite enthalten“. Die Regierung gewährleistete so eine 8 %ige Kapitalrückgewinnung für die im Rahmen der PPA tätigen Stromerzeuger. (48) Ab dem 1. Januar 2001 (ab dem Beginn der zweiten Preisregelungsperiode) enthielten die regulierten Tarife einen 9,8 %igen Ertrag der Gesamtaktiva für die Stromerzeuger. Die Erhöhung des Prozents bedeutete nicht notwendigerweise die Veränderung der tatsächlichen Summen, weil die Grundlagen der beiden Quoten unterschiedlich waren (die Bemessungsgrundlage der ersten Quote war das Eigenkapital, die der zweiten Quote die Gesamtaktiva). Die Preise spiegelten die Entwicklung der Inflation wider. (49) Für die Stromerzeuger blieben die regulierten Tarife bis zum 31. Dezember 2003 in Kraft. (50) Während der Preisregelung analysierte die Ungarische Energiebehörde die Kostenstruktur jedes einzelnen Stromerzeugers und setzte den Strompreis für den Verkauf an MVM so fest, dass dieser die garantierte Gewinnspanne gewährleistete. (51) Die wichtigsten Kostenpunkte auf der Liste der Kosten, welche durch den genannten Preisbildungsmechanismus gedeckt sind, waren die Folgenden (19): —   Fixe Kosten: Abschreibungen, Versicherung, bestimmte feste Wartungs- und Betriebskosten, Kreditzinsen, Kosten für Rekultivierung, Steuern, Personalkosten, Kosten für Umweltschutz, Einzahlungen in den Zentralen Nuklearfonds im Fall des Kernkraftwerks und außerordentliche Aufwendungen; —   Variable Kosten: Brennstoffkosten. (52) Aufgabe der Ungarischen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.