Europäische Union

2002/377/EG: Entscheidung der Kommission vom 17. Oktober 2001 über die staatliche Beihilfe, die Deutschland zugunsten der Neue Harzer Werke GmbH durchgeführt hat (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 3018)

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Quellenkennung: 32002D0377. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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renden Wettbewerbsverfälschungen und den Vorteilen für die Entwicklung eines benachteiligten Gebiets gewährleistet ist. Ziffer 4 der Regionalleitlinien sieht im Übrigen vor, dass der Beitrag des Empfängers zumindest 25 % beträgt, um zu gewährleisten, dass die produktiven Investitionen rentabel und gesund sind. Diese Voraussetzung ist hier gleichfalls nicht erfuellt. (48) Im vorliegenden Fall wurden die Maßnahmen als Beihilfen umschrieben, die dem Unternehmen gewährt wurden, um seine Rentabilität wiederherzustellen. Dementsprechend berücksichtigt die Kommission insbesondere die in Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) vorgesehene Ausnahme, wonach Beihilfen zulässig sind, mit denen die Entwicklung bestimmter Wirtschaftszweige gefördert werden soll, sofern sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Folglich würdigt die Kommission die Maßnahmen gemäß den Leitlinien in der Fassung von 1994(19). Diese Fassung ist weiterhin auf nicht angemeldete Beihilfen anwendbar, wenn diese vor der Veröffentlichung der Fassung aus dem Jahr 1999(20) gewährt wurden. Dies trifft bei der Beihilfe zu, die im Zusammenhang mit dem Plan von 1999 gewährt wurde. i) Förderwürdigkeit des Unternehmens (49) Bei der Eröffnung des Verfahrens stellte die Kommission fest, dass die NHW für eine Umstrukturierungshilfe gemäß den Leitlinien in Frage kommt. ii) Rentabilität (50) Gemäß Absatz 3.2.2 Ziffer i) der Leitlinien muss durch den Umstrukturierungsplan die langfristige Rentabilität des Unternehmens innerhalb eines angemessenen Zeitraums auf der Grundlage realistischer Annahmen hinsichtlich seiner künftigen Betriebsbedingungen wiederhergestellt werden. (1) Der Umstrukturierungsplan aus dem Jahr 1996 (51) Gemäß dem ursprünglichen Plan aus dem Jahr 1996 sollte die Rentabilität der NHW 1999, wie in der folgenden Tabelle dargelegt, wiederhergestellt sein. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (52) Bei der Eröffnung des Verfahrens wurden aufgrund der nur geringfügigen Umsatzsteigerungen in den Jahren 1997 und 1998, der hohen Personalkosten und der wachsenden Verluste Vorbehalte im Hinblick auf das Kriterium der Rentabilität geäußert. (53) Nach Ansicht der Kommission wurde der Umsatz des Unternehmens im Plan von 1996 zu hoch angesetzt. (54) Das Betriebsergebnis war 1998 mit einem Minus von 1,375 Mio. DEM weiterhin negativ. Zur Erreichung der Rentabilität im Jahr 1999 sah der Plan von 1996 eine Umsatzsteigerung um fast 30 % vor. Der Betriebserfolg sollte 1999 auf 1,294 Mio. DEM steigen, was eine Verbesserung um mehr als 200 % dargestellt hätte. (55) Beinahe 50 % des Umsatzes im Jahr 1999 sollten im deutschen Bausektor und insbesondere im deutschen Wohnbau erzielt werden, also in Bereichen, die seit 1995 unter starkem Wettbewerbsdruck stehen. Die gesamte Bautätigkeit in Deutschland ist seit 1995 von einer Krise gekennzeichnet, die noch nicht zu Ende ist(21). Auch im Neubausektor ist die Produktion abgesehen von einer Zunahme im Jahr 1997 zurückgegangen, und zwar 1995 um 3,4 %, 1996 um 4,3 %, 1988 um 1,6 % und 1999 um 1,8 %. Die Zahl der Neubauten sinkt seit 1995 in Deutschland. Vor allem die neuen Bundesländer sind davon betroffen, wo die Zahl der Neubauten in 3 Jahren um mehr als ein Drittel zurückging. Angesichts dieser Tatsachen scheint die im Plan für 1996 vorgesehene Umsatzsteigerung zu optimistisch zu sein. (56) Die Kommission ist der Ansicht, dass die Gemeinkosten, die einer der Gründe für die Insolvenz der HW im Jahr 1996 waren, im Plan von 1996 ungenügend behandelt wurden. (57) Was die Personalaufwendungen anbelangt, scheint die im Plan vorgesehene Verringerung von 203 auf 177 Beschäftigte bis Mitte 1996 unzureichend gewesen zu sein. Der Anteil der Personalkosten konnte nicht gesenkt werden, im Gegenteil: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (58) Vielmehr war der Anteil der Kosten während der gesamten Umstrukturierung weiterhin viel zu hoch: er lag zu Beginn der Umstrukturierung im Jahr 1996 bei 40 % und stieg auf über 50 % im Jahr 1999. Auch wenn die jährlichen Einnahmen pro Mitarbeiter von 72000 DEM im Jahr 1996 auf ca. 100000 DEM 1999 stiegen, liegen sie im Übrigen deutlich unter dem Durchschnitt von 160000 DEM pro Jahr in einem vergleichbaren Unternehmen dieser Branche(22). Der im Plan von 1996 vorgesehene Abbau von 25 Arbeitskräften reichte demnach nicht aus, um die Effizienz des Unternehmens zu verbessern. (59) Die ebenfalls übermäßig hohen sonstigen betrieblichen Aufwendungen, insbesondere die hohen Wartungskosten, schienen im Plan von 1996 nicht angesprochen worden zu sein. Der Anteil dieser Kosten betrug zu Beginn der Umstrukturierung 9 % und stieg auf 13 % im Jahr 2000. (60) Die Kommission ist daher der Ansicht, dass mit dem Plan von 1996 die Rentabilität der NHW nicht wiederhergestellt werden konnte. (61) Wie bereits erwähnt, teilte Deutschland der Kommission vor der Verfahrenseinleitung mit, dass die NHW - anders als im Plan von 1996 vorgesehen - 1999 nicht in die Gewinnzone kam. Später wurde die Kommission über das Gesamtvollstreckungsverfahren gegen die NHW informiert. All dies bestätigt die Bewertung der Kommission unter Erwägungsgrund 60. (2) Der Insolvenzplan aus dem Jahr 2000 (62) Deutschland argumentiert, dass der Insolvenzplan aus dem Jahr 2000 als Teil der Umstrukturierung von 1996 zu betrachten sei. Seiner Meinung nach sind der Plan von 1996 und der Insolvenzplan bei der Beurteilung nach dem Kriterium der Rentabilität zusammen zu betrachten. (63) Nach Ansicht der Kommission kann jedoch der Insolvenzplan nicht als Teil der Umstrukturierung von 1996 betrachtet werden. (64) Die Kommission stellt fest, dass sich der Investor, Herr Brunke, im Juli 2000 aus dem Unternehmen zurückzog, wodurch die Grundlage des Plans von 1996 geändert wurde. Bei Fällen in den neuen Bundesländern hat die Kommission akzeptiert, dass es bei einer Umstrukturierung auch zum Rückzug eines Investors kommen kann(23). Diese Auslegung war jedoch nur in Verbindung mit dem Übergang von der Plan- zur Marktwirtschaft, in dem sich die neuen Bundesländer befanden, gerechtfertigt, da die Situation für die in Umstrukturierung befindlichen Unternehmen unvorhersehbar war und durch vom Markt unabhängige Faktoren beeinflusst wurde. Die Insolvenz der NHW im Jahr 2000 scheint nicht mit aus dem außerhalb des Unternehmens stattfindenden Übergangsprozess zu resultieren, sondern wurde vom Management verursacht, das falsch oder zu spät auf die Stagnation im Wohnbau reagierte. Diese Einschätzung wird durch den Insolvenzplan(24) bestätigt. (65) Die Kommission stellt auch fest, dass im September 2000 ein Gesamtvollstreckungsverfahren gegen die NHW eröffnet wurde. Aufgrund des Konkurses hört die ursprüngliche Rechtspersönlichkeit (NHW GmbH) gemäß dem deutschen GmbH-Gesetz(25) auf zu bestehen. In der Praxis hat die Kommission akzeptiert, dass es im Zuge einer Umstrukturierung auch zum Konkurs und Weiterverkauf des Unternehmens, zu einer so genannten "Auffanglösung", kommen kann. Dieses Vorgehensweise war allerdings ebenfalls durch den Übergangsprozess von der Planwirtschaft zur Marktwirtschaft begründet, in dem sich die neuen Bundesländer befanden. Gemäß der Schlussfolgerung unter Erwägungsgrund 60 scheint die Insolvenz des Unternehmens im Jahr 2000 jedoch eher durch Managementfehler und daher unternehmensintern verursacht worden zu sein. (66) Angesichts dieser Überlegungen ist die Kommission der Meinung, dass der Rückzug des Investors und die Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens einen Bruch im Umstrukturierungsprozess von 1996(26) darstellten. Daher vertritt die Kommission die Ansicht, dass der Plan von 1996 und der Insolvenzplan nicht als eine einheitliche Maßnahme gewürdigt werden sollten. Die Umstrukturierung umfasst daher zwei Teile: der erste Teil, für den der Plan aus dem Jahr 1996 gilt, würde sich vom März 1996 bis zum Konkurs der NHW im Jahr 2000 erstrecken, während der zweite Teil, der vom Insolvenzplan abgedeckt wird, mit dem Konkurs beginnen würde. (67) Der Insolvenzplan wird daher in der gegenständlichen Bewertung zur Beurteilung der Wiederherstellung der Rentabilität derzeit nicht berücksichtigt. Wie bereits festgehalten, reichte der Plan von 1996 allein nicht aus, um die Rentabilität der NHW wiederherzustellen. iii) Verhältnismäßigkeit der Beihilfe (68) Gemäß Absatz 3.2.2 Ziffer iii) der Leitlinien muss die Beihilfe in einem angemessenen Verhältnis zu Kosten und Nutzen der Umstrukturierung stehen. (1) Erheblicher Beitrag des Investors (69) Von den Beihilfeempfängern sollte ein erheblicher Beitrag aus eigenen Mitteln zum Umstrukturierungsplan geleistet werden. Bei der Eröffnung des Verfahrens stellte die Kommission in Frage, ob der Beitrag des Investors erheblich war. (70) Gemäß dem Prüfverfahren der Kommission wurde die zweite Umstrukturierung sowohl von staatlichen Stellen als auch vom Investor unterstützt: (71) Wie bereits erwähnt, leisten staatliche Stellen einen Beitrag von 9,707 Mio. DEM. (72) Auf der Grundlage der verfügbaren Informationen kann man davon ausgehen, dass der Investor 0,5 Mio. DEM beiträgt. Da bezüglich des Mietkaufs über 1,179 Mio. DEM während des Prüfverfahrens keine zusätzlichen Angaben vorgelegt wurden, war die Kommission grundsätzlich nicht in der Lage zu beurteilen, ob dieser zu Marktbedingungen vereinbart wurde. Nachdem die Anordnung gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags(27) bei der Verfahrenseinleitung den Mietkauf nicht einschloss, ist er bei dieser Bewertung dennoch als Beitrag des Investors zu würdigen. Wie in der folgenden Tabelle dargestellt, hat die Einstufung des Mietkaufs keinerlei Auswirkungen auf die Überlegung, ob der Beitrag des Investors erheblich war. (73) Die anderen Beiträge können indessen nicht als Investorenbeitrag eingestuft werden: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> - Nachdem ungeachtet der Informationsanordnung keine zusätzlichen Informationen über die Bedingungen der Darlehen der KfW vorlagen, konnte die Kommission nicht beurteilen, ob das Darlehen zu Marktbedingungen gewährt wurde. - Dieselbe Argumentation gilt für den Investitionskredit der NordLB. - Der Cashflow kann nicht als Beitrag des Investors gewürdigt werden(28). Der Cashflow ist zu einem großen Teil auf der Grundlage von staatlichen Interventionen in der Vergangenheit zu erzielen. Außerdem musste er zu dem Zeitpunkt, als der Plan 1996 erstellt wurde, erst erwirtschaftet werden und war daher als bedingt anzusehen. (74) Daher werden diese Maßnahmen nicht als Beitrag des Investors gewürdigt und auch nicht bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit berücksichtigt. (75) Demnach belaufen sich die gesamten Umstrukturierungskosten auf 16,49 Mio. DEM, von denen staatliche Stellen 9,707 Mio. DEM bzw. 58,9 % und der Investor 1,679 Mio. DEM bzw. 10,2 % (oder möglicherweise nur 0,5 Mio. DEM bzw. 3 %) tragen. In Anbetracht aller Umstände in diesem Fall kann dieser Beitrag des Investors nicht, wie in den Leitlinien vorgesehen, als erheblich betrachtet werden. (2) Beschränkung auf das notwendige Mindestmaß (76) Gemäß den Leitlinien können Investitionen nur unterstützt werden, wenn sie für die Umstrukturierung von wesentlicher Bedeutung sind. Andernfalls beschränkt sich die Beihilfe nicht auf das notwendige Mindestmaß. (77) Bei der Eröffnung des Verfahrens äußerte die Kommission Vorbehalte darüber, ob sich die Beihilfe auf das notwendige Mindestmaß beschränkte, zumal das Unternehmen während der Umstrukturierung einen Anteil von 20 % an der Eisenguss Torgelow GmbH erwarb. (78) Wie aus den Informationen des Beihilfeaktes NN 6/2000 hervorgeht, erwarb Herr Brunke durch den Vertrag vom 4. April 1998 einen Anteil von 40 % (20 % direkt und 20 % über die NHW)(29). Im Juli 2000, als die NHW in Konkurs ging, wurden die Anteile von 40 % von der TKU TreuReal Kapital- und Unternehmensberatung übernommen(30). Da keine Informationen über das Ziel dieser Beteiligung übermittelt wurden, kann die Kommission nicht beurteilen, ob sie für die Umstrukturierung von 1996 wesentlich war. (79) Die Kommission vertritt daher der Ansicht, dass die Beihilfe nicht auf das notwendige Mindestmaß beschränkt war. iv) Umsetzung des Plans (80) Gemäß Absatz 3.2.2 Ziffer iv) der Leitlinien muss der Beihilfeempfänger den Umstrukturierungsplan zur Gänze umsetzen. (81) Bei der Eröffnung des Verfahrens stellte die Kommission die Erfuellung dieser Anforderung in Frage, da die NHW mehr Mitarbeiter zu haben schien, als im Plan von 1996 vorgesehen waren. (82) Die Kommission stellt fest, dass das Unternehmen im Jahr 1999 über 177 Mitarbeiter verfügte, was bedeutet, dass der im Plan vorgesehene Personalabbau zwischen 1998 und 1999 nicht zeitgerecht durchgeführt wurde. Der Personalabbau von 177 auf rund 160 Mitarbeiter im Jahr 2000 erfolgte zur Abwendung der drohenden Insolvenz des Unternehmens und nicht zur Umsetzung des Plans. (83) Daher ist die Kommission der Meinung, dass der Plan nicht vollständig von der NHW umgesetzt wurde. V. SCHLUSSFOLGERUNG (84) Der BvS-Zuschuss in Höhe von 2 Mio. DEM ist als neue Beihilfe einzustufen. Nachdem die in den Leitlinien vorgesehenen Kriterien nicht erfuellt wurden, wird die Beihilfe als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erachtet. (85) Die Kommission stellt fest, dass Deutschland die fragliche Beihilfe in Zuwiderhandlung gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag rechtswidrig gewährt hat. Deutschland muss den Zuschuss der BvS in Höhe von 2 Mio. DEM einschließlich der Zinsen gemäß den geltenden nationalen Rechtsvorschriften zurückfordern. (86) Bezüglich der Beihilfen Nr. 3 und Nr. 4, die im Rahmen von Regelungen gewährt worden sein sollen, hält die Kommission fest, dass sie im Rahmen der Erweiterung der Prüfverfahrens C 31/2000 überprüft werden - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ANGENOMMEN: Artikel 1 Die staatliche Beihilfe, die Deutschland in Höhe von 1022588 EUR (2 Mio. DEM) zugunsten der Neue Harzer Werke GmbH durchgeführt hat, ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Artikel 2 (1) Deutschland ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um die in Artikel 1 genannte, rechtswidrig zur Verfügung gestellte Beihilfe von dem Empfänger zurückzufordern. (2) Die Rückforderung der Beihilfe erfolgt unverzüglich nach den nationalen Verfahren, sofern diese die sofortige, tatsächliche Vollstreckung der Entscheidung ermöglichen. Die zurückzufordernde Beihilfe umfasst Zinsen von dem Zeitpunkt an, ab dem die rechtswidrige Beihilfe dem Empfänger zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung. Die Zinsen werden auf der Grundlage des für die Berechnung des Subventionsäquivalents der Regionalbeihilfen verwendeten Bezugssatzes berechnet. (3) Im Sinne dieses Artikels bedeutet "Empfänger" nicht nur die NHW, sondern auch jedes andere Unternehmen, an das Vermögensgegenstände dergestalt übertragen worden sind, dass die Übertragung die Aufhebung der Wirkung von Absatz 1 nach sich zieht. Artikel 3 Deutschland teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Brüssel, den 17. Oktober 2001 Für die Kommission Mario Monti Mitglied der Kommission (1) SG(2000) D/104924. (2) ABl. C 301 vom 21.10.2000, S. 16. (3) Die BvS meldete Forderungen im Wert von 2 Mio. DEM und Zinsen in Höhe von 0,487 Mio. DEM im Gesamtvollstreckungsverfahren an. Sachsen-Anhalt machte über das Landesförderinstitut (im Folgenden: LFI) Forderungen von insgesamt 4,3 Mio. DEM geltend. (4) Die Möglichkeit eines Insolvenzplanverfahrens wurde durch die neue Insolvenzordnung 1999 eingeführt. In einer der ersten Verhandlungen entscheidet sich die Gläubigerversammlung für die Liquidierung oder Fortführung des Unternehmens. Sie kann dann den Verwalter beauftragen, einen Insolvenzplan zu erstellen, bei dem es sich je nach der gewählten Option um einen Liquidations- oder Umstrukturierungsplan handelt. Der Plan muss von den Gläubigern, die in Gruppen zusammengefasst sind, angenommen werden, wobei die Mehrheit der Stimmen und Forderungen entscheidet. Das Insolvenzgericht muss den Plan bestätigen. Gemäß § 245 InsO ist diese Bestätigung gegenüber der Ablehnung einer Gruppe maßgebend. (5) Das LFI, eine Einrichtung des Landes, ist für das Programm N 74/95 Konsolidierungsfonds des Landes Sachsen-Anhalt zuständig. (6) ABl. C 368 vom 23.12.1994, S. 12. (7) Siehe Schreiben vom 12.8.2001. (8) Siehe Schreiben vom 27.12.2000. (9) Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags, (ABl. L 83 vom 27.3.1999). (10) ABl. L 107 vom 30.4.1996, S. 4. (11) Im Jahr 1995 beschäftigte es 203 Angestellte und erreichte einen Umsatz von 21 Mio. DEM. Das Kriterium der Unabhängigkeit gemäß Artikel 1 Absatz 3 der Empfehlung wurde ebenfalls erfuellt. (12) N 123/97 "Gemeinschaftsaufgabe: Förderung der regionalen Wirtschaftsstruktur", 26. Rahmenplan; die gemäß diesem Rahmenplan gewährten Maßnahmen werden als regionale Investitionsbeihilfe eingestuft. (13) Siehe Insolvenzplan S. 16. (14) N 494/A/95 Investitionszulagengesetz 1993 in der Fassung von 1996; die gemäß diesem Gesetz gewährten Maßnahmen werden als regionale Investitionsbeihilfe eingestuft. (15) Nachdem bis 31.12.1998 Investitionen in Höhe von insgesamt 6,607 Mio. DEM durchgeführt wurden, beträgt die Beihilfeintensität 8,03 %. (16) N 337/96 Richtlinie zur Förderung von Konsolidierungsbeteiligungen im Mittelstand (Sachsen-Anhalt). (17) N 74/95 Konsolidierungsfonds des Landes Sachsen-Anhalt. (18) ABl. C 74 vom 10.3.1998, S. 9. (19) ABl. C 368 vom 23.12.1994, S. 12. (20) Siehe Absatz 7.5 der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (Mitteilung an die Mitgliedstaaten mit Vorschlag zweckdienlicher Maßnahmen) 1999, ABl. C 288 vom 9.10.1999, S. 2. (21) Verband der Europäischen Bauwirtschaft, "Die Bautätigkeit in Europa", 2000. (22) Siehe Insolvenzplan, S. 13. (23) Siehe zum Beispiel Beihilfesache C 42/97 Everts GmbH, Schreiben vom 4.10.1999, SG(99) D/7944, S. 10. (24) Siehe Insolvenzplan, S. 18. (25) § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG. (26) Siehe auch Beihilfesache C 36/2000 Graf v. Henneberg, Schreiben vom 27.4.2001, SG (2001) D/288186, S. 23. (27) ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. (28) NN 5/2000 Messacon GmbH, Schreiben vom 27.10.2000, SG(2000) D/107934; N 4/2000 Schiffsanlagenbau Barth GmbH, Schreiben vom 8.1.2001, SG(2001) D/200101. (29) NN 6/2000 Eisenguss Torgelow GmbH, Schreiben vom 3.3.2000. (30) NN 6/2000 Eisenguss Torgelow GmbH, Schreiben vom 4.7.2000.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.