Europäische Union

96/347/EG: Entscheidung der Kommission vom 24. Mai 1996 zur Genehmigung des von Österreich vorgelegten Plans zur Ermittlung der Höchstgehalte an Rückständen (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 31996D0347. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Avis juridique important | 31996D0347 96/347/EG: Entscheidung der Kommission vom 24. Mai 1996 zur Genehmigung des von Österreich vorgelegten Plans zur Ermittlung der Höchstgehalte an Rückständen (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) Amtsblatt Nr. L 135 vom 06/06/1996 S. 0029 - 0029 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 24. Mai 1996 zur Genehmigung des von Österreich vorgelegten Plans zur Ermittlung der Hoechstgehalte an Rückständen (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (96/347/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 86/469/EWG des Rates vom 16. September 1986 über die Untersuchung von Tieren und frischem Fleisch auf Rückstände (1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, insbesondere auf Artikel 4, in Erwägung nachstehender Gründe: Österreich hat der Kommission mit Dokument vom 18. Dezember 1995 einen Plan mit Angabe der nationalen Maßnahmen zur Ermittlung von Rückständen der in Anhang I der Richtlinie 86/469/EWG genannten Stoffe mitgeteilt. Die Prüfung dieses Plans hat ergeben, daß er den Bestimmungen der Richtlinie 86/469/EWG, und insbesondere des Artikels 4 Absatz 1, entspricht. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Der von Österreich vorgelegte Plan zur Ermittlung von Rückständen der in Anhang I der Richtlinie 86/469/EWG aufgeführten Stoffe wird genehmigt. Artikel 2 Österreich erläßt die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um den in Artikel 1 genannten Plan durchzuführen. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an die Republik Österreich gerichtet. Brüssel, den 24. Mai 1996 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 275 vom 26. 9. 1986, S. 36.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.