Europäische Union

2002/500/EG: Beschluss der Kommission vom 18. März 2002 über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien betreffend die Bescheinigung gemäß Nummer 6 des Abkommens über gegenseitige präferenzielle Handelszugeständnisse für bestimmte Weine (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 665)

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Avis juridique important | 32002D0500 2002/500/EG: Beschluss der Kommission vom 18. März 2002 über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien betreffend die Bescheinigung gemäß Nummer 6 des Abkommens über gegenseitige präferenzielle Handelszugeständnisse für bestimmte Weine (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 665) Amtsblatt Nr. L 169 vom 28/06/2002 S. 0052 - 0053 Beschluss der Kommission vom 18. März 2002 über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien betreffend die Bescheinigung gemäß Nummer 6 des Abkommens über gegenseitige präferenzielle Handelszugeständnisse für bestimmte Weine (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 665) (2002/500/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Beschlüsse des Rates 2001/916/EG(1) und 2001/917/EG(2) über den Abschluss eines Zusatzprotokolls zur Anpassung der Handelsaspekte des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits sowie eines Zusatzprotokolls zur Anpassung der Handelsaspekte des Interimsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien aufgrund der Ergebnisse der Verhandlungen zwischen den Parteien über gegenseitige präferenzielle Zugeständnisse für bestimmte Weine und Spirituosen, über gegenseitige Anerkennung, Schutz und Kontrolle von Weinnamen und über gegenseitige Anerkennung, Schutz und Kontrolle von Bezeichnungen für Spirituosen und aromatisierte Getränke, insbesondere auf Artikel 3, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit diesen Beschlüssen hat der Rat mit der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien Zusatzprotokolle abgeschlossen, einschließlich Abkommen über gegenseitige präferenzielle Zugeständnisse für bestimmte Weine, über gegenseitige Anerkennung, Schutz und Kontrolle von Weinnamen und über gegenseitige Anerkennung, Schutz und Kontrolle von Bezeichnungen für Spirituosen und aromatisierte Getränke (nachstehend "Zusatzprotokolle über Wein"). Die Zusatzprotokolle über Wein gelten ab 1. Januar 2002. (2) Gemäß Nummer 6 von Anhang I (Abkommen über gegenseitige präferenzielle Handelszugeständnisse für bestimmte Weine) der am 18. Dezember 2001 geschlossenen Zusatzprotokolle zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen bzw. zum Interimsabkommen wird die Inanspruchnahme der Zollzugeständnisse abhängig gemacht von der Vorlage einer Bescheinigung, die von einer beiderseitig anerkannten amtlichen Stelle, die in einem einvernehmlich erstellten Verzeichnis aufgeführt ist, erteilt wurde und aus der hervorgeht, dass der betreffende Wein den Bestimmungen von Nummer 5 Buchstabe b) entspricht. (3) Die Kommission hat im Namen der Gemeinschaft mit der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien im Rahmen der Wein betreffenden Zusatzprotokolle zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen bzw. zum Interimsabkommen Durchführungsbestimmungen für die genannte Bescheinigung vereinbart. Sie sollte daher diese in Form eines Briefwechsels vereinbarten Bestimmungen genehmigen. (4) Die in diesem Beschluss und dem beiliegenden Briefwechsel vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Zollkodex-Ausschusses - BESCHLIESST: Artikel 1 Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien betreffend die Bescheinigung gemäß Anhang I Nummer 6 des Abkommens über gegenseitige präferenzielle Handelszugeständnisse für bestimmte Weine wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt. Der Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften wird ermächtigt, das Abkommen in Form eines Briefwechsels zu unterzeichnen. Artikel 2 Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Brüssel, den 18. März 2002 Für die Kommission Franz Fischler Mitglied der Kommission (1) ABl. L 342 vom 27.12.2001, S. 6. (2) ABl. L 342 vom 27.12.2001, S. 24.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.