Europäische Union

Beschluss (EU) 2019/1990 des Rates vom 28. November 2019 zur Übertragung von bestimmten Anweisungsbefugnissen auf den Direktor des Amts für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche der Europäischen Kommission im Hinblick auf die Zahlung von Dienstbezügen und die Zahlung von Dienstreisekosten sowie von genehmigten Reisekosten

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29.11.2019    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 308/103 BESCHLUSS (EU) 2019/1990 DES RATES vom 28. November 2019 zur Übertragung von bestimmten Anweisungsbefugnissen auf den Direktor des Amts für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche der Europäischen Kommission im Hinblick auf die Zahlung von Dienstbezügen und die Zahlung von Dienstreisekosten sowie von genehmigten Reisekosten DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (1), insbesondere auf Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe a, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit dem Beschluss (EU) 2019/792 des Rates (2) hat der Rat das Amt für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche (PMO) der Europäischen Kommission mit der Ausübung bestimmter Befugnisse beauftragt, die gemäß dem Statut der Beamten der Europäischen Union und den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates (3), der Anstellungsbehörde und der zum Abschluss der Dienstverträge ermächtigten Stelle des Generalsekretariats des Rates (im Folgenden „Generalsekretariat“) im Zusammenhang mit der Verwaltung individueller finanzieller Ansprüche übertragen worden sind. (2) Das Generalsekretariat hat mit dem PMO eine Dienstleistungsvereinbarung für die Verwaltung individueller finanzieller Ansprüche der Beamten und Bediensteten sowie hochrangiger Amtsträger des Generalsekretariats unterzeichnet. (3) Aufgrund des Beschlusses 2003/522/EG der Kommission (4) und insbesondere seines Artikels 2 Absatz 4, kann das PMO seine Aufgaben auch auf Antrag einer anderen von den Verträgen oder auf deren Grundlage geschaffenen Einrichtung für diese ausführen. Das Generalsekretariat kann das PMO gemäß der mit ihm geschlossenen Dienstleistungsvereinbarung ersuchen, die Zahlung der Gehälter an die Beamten und Bediensteten und die hochrangigen Amtsträger des Generalsekretariats des Rates sowie deren Dienstreisekosten und genehmigte Reisekosten festzustellen und anzuordnen. In Anbetracht der Vorteile, die dies mit Blick auf Kosteneinsparungen und Effizienzgewinne mit sich bringen wird, sollten dem Direktor des PMO die entsprechenden Anweisungsbefugnisse gemäß Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 übertragen werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 (1)   Dem Direktor des Amts für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche (PMO) der Europäischen Kommission werden die Anweisungsbefugnisse übertragen, die Zahlungen der Gehälter sowie der Dienstreisekosten und genehmigten Reisekosten an Beamte und Bedienstete für die Zwecke der Anwendung des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe a des Beschlusses (EU) 2019/792 sowie an hochrangige Amtsträger festzustellen und anzuordnen. Diese Zahlungen werden bei den folgenden Artikeln und Posten des Einzelplans II des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union mit dem Titel „Europäischer Rat und Rat“ verbucht: — Kapitel 10 mit Ausnahme der Unterposten 1004-02 und 1004-05; — Kapitel 11; — Posten 1200 mit Ausnahme des Unterpostens 1200-36; — Artikel 133; — Posten 2201. Die Befugnisübertragung nach Unterabsatz 1 umfasst auch die Befugnis für Vorausschätzungen, Feststellungen und Anordnungen in Bezug auf Einnahmen im Zusammenhang mit den in Unterabsatz 2 genannten Ausgaben. (2)   Die Befugnisübertragung nach Absatz 1 Unterabsatz 1 dieses Artikels gilt nicht in Fällen, in denen das PMO gemäß Artikel 1 Absatz 2 des Beschlusses (EU) 2019/792 auf die Ausübung der ihm vom Rat nach Artikel 1 Absatz 1 des genannten Beschlusses übertragenen Befugnisse verzichtet hat. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Er gilt ab dem Tag des Eingangs eines Schreibens beim Generalsekretariat des Rates, in dem bestätigt wird, dass das PMO die gemäß Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 1 übertragenen Befugnisse akzeptiert, oder sobald das PMO diese übertragenen Befugnisse ausübt, je nachdem, welches Ereignis früher eintritt. Geschehen zu Brüssel am 28. November 2019. Im Namen des Rates Der Präsident T. HARAKKA (1)   ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1. (2)  Beschluss (EU) 2019/792 des Rates vom 13. Mai 2019 zur Beauftragung der Europäischen Kommission — des Amts für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche (PMO) — mit der Ausübung bestimmter der Anstellungsbehörde und der zum Abschluss der Dienstverträge ermächtigten Stelle übertragenen Befugnisse (ABl. L 129 vom 17.5.2019, S. 3). (3)   ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1. (4)  Beschluss 2003/522/EG der Kommission vom 6. November 2002 über die Errichtung des Amtes für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche (ABl. L 183 vom 22.7.2003, S. 30).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.