Europäische Union

95/456/EG: Entscheidung der Kommission vom 1. März 1995 Staatliche Beihilfe Nr. C 1A/92 - Griechische Beihilferegelung für den Pharmasektor, Finanzierung durch Umlagen auf Arzneimittel und verwandte Produkte (Nur der griechische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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flossen. Diese Unternehmen stellten auch selbst keine Arzneimittel her, sondern ließen im Auftrag fertigen. Daher ist die Zurückzahlung der Beihilfe unmöglich. Nach Angaben der griechischen Behörden hat IAFT die Arbeit noch nicht aufgenommen und auch keine Abgabengelder erhalten - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Beihilfe, die Griechenland in der Vergangenheit der Nationalen Arzneimittelorganisation und über diese den Tochtergesellschaften Nationale Arzneimittelindustrie SA und Staatliches Arzneimitteldepot SD gewährt hat und durch eine Abgabe auf Einfuhren aus Mitgliedstaaten finanziert wurde, sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Artikel 2 Die Beihilfe, die Griechenland in Form von Transfer-Zahlungen an die Nationale Arzneimittelorganisation und über sie an das Institut für Arzneimittelforschung und -technologie zu gewähren beabsichtigt, ist, soweit sie teilweise über eine Abgabe auf importierte Arzneimittel und verwandte Produkte (Kosmetikartikel) finanziert wird, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und darf nicht gewährt werden. Artikel 3 Griechenland unterrichtet die Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Entscheidung, in welcher Weise der Entscheidung Folge geleistet wurde. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an die Griechische Republik gerichtet. Brüssel, den 1. März 1995 Für die Kommission Karel VAN MIERT Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. C 48 vom 22. 2. 1992, S. 6. (2) Slg. 1970, S. 487.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.