Europäische Union

94/49/EG: BESCHLUSS DES RATES vom 20. Dezember 1993 über den Abschluß des Zusatzprotokolls zu dem Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits und der Republik Bulgarien andererseits sowie zu dem Europa-Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Bulgarien andererseits

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Avis juridique important | 31994D0049 94/49/EG: BESCHLUSS DES RATES vom 20. Dezember 1993 über den Abschluß des Zusatzprotokolls zu dem Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits und der Republik Bulgarien andererseits sowie zu dem Europa-Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Bulgarien andererseits Amtsblatt Nr. L 025 vom 29/01/1994 S. 0026 - 0026 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 28 S. 0037 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 28 S. 0037 BESCHLUSS DES RATES vom 20. Dezember 1993 über den Abschluß des Zusatzprotokolls zu dem Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits und der Republik Bulgarien andererseits sowie zu dem Europa-Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Bulgarien andererseits (94/49/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113 in Verbindung mit Artikel 228 Absatz 2, gestützt auf die Schlußfolgerungen des Europäischen Rates auf seiner Tagung am 21. und 22. Juni 1993 in Kopenhagen, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Kommission hat im Namen der Gemeinschaften ein Zusatzprotokoll zu dem Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen sowie zu dem Europa-Abkommen mit der Republik Bulgarien ausgehandelt. Dieses Zusatzprotokoll muß genehmigt werden - BESCHLIESST: Artikel 1 Das Zusatzprotokoll zu dem Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits und der Republik Bulgarien andererseits sowie zu dem Europa-Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Bulgarien andererseits wird im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Zusatzprotokolls ist diesem Beschluß beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, das Zusatzprotokoll für die Europäische Gemeinschaft zu unterzeichnen. Der Präsident des Rates nimmt die Notifizierung nach Artikel 8 des Zusatzprotokolls für die Europäische Gemeinschaft vor. Geschehen zu Brüssel am 20. Dezember 1993. Im Namen des Rates Der Präsident W. CLÄS

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.