Europäische Union

2011/308/EU: Beschluss des Rates vom 19. Mai 2011 über Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten

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Quellenkennung: 32011D0308. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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26.5.2011    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 138/56 BESCHLUSS DES RATES vom 19. Mai 2011 über Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten (2011/308/EU) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 148 Absatz 2, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1), nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2), nach Anhörung des Ausschusses der Regionen, nach Stellungnahme des Beschäftigungsausschusses, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Nach Artikel 145 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) müssen die Mitgliedstaaten und die Union auf die Entwicklung einer koordinierten Beschäftigungsstrategie und insbesondere auf die Förderung der Qualifizierung, Ausbildung und Anpassungsfähigkeit der Arbeitnehmer sowie der Fähigkeit der Arbeitsmärkte hinarbeiten, auf die Erfordernisse des wirtschaftlichen Wandels zu reagieren, um die Ziele des Artikels 3 des Vertrags über die Europäische Union zu erreichen. (2) Die von der Kommission vorgeschlagene Strategie „Europa 2020“ ermöglicht es der Union, ihr Wirtschaftssystem in Richtung intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum mit hoher Beschäftigung, Produktivität und starkem sozialem Zusammenhalt zu lenken. Am 13. Juli 2010 hat der Rat seine Empfehlung über die Grundzüge der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der Union (3) angenommen. Weiter hat der Rat am 21. Oktober 2010 seinen Beschluss über Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten (4) angenommen. Diese Leitlinien bilden zusammen die integrierten Leitlinien zur Umsetzung der Strategie „Europa 2020“. Es wurden fünf gemeinsame Kernziele festgelegt, die unter den jeweiligen integrierten Leitlinien aufgeführt sind und an denen sich das Handeln der Mitgliedstaaten — unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Ausgangslage und ihrer nationalen Gegebenheiten — ausrichten und an denen sich auch die Union ausrichtet. Die europäische Beschäftigungsstrategie spielt die Hauptrolle in der Umsetzung der Beschäftigungs- und Arbeitsmarktziele der neuen Strategie „Europa 2020“. (3) Diese integrierten Leitlinien stehen im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 17. Juni 2010. Die integrierten Leitlinien geben den Mitgliedstaaten eine präzise Richtschnur für die Festlegung ihrer nationalen Reformprogramme und für die Durchführung dieser Reformen vor, welche die enge Verflechtung der Mitgliedstaaten widerspiegeln und mit dem Stabilitäts- und Wachstumspakt im Einklang stehen. Die beschäftigungspolitischen Leitlinien sollten die Grundlage für alle länderspezifischen Empfehlungen bilden, die der Rat gemäß Artikel 148 Absatz 4 AEUV gegebenenfalls parallel zu den länderspezifischen Empfehlungen gemäß Artikel 121 Absatz 4 AEUV an die Mitgliedstaaten richtet. Die beschäftigungspolitischen Leitlinien sollten desgleichen die Grundlage für die Abfassung des gemeinsamen Beschäftigungsberichts bilden, den der Rat und die Kommission jährlich an den Europäischen Rat übermitteln. (4) Die Prüfung der Entwürfe der nationalen Reformprogramme der Mitgliedstaaten im gemeinsamen Beschäftigungsbericht, den der Rat am 7. März 2011 angenommen hat, zeigt, dass die Mitgliedstaaten weiterhin alles daransetzen sollten, um die folgenden Prioritäten anzugehen: Erhöhung der Erwerbsbeteiligung und Verringerung der strukturellen Arbeitslosigkeit; Aufbau eines qualifizierten Arbeitskräftepotenzials als Antwort auf die Bedürfnisse des Arbeitsmarktes sowie Förderung der Arbeitsplatzqualität und des lebenslangen Lernens; Verbesserung der Leistungsfähigkeit der allgemeinen und beruflichen Bildungssysteme auf allen Ebenen und Erhöhung der tertiären Bildungsquote; Förderung der sozialen Eingliederung und Bekämpfung der Armut. (5) Die im Jahr 2010 verabschiedeten beschäftigungspolitischen Leitlinien sollten bis 2014 unverändert bleiben, damit das Hauptaugenmerk auf ihre Umsetzung gerichtet werden kann. Etwaige Aktualisierungen in den dazwischenliegenden Jahren, bis Jahresende 2014, sollten weiterhin auf ein Mindestmaß beschränkt bleiben. (6) Die Mitgliedstaaten sollten bei der Umsetzung der beschäftigungspolitischen Leitlinien die Möglichkeit einer Inanspruchnahme des Europäischen Sozialfonds prüfen — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten, wie sie im Anhang zum Beschluss 2010/707/EU des Rates enthalten sind, behalten für 2011 ihre Gültigkeit und werden von den Mitgliedstaaten bei ihren beschäftigungspolitischen Maßnahmen berücksichtigt. Artikel 2 Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 19. Mai 2011. Im Namen des Rates Der Präsident BALOG Z. (1)  Stellungnahme vom 17. Februar 2011 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (2)  Stellungnahme vom 16. Februar 2011 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (3)   ABl. L 191 vom 23.7.2010, S. 28. (4)   ABl. L 308 vom 24.11.2010, S. 46.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.