Europäische Union

2010/335/: Beschluss der Kommission vom 10. Juni 2010 über Leitlinien für die Berechnung des Kohlenstoffbestands im Boden für die Zwecke des Anhangs V der Richtlinie 2009/28/EG (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 3751)

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17.6.2010    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 151/19 BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 10. Juni 2010 über Leitlinien für die Berechnung des Kohlenstoffbestands im Boden für die Zwecke des Anhangs V der Richtlinie 2009/28/EG (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 3751) (2010/335/EU) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (1), insbesondere auf Anhang V Teil C Punkt 10, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) In der Richtlinie 2009/28/EG werden Regeln für die Berechnung des Beitrags von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und ihren fossilen Vergleichsgrößen zu den Treibhausgasemissionen festgelegt, wobei Emissionen aus Kohlenstoffbestandsänderungen infolge geänderter Flächennutzung berücksichtigt werden. Die Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG des Rates (2) enthält entsprechende Regeln für Biokraftstoffe. (2) Die Kommission sollte ihre Leitlinien für die Berechnung des Kohlenstoffbestands im Boden auf die Leitlinien für nationale Treibhausgasinventare des Zwischenstaatlichen Ausschusses für Klimaänderungen (IPPC) aus dem Jahr 2006 stützen. Diese sind für nationale Treibhausgasinventare bestimmt und nicht in einer Form niedergelegt, die von den Wirtschaftsbeteiligten unmittelbar anwendbar ist. Daher ist es angebracht, dort, wo in den IPCC-Leitlinien für nationale Treibhausgasinventare die für die Herstellung von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen erforderlichen Informationen fehlen oder nicht zugänglich sind, auf andere wissenschaftliche Datenquellen zurückzugreifen. (3) Für die Berechnung des Kohlenstoffbestands organischer Bodensubstanz sollten Klima, Bodentyp, Bodenbedeckung, Bodenbewirtschaftung und Input berücksichtigt werden. Für Mineralböden ist die Methode der IPCC-Ebene 1 für organischen Kohlenstoff im Boden in diesem Zusammenhang geeignet, denn es ist eine globale Methode. Bei organischen Böden werden im Rahmen der IPCC-Methode insbesondere die Kohlenstoffverluste infolge von Bodenentwässerung berücksichtigt, und zwar nur die jährlichen Verluste. Da Bodenentwässerung normalerweise zu hohen Kohlenstoffverlusten führt, die nicht durch die Treibhausgaseinsparungen durch Biokraftstoffe oder flüssige Biobrennstoffe kompensiert werden können, und die Entwässerung von Torfland durch die Nachhaltigkeitskriterien der Richtlinie 2009/28/EG untersagt ist, reicht es aus, allgemeine Regeln für die Bestimmung des Gehalts an organischem Kohlenstoff im Boden bzw. die Kohlenstoffverluste in organischen Böden festzulegen. (4) Für die Berechnung des Kohlenstoffbestands in lebender Biomasse und toter organischer Substanz dürfte sich eine wenig komplexe Vorgehensweise entsprechend der Methode der IPCC-Ebene 1 für Vegetation eignen. Nach dieser Methode kann davon ausgegangen werden, dass sämtliche Kohlenstoffbestände in lebender Biomasse und toter organischer Substanz bei der Flächenumwandlung verlorengehen. Tote organische Substanz ist normalerweise bei der Flächenumwandlung zum Anbau von Nutzpflanzen zur Herstellung von Biokraftstoffen oder flüssigen Biobrennstoffen von geringer Bedeutung, sollte aber zumindest bei geschlossenen Wäldern berücksichtigt werden. (5) Bei der Berechnung des Beitrags von Flächennutzungsänderungen zu den Treibhausgasemissionen sollten die Wirtschaftsbeteiligten auf die tatsächlichen Werte für die Kohlenstoffbestände zurückgreifen können, die mit der Bezugsflächennutzung und der Flächennutzung nach der Umwandlung verbunden sind. Sie sollten ferner Standardwerte verwenden können, die durch die vorliegenden Leitlinien bereitgestellt werden sollten. Für unwahrscheinliche Kombinationen von Klima und Bodentyp müssen jedoch keine Standardwerte angegeben werden. (6) In Anhang V der Richtlinie 2009/28/EG werden die Methode für die Berechnung der Beiträge zu den Treibhausgasemissionen sowie Regeln für die Berechnung der Emissionen aufgrund von Kohlenstoffbestandsänderungen infolge geänderter Flächennutzung auf Jahresbasis festgelegt. In den Leitlinien im Anhang dieses Beschlusses werden Regeln für die Berechnung des Kohlenstoffbestands im Boden festgelegt, die die Regeln in Anhang V ergänzen — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Leitlinien für die Berechnung des Kohlenstoffbestands im Boden für die Zwecke des Anhangs V der Richtlinie 2009/28/EG werden im Anhang dieses Beschlusses dargelegt. Artikel 2 Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 10. Juni 2010 Für die Kommission Günther OETTINGER Mitglied der Kommission (1)   ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16. (2)   ABl. L 350 vom 28.12.1998, S. 58. ANHANG Leitlinien für die Berechnung des Kohlenstoffbestands im Boden für die Zwecke des Anhangs V der Richtlinie 2009/28/EG INHALT 1. Einleitung 21 2. Einheitliche Erfassung des Kohlenstoffbestands im Boden 22 3. Berechnung des Kohlenstoffbestands 22 4. Bestand an organischem Kohlenstoff im Boden 23 5. Kohlenstoffbestand der Vegetation über und unter der Erdoberfläche 23 6. Standardkohlenstoffbestand in Mineralböden 25 7. Faktoren der Abweichung vom Standardbestand an organischem Kohlenstoff im Boden 26 8. Werte für den Kohlenstoffbestand der Vegetation über und unter der Erdoberfläche 33 1.   EINLEITUNG In diesen Leitlinien werden die Regeln für die Berechnung des Kohlenstoffbestands im Boden festgelegt, sowohl für die Bezugsflächennutzung (CSR , entsprechend der Definition in Punkt 7 des Anhangs V der Richtlinie 2009/28/EG) als auch für die tatsächliche Flächennutzung (CSA , entsprechend der Definition in Punkt 7 des Anhangs V der Richtlinie 2009/28/EG). Unter Punkt 2 werden Regeln für die einheitliche Erfassung des Kohlenstoffbestands im Boden niedergelegt. Punkt 3 enthält die allgemeine Regel für die Berechnung des Kohlenstoffbestands, der sich aus zwei Komponenten zusammensetzt: organischer Kohlenstoff im Boden und Kohlenstoffbestand der Vegetation über und unter der Erdoberfläche. Punkt 4 enthält detaillierte Regeln für die Bestimmung des organischen Kohlenstoffs im Boden. Bei Mineralböden gibt es die Option, eine Methode zu wählen, bei der in den Leitlinien niedergelegte Werte verwendet werden können; alternative Methoden sind jedoch ebenfalls möglich. Für organische Böden werden Methoden beschrieben, die Leitlinien enthalten jedoch keine Werte für die Bestimmung des organischen Kohlenstoffs in organischen Böden. Unter Punkt 5 werden detaillierte Regeln für den Kohlenstoffbestand der Vegetation dargelegt. Diese sind jedoch nur relevant, wenn die Werte für den Kohlenstoffbestand der Vegetation über und unter der Erdoberfläche (Punkt 8 der Leitlinien) nicht verwendet werden (die unter Punkt 8 genannten Werte müssen nicht verwendet werden; für einige Fälle können geeignete Werte auch fehlen). Punkt 6 enthält die Regeln für die Wahl der geeigneten Werte, wenn die Werte der Leitlinien für organischen Kohlenstoff in Mineralböden verwendet werden sollen (diese Werte werden in Punkt 6 und Punkt 7 angeführt). In diesen Regeln wird auf Datenschichten zu Klimaregionen und Bodentypen Bezug genommen, die über die durch die Richtlinie 2009/28/EG eingeführte Online-Transparenzplattform zugänglich sind. Es handelt sich um detaillierte Datenschichten, die den Abbildungen 1 und 2 zugrunde liegen. Punkt 8 enthält Werte für den Kohlenstoffbestand der Vegetation über und unter der Erdoberfläche sowie relevante Parameter. Den Punkten 7 und 8 sind die Werte für vier Flächennutzungskategorien zu entnehmen: Kulturflächen, Dauerkulturen, Grünland und bewaldete Flächen. Abbildung 1 Klimaregionen Erläuterungen: Erläuterungen: 1 = tropisch, montan; 2 = tropisch, nass; 3 = tropisch, feucht; 4 = tropisch, trocken; 5 = gemäßigt warm, feucht; 6 = gemäßigt warm, trocken; 7 = gemäßigt kühl, feucht; 8 = gemäßigt kühl, trocken; 9 = boreal, feucht; 10 = boreal, trocken; 11 = polar, feucht; 12 = polar, trocken. Abbildung 2 Geografische Verteilung der Bodentypen Erläuterungen: Erläuterungen: 1 = organische Böden; 2 = Sandböden; 3 = Feuchtgebiete; 4 = vulkanische Böden; 5 = Spodosole; 6 = Lehmböden, hohe Bodenaktivität; 7 = Lehmböden, schwache Bodenaktivität; 8 = sonstige. 2.   EINHEITLICHE ERFASSUNG DES KOHLENSTOFFBESTANDS IM BODEN Für die Bestimmung des Kohlenstoffbestands pro Flächeneinheit für CSR und CSA tgelten folgende Regeln: 1. Das gesamte Gebiet, für das der Kohlenstoffbestand im Boden berechnet wird, muss a) ähnliche biophysikalische Bedingungen (Klima, Bodentyp) aufweisen, b) eine ähnliche Bewirtschaftungsgeschichte in Bezug auf die Bodenbearbeitung aufweisen, c) eine ähnliche Geschichte in Bezug auf den Kohlenstoff-Eintrag in den Boden aufweisen. 2. Der mit der tatsächlichen Flächennutzung verbundene Kohlenstoffbestand (CSA ) entspricht — bei Kohlenstoffverlust: dem geschätzten stabilisierten Kohlenstoffbestand des Bodens bei der neuen Nutzung; — bei Kohlenstoffakkumulierung: dem geschätzten Kohlenstoffbestand nach 20 Jahren oder zum Zeitpunkt der Reife der Pflanzen, je nachdem, welcher Zeitpunkt der frühere ist. 3.   BERECHNUNG DES KOHLENSTOFFBESTANDS CSR und CSA werden wie folgt berechnet: CSi = (SOC + CVEG ) × A wobei CSI = der mit der Flächennutzung i verbundene Kohlenstoffbestand pro Flächeneinheit (gemessen als Masse an Kohlenstoff pro Flächeneinheit, wobei sowohl Boden als auch Vegetation berücksichtigt werden); SOC= organischer Kohlenstoff im Boden (gemessen als Masse an Kohlenstoff pro Hektar), berechnet gemäß Punkt 4; CVEG = Kohlenstoffbestand der Vegetation über und unter der Erdoberfläche (gemessen als Masse an Kohlenstoff pro Hektar), berechnet gemäß Punkt 5 oder gewählt aus den relevanten Werten in Punkt 8; A= Faktor zur Skalierung auf das jeweilige Gebiet (gemessen als Hektar pro Flächeneinheit). 4.   BESTAND AN ORGANISCHEM KOHLENSTOFF IM BODEN 4.1.   Mineralböden Für die Berechnung des SOC kann folgende Gleichung zugrunde gelegt werden: SOC = SOCST  × FLU  × FMG  × FI wobei SOC= organischer Kohlenstoff im Boden (gemessen als Masse an Kohlenstoff pro Hektar); SOCST = Standardwert für organischen Kohlenstoff in der Oberbodenschicht (0-30 cm) (gemessen als Masse an Kohlenstoff pro Hektar); FLU = Flächennutzungsfaktor für die Abweichung des Wertes für organischen Kohlenstoff im Boden bei dem jeweiligen Flächennutzungstyp vom Standardwert für organischen Kohlenstoff im Boden; FMG = Bewirtschaftungsfaktor für die Abweichung des Wertes für organischen Kohlenstoff im Boden bei dem jeweiligen Hauptbewirtschaftungsverfahren vom Standardwert für organischen Kohlenstoff im Boden; FI = Inputfaktor für die Abweichung des Wertes für organischen Kohlenstoff im Boden vom Standardwert bei unterschiedlich hohem Kohlenstoffeintrag. Für SOCST sind die geeigneten Werte aus Punkt 6 einzusetzen. Für FLU , FMG und FI sind die geeigneten Werte aus Punkt 7 einzusetzen. Für die Bestimmung des SOC können alternativ zur oben angeführten Gleichung andere geeignete Methoden (einschließlich Messungen) verwendet werden. Beruhen die Methoden nicht auf Messungen, müssen sie Klima, Bodentyp, Bodenbedeckung, Bodenbewirtschaftung und Inputs berücksichtigen. 4.2.   Organische Böden (Histosole) Für die Bestimmung des SOC sind geeignete Methoden zugrunde zu legen, bei denen die gesamte Tiefe der organischen Bodenschicht sowie Klima, Bodenbedeckung, Bodenbewirtschaftung und Input berücksichtigt werden. Solche Methoden können auch Messungen umfassen. Soweit es um Kohlenstoffbestand geht, der durch Bodenentwässerung beeinflusst ist, ist der Kohlenstoffverlust infolge der Entwässerung mittels geeigneter Methoden zu berücksichtigen. Diese Methoden können sich auf Werte für jährliche Kohlenstoffverluste infolge von Bodenentwässerung stützen. 5.   KOHLENSTOFFBESTAND DER VEGETATION ÜBER UND UNTER DER ERDOBERFLÄCHE Außer in den Fällen, in denen für CVEG ein in Punkt 8 aufgeführter Wert verwendet wird, wird CVEG wie folgt berechnet: CVEG = CBM  + CDOM wobei CVEG = Kohlenstoffbestand der Vegetation über und unter der Erdoberfläche (gemessen als Masse an Kohlenstoff pro Hektar); CBM = Kohlenstoffbestand in lebender Biomasse über und unter der Erdoberfläche (gemessen als Masse an Kohlenstoff pro Hektar), berechnet gemäß Punkt 5.1; CDOM = Kohlenstoffbestand in toter organischer Substanz über und unter der Erdoberfläche (gemessen als Masse an Kohlenstoff pro Hektar), berechnet gemäß Punkt 5.2; Für CDOM kann der Wert 0 eingesetzt werden, außer im Fall bewaldeter Flächen (ausschließlich Forstplantagen), die einen Überschirmungsgrad von mehr als 30 % aufweisen. 5.1.   Lebende Biomasse CBM wird wie folgt berechnet: CBM = CAGB  + CBGB wobei CBM = Kohlenstoffbestand in lebender Biomasse über und unter der Erdoberfläche (gemessen als Masse an Kohlenstoff pro Hektar); CAGB = Kohlenstoffbestand in lebender Biomasse über der Erdoberfläche (gemessen als Masse an Kohlenstoff pro Hektar), berechnet gemäß Punkt 5.1.1; CBGB = Kohlenstoffbestand in lebender Biomasse unter der Erdoberfläche (gemessen als Masse an Kohlenstoff pro Hektar), berechnet gemäß Punkt 5.1.2; 5.1.1.   Lebende Biomasse über der Erdoberfläche CAGB wird wie folgt berechnet: CAGB = BAGB  × CFB wobei CAGB = Kohlenstoffbestand in lebender Biomasse über der Erdoberfläche (gemessen als Masse an Kohlenstoff pro Hektar); BAGB = Gewicht lebender Biomasse über der Erdoberfläche (gemessen als Trockenmasse pro Hektar); CFB = Kohlenstoffanteil der Trockenmasse der lebenden Biomasse (gemessen als Masse an Kohlenstoff pro Trockenmasse). Bei Kulturflächen, Dauerkulturen und Forstplantagen entspricht der Wert für BAGB dem Durchschnittsgewicht lebender Biomasse über der Erdoberfläche während des Produktionszyklus. Für CFB kann der Wert 0,47 eingesetzt werden. 5.1.2.   Lebende Biomasse unter der Erdoberfläche Für die Berechnung des CBGB ist eine der beiden folgenden Gleichungen zugrunde zu legen: 1. CBGB = BBGB  × CFB wobei CBGB = Kohlenstoffanteil in lebender Biomasse unter der Erdoberfläche (gemessen als Masse an Kohlenstoff pro Hektar); BBGB = Gewicht lebender Biomasse unter der Erdoberfläche (gemessen als Trockenmasse pro Hektar); CFB = Kohlenstoffanteil der Trockenmasse der lebenden Biomasse (gemessen als Masse an Kohlenstoff pro Trockenmasse). Bei Kulturflächen, Dauerkulturen und Forstplantagen entspricht der Wert für BBGB dem Durchschnittsgewicht lebender Biomasse unter der Erdoberfläche während des Produktionszyklus. Für CFB kann der Wert 0,47 eingesetzt werden. 2. CBGB = CAGB  × R wobei CBGB = Kohlenstoffanteil in lebender Biomasse unter der Erdoberfläche (gemessen als Masse an Kohlenstoff pro Hektar); CAGB = Kohlenstoffanteil in lebender Biomasse über der Erdoberfläche (gemessen als Masse an Kohlenstoff pro Hektar); R= Verhältnis des Kohlenstoffbestands in lebender Biomasse unter der Erdoberfläche zum Kohlenstoffbestand in lebender Biomasse über der Erdoberfläche. Für R können geeignete Werte aus Punkt 8 eingesetzt werden. 5.2.   Tote organische Substanz CDOM wird wie folgt berechnet: CDOM = CDW  + CLI wobei CDOM = Kohlenstoffanteil in toter organischer Substanz über und unter der Erdoberfläche (gemessen als Masse an Kohlenstoff pro Hektar); CDW = Kohlenstoffanteil in Totholz (gemessen als Masse an Kohlenstoff pro Hektar), berechnet gemäß Punkt 5.2.1; CLI = Kohlenstoffanteil in Streu (gemessen als Masse an Kohlenstoff pro Hektar), berechnet gemäß Punkt 5.2.2; 5.2.1.   Kohlenstoffbestand in Totholz CDW wird wie folgt berechnet: CDW = DOMDW  × CFDW wobei CDW = Kohlenstoffanteil in Totholz (gemessen als Masse an Kohlenstoff pro Hektar); DOMDW = Gewicht des Totholzes (gemessen als Trockenmasse pro Hektar); CFDW = Kohlenstoffanteil der Trockenmasse des Totholzes (gemessen als Masse an Kohlenstoff pro Trockenmasse). Für CFDW kann der Wert 0,5 eingesetzt werden. 5.2.2.   Kohlenstoffbestand in Streu CLI wird wie folgt berechnet: CLI = DOMLI  × CFLI wobei CLI = Kohlenstoffbestand in Streu (gemessen als Masse an Kohlenstoff pro Hektar); DOMLI = Gewicht der Streu (gemessen als Trockenmasse pro Hektar); CFLI = Kohlenstoffanteil der Trockenmasse der Streu (gemessen als Masse an Kohlenstoff pro Trockenmasse). Für CFLI kann der Wert 0,4 eingesetzt werden. 6.   STANDARDKOHLENSTOFFBESTAND IN MINERALBÖDEN Aus Tabelle 1 ist anhand der Klimaregion und des Bodentyps des jeweiligen Gebiets (s. Ziff. 6.1 und 6.2) ein Wert für SOCST zu wählen. Tabelle 1 SOCST , Standardwert für organischen Kohlenstoff in der Oberbodenschicht (0-30 cm) (t Kohlenstoff pro Hektar) Klimaregion Bodentyp   Lehmböden, hohe Bodenaktivität Lehmböden, schwache Bodenaktivität Sandböden Spodosole vulkanische Böden Feuchtgebiete boreal 68 — 10 117 20 146 gemäßigt kühl, trocken 50 33 34 — 20 87 gemäßigt kühl, feucht 95 85 71 115 130 87 gemäßigt warm, trocken 38 24 19 — 70 88 gemäßigt warm, feucht 88 63 34 — 80 88 tropisch, trocken 38 35 31 — 50 86 tropisch, feucht 65 47 39 — 70 86 tropisch, nass 44 60 66 — 130 86 tropisch, montan 88 63 34 — 80 86 6.1.   Klimaregion Die für die Wahl des entsprechenden SOCST -Wertes relevante Klimaregion ist anhand der Datenschichten zu Klimaregionen zu bestimmen, die über die durch Artikel 24 der Richtlinie 2009/28/EG eingeführte Transparenzplattform zugänglich sind. 6.2.   Bodentyp Der Bodentyp ist entsprechend Abbildung 3 zu bestimmen. Die Datenschichten zu Bodentypen, die über die durch Artikel 24 der Richtlinie 2009/28/EG eingeführte Transparenzplattform zugänglich sind, können bei der Bestimmung des Bodentyps als Leitschnur dienen. Abbildung 3 Klassifizierung der Bodentypen 7.   FAKTOREN FÜR DIE ABWEICHUNG VOM STANDARDBESTAND AN ORGANISCHEM KOHLENSTOFF IM BODEN Die Werte für FLU , FMG und FI sind aus den nachstehenden Tabellen zu wählen. Bei der Berechnung von CSR sind als Bewirtschaftungs- und Inputfaktoren die im Januar 2008 angewendeten Faktoren einzusetzen. Bei der Berechnung von CSA sind als Bewirtschaftungs- und Inputfaktoren die derzeit angewendeten einzusetzen, die einen im Gleichgewicht befindlichen Kohlenstoffbestand ergeben. 7.1.   Kulturflächen Tabelle 2 Faktoren für Kulturflächen Klimaregion Flächennutzung (FLU ) Bewirtschaftung (FMG ) Input (FI ) FLU FMG FI gemäßigt/boreal, trocken Kulturen umfassende Bodenbearbeitung gering 0,8 1 0,95 mittel 0,8 1 1 hoch, mit Naturdünger 0,8 1 1,37 hoch, ohne Naturdünger 0,8 1 1,04 eingeschränkte Bodenbearbeitung gering 0,8 1,02 0,95 mittel 0,8 1,02 1 hoch, mit Naturdünger 0,8 1,02 1,37 hoch, ohne Naturdünger 0,8 1,02 1,04 keine Bodenbearbeitung gering 0,8 1,1 0,95 mittel 0,8 1,1 1 hoch, mit Naturdünger 0,8 1,1 1,37 hoch, ohne Naturdünger 0,8 1,1 1,04 gemäßigt/boreal, feucht/nass Kulturen umfassende Bodenbearbeitung gering 0,69 1 0,92 mittel 0,69 1 1 hoch, mit Naturdünger 0,69 1 1,44 hoch, ohne Naturdünger 0,69 1 1,11 eingeschränkte Bodenbearbeitung gering 0,69 1,08 0,92 mittel 0,69 1,08 1 hoch, mit Naturdünger 0,69 1,08 1,44 hoch, ohne Naturdünger 0,69 1,08 1,11 keine Bodenbearbeitung gering 0,69 1,15 0,92 mittel 0,69 1,15 1 hoch, mit Naturdünger 0,69 1,15 1,44 hoch, ohne Naturdünger 0,69 1,15 1,11 tropisch, trocken Kulturen umfassende Bodenbearbeitung gering 0,58 1 0,95 mittel 0,58 1 1 hoch, mit Naturdünger 0,58 1 1,37 hoch, ohne Naturdünger 0,58 1 1,04 eingeschränkte Bodenbearbeitung gering 0,58 1,09 0,95 mittel 0,58 1,09 1 hoch, mit Naturdünger 0,58 1,09 1,37 hoch, ohne Naturdünger 0,58 1,09 1,04 keine Bodenbearbeitung gering 0,58 1,17 0,95 mittel 0,58 1,17 1 hoch, mit Naturdünger 0,58 1,17 1,37 hoch, ohne Naturdünger 0,58 1,17 1,04 tropisch, feucht/nass Kulturen umfassende Bodenbearbeitung gering 0,48 1 0,92 mittel 0,48 1 1 hoch, mit Naturdünger 0,48 1 1,44 hoch, ohne Naturdünger 0,48 1 1,11 eingeschränkte Bodenbearbeitung gering 0,48 1,15 0,92 mittel 0,48 1,15 1 hoch, mit Naturdünger 0,48 1,15 1,44 hoch, ohne Naturdünger 0,48 1,15 1,11 keine Bodenbearbeitung gering 0,48 1,22 0,92 mittel 0,48 1,22 1 hoch, mit Naturdünger 0,48 1,22 1,44 hoch, ohne Naturdünger 0,48 1,22

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.