Europäische Union

97/820/GASP: Beschluß des Rates vom 28. November 1997 über die Durchführung des Gemeinsamen Standpunkts 95/544/GASP betreffend Nigeria

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Avis juridique important | 31997D0820 97/820/GASP: Beschluß des Rates vom 28. November 1997 über die Durchführung des Gemeinsamen Standpunkts 95/544/GASP betreffend Nigeria Amtsblatt Nr. L 338 vom 09/12/1997 S. 0007 - 0007 BESCHLUSS DES RATES vom 28. November 1997 über die Durchführung des Gemeinsamen Standpunkts 95/544/GASP betreffend Nigeria (97/820/GASP) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel J.2, in Erwägung nachstehender Gründe: Der Rat hat am 4. Dezember 1995 aufgrund von Artikel J.2 des Vertrags über die Europäische Union den Gemeinsamen Standpunkt 95/544/GASP betreffend Nigeria (1) festgelegt. Die Geltungsdauer dieses Gemeinsamen Standpunkts wurde durch den Beschluß 97/821/GASP (2) bis zum 1. November 1998 verlängert. Es empfiehlt sich, einige Leitlinien für die Durchführung des Gemeinsamen Standpunkts festzulegen - BESCHLIESST: Artikel 1 (1) Die Mitgliedstaaten der Union können nigerianischen Staatsbürgern, die an einer internationalen Konferenz in ihrem Hoheitsgebiet teilnehmen, ein Visum erteilen; dies gilt insbesondere für Sitzungen im Rahmen des am 15. Dezember 1989 in Lomé unterzeichneten Vierten AKP-EG-Abkommens. (2) Die Mitgliedstaaten können im Bestreben, ihren internationalen Verpflichtungen nachzukommen, Ausnahmeregelungen in bezug auf Nummer 1 des Gemeinsamen Standpunkts 95/544/GASP gewähren, - um den Bestimmungen eines Sitzabkommens zu entsprechen, - um Verpflichtungen nachzukommen, die vor der Festlegung des Gemeinsamen Standpunkts im Jahr 1995 eingegangen wurden, insbesondere in bezug auf Sportveranstaltungen, die unter der Federführung internationaler Sportverbände durchgeführt werden, und zwar die Fußballweltmeisterschaft 1998 und dafür bereits organisierte Vorbereitungsspiele sowie die Basketballweltmeisterschaft 1998. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Sportverbände über die Bestimmungen dieses Beschlusses. (3) Ausnahmen von Nummer 1 des Gemeinsamen Standpunkts 95/544/GASP können auch aus dringlichen humanitären Gründen gewährt werden. Artikel 2 Die Visa werden im Einzelfall und nach vorheriger Unterrichtung aller Mitgliedstaaten erteilt. Artikel 3 Dieser Beschluß wird im Amtsblatt veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am 28. November 1997. Im Namen des Rates Der Präsident G. WOHLFART (1) ABl. L 309 vom 21. 12. 1995, S. 1. (2) Siehe Seite 8 dieses Amtsblatts.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.