Europäische Union

87/409/EWG: Entscheidung der Kommission vom 13. Juli 1987 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG- Vertrags (IV/31.741 - Sandoz) (Nur der italienische Text ist verbindlich)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 31987D0409. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

regeln der Gemeinschaft eindeutig zuwiderläuft, indem sie eine ernsthafte Beschränkung schafft, die für ein ordentliches Verkaufssystem nicht unerläßlich ist, und ausserdem dazu geeignet ist, den Verbrauchern zu schaden. C. Artikel 3 der Verordnung Nr. 17/62 (32)Die Kommission nimmt zur Kenntnis, daß die Rechnungen mit den Worten "Ausfuhr verboten" seit 1985 nicht mehr bestehen; ebenso nimmt die Kommission zur Kenntnis, daß die Arzneimittelverpackungen der Sandoz PF mindestens seit Beginn der siebziger Jahre kein Ausfuhrverbot mehr aufweisen. Das Unternehmen muß jedoch dazu aufgefordert werden, solche Einschränkungen nicht mit anderen Mitteln wiedereinzuführen. D. Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 (i) Verantwortlichkeit der Sandoz PF (33)Diese Entscheidung ist nur an Sandoz PF gerichtet, weil dieses Unternehmen allein für den Verstoß gegen Artikel 85 Absatz 1 verantwortlich zu machen ist. Wie oben ausgeführt, muß das auf den Rechnungen aufgedruckte Ausfuhrverbot nach Absicht und Ziel als eine Klausel der Vereinbarung zwischen der Sandoz PF und ihren Kunden betrachtet werden und nicht als ein einseitiger Rechtsakt. Es muß jedoch ebenfalls beachtet werden, daß diese Rechnung und diese Klausel von Sandoz PF selbst vorbereitet und ausgestellt wurde. Das Ausfuhrverbot wurde im Interesse von Sandoz PF verhängt, und dieses Unternehmen war verantwortlich für seine Schaffung und Anwendung sowie für sämtliche Maßnahmen zur Gewährleistung seiner praktischen Auswirkungen auf den Markt. Daher können die Kunden der Sandoz PF für die Zuwiderhandlung nicht verantwortlich gemacht werden. (34)Aus diesen Ausführungen geht klar hervor, daß die in Frage stehenden Rechnungen von der Sandoz PF angenommen worden waren; das Unternehmen muß gewusst haben, daß dieses Ausfuhrverbot eine Einschränkung des Wettbewerbs im Handel zwischen Mitgliedstaaten bezweckte. Daher ist es nicht wichtig zu überlegen, ob Sandoz PF wusste, daß sie gegen das Verbot aus Artikel 85 verstösst oder nicht. Daher ist davon auszugehen, daß die in diesem Artikel verbotenen Rechtsakte mit Absicht vorgenommen wurden. Auch wenn die Behauptung der Sandoz PF, es handele sich um ein "reines Versehen", akzeptiert wird, würde ihre Verantwortlichkeit dadurch nicht ausgeschlossen; ausserdem läge dann eine schwerwiegende Form der Nachlässigkeit vor. (35)Wie oben ausgeführt, hat die Sandoz PF erklärt, daß die betreffende Rechnung aufgrund eines "reinen Versehens" die Worte "Ausfuhr verboten" aufwies, und daß das Unternehmen sowieso nicht beabsichtigte, das Verbot durchzusetzen. Es muß jedoch daran erinnert werden, daß die Worte "Ausfuhr verboten" bis zum 31. Dezember 1983 in der rechten oberen Ecke der Rechnung standen und anschließend in die Mitte des unteren Randes der am 1. Januar 1984 nach der Änderung des Firmennamens eingeführten neuen Rechnung verschoben wurden. Eben weil die Worte an einer anderen Stelle aufgedruckt wurden, ist eine Wiederholung des "reinen Versehens" kaum plausibel. Es ist schwer vorstellbar, daß die neue Rechnung, an der im Vergleich zur alten verschiedene bedeutende Änderung vorgenommen worden waren, von den zuständigen Stellen der Sandoz PF so oberflächlich kontrolliert wurde, daß ein "Versehen", das derart offensichtliche und evidente wirtschaftliche und rechtliche Bedeutung hat, insbesondere für eine wichtige Tochtergesellschaft eines multinationalen Konzerns, nicht bemerkt wurde. (36)Hinsichtlich des von Sandoz PF abgegebenen Kommentars zu der Entfernung der Worte "Ausfuhr verboten", die zumindest bis 1970 noch auf ihren Arzneimittelverpackungen standen, muß zunächst betont werden, daß die Tatsache, daß die Verpackungen den EWG-Regeln angepasst wurden, den Beweis für eine andere Gelegenheit bietet, die Sandoz PF dafür hätte nutzen müssen, ihre Rechnungen ebenfalls diesen Regeln anzupassen, und jedenfalls keinen Beweis für das Argument des "Versehens" darstellt. Ausserdem muß darauf hingewiesen werden, daß es auch vor 1970 klar war, daß das Gemeinschaftsrecht den Unternehmen nicht erlaubte, die Ausfuhr nach Mitgliedstaaten zu untersagen. Daher ist die Tatsache, daß die Sandoz PF dieses Verbot bis zu dem genannten Datum ebenso wie auf ihren Rechnungen auch auf den Einzelverpackungen von Arzneimitteln beibehielt, kein mildender, sondern ein erschwerender Umstand. (ii) Dauer der Zuwiderhandlung (37)Aufgrund dieser Tatsachen geht die Kommission davon aus, daß die von der Sandoz PF angenommenen und von ihren Kunden akzeptierten Rechnungen den Aufdruck "Ausfuhr verboten" vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des Römischen Vertrages an bis zum Ende des Jahres 1984 aufwiesen. (iii) Geldbussen (38)Wegen des Verstosses gegen Artikel 85 kann die Kommission gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17/62 eine Geldbusse von bis zu einer Million ECU oder bis zu 10 % des Umsatzes der Unternehmen im vorangegangenen Geschäftsjahr - wenn der letztere Betrag grösser ist - verhängen. Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbusse wird sowohl die Schwere als auch die Dauer der Zuwiderhandlung berücksichtigt. (39)Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbusse hat die Kommission in diesem Fall den eindeutigen Charakter des Gemeinschaftsrechts in bezug auf eine Verhinderung der Verwirklichung eines Grundsatzes des EWG-Vertrages, der Schaffung eines Gemeinsamen Marktes, berücksichtigt. Desgleichen hat sie auch die Schwere des zumindest grob fahrlässigen Verstosses gegen die EG-Wettbewerbsregeln durch die Sandoz PF sorgfältig erwogen, die in einer Vereinbarung Ausfuhren über einen besonders langen Zeitraum hinweg ausdrücklich verbot, und dies erst 1985 auf Einschreiten der Kommission hin abstellte. Ausserdem wurde die wirtschaftliche Bedeutung und der Umsatz des Unternehmens beachtet sowie die Tatsache, daß es Teil einer grossen und erfahrenen Unternehmensgruppe ist. Andererseits berücksichtigt die Kommission bei der Festsetzung der Höhe der Geldbusse die Auswirkung einzelstaatlicher Maßnahmen auf den Handel und den Wettbewerb in der Gemeinschaft - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Sandoz Prodotti Farmaceutici SpA (nachstehend Sandoz PF genannt) hat gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft verstossen, indem sie ihren geschäftlichen Kunden ein Ausfuhrverbot auferlegt hat. Artikel 2 Sandoz PF, die den Verstoß 1985 nach dem Einschreiten der Kommission abstellte, wird hiermit aufgefordert, beim Verkauf ihrer Erzeugnisse von allen Vereinbarungen und/oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen abzusehen, die gleiche oder ähnliche Ziele verfolgen, oder die gleiche oder ähnliche Auswirkungen haben können. Artikel 3 Sandoz PF wird hiermit eine Geldbusse von 800 000 ECU auferlegt. Dieser Betrag muß innerhalb von drei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung auf das Konto Nr. 9-130707 der Commissione delle Comunità Europee, Bruxelles - ECU, bei Instituto Bancario San Paolo di Torino, 156 Piazza San Carlo, I-10121 Torino, gezahlt werden. Die Geldbusse ist nach Ablauf dieser Frist zu verzinsen, ohne daß es hierfür einer ausdrücklichen Mahnung bedarf. Der dabei anzuwendene Zinssatz entspricht dem um dreieinhalb Punkte erhöhten Zinssatz des Europäischen Fonds für währungspolitische Zusammenarbeit für Transaktionen in ECU, der am ersten Werktag des Monats der Entscheidung galt; er beträgt demnach 10 %. Im Falle der Zahlung in der Landeswährung der Adressaten wird die Umrechnung zum Kurs des der Zahlung vorausgehenden Tages durchgeführt. Artikel 4 Diese Entscheidung ist gerichtet an: Sandoz Prodotti Farmaceutici SpA, Via Arconati 1, I-20135 Mailand. Diese Entscheidung ist gemäß Artikel 192 des EWG-Vertrags vollstreckbar. Brüssel, den 13. Juli 1987 Für die Kommission Peter SUTHERLAND Mitglied der Kommission (1)ABl. Nr. 13 vom 21. 2. 1962, S. 204/62. (2)ABl. Nr. 127 vom 20. 8. 1963, S. 2268/63.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.