Europäische Union

Beschluss (EU) 2023/2505 des Rates vom 26. Juli 2022 zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union im Handelssonderausschuss für Zusammenarbeit im Zollbereich und Ursprungsregeln in Bezug auf die Konsultation nach Artikel 63 Absatz 3 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich und Nordirland andererseits zu vertretenden Standpunkts

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Quellenkennung: 32023D2505. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Amtsblatt der Europäischen Union DE Serie L 2023/2505 10.11.2023 BESCHLUSS (EU) 2023/2505 DES RATES vom 26. Juli 2022 zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union im Handelssonderausschuss für Zusammenarbeit im Zollbereich und Ursprungsregeln in Bezug auf die Konsultation nach Artikel 63 Absatz 3 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich und Nordirland andererseits zu vertretenden Standpunkts DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“) wurde mit dem Beschluss (EU) 2021/689 des Rates (2) geschlossen und trat am 1. Mai 2021 in Kraft. (2) In Artikel 63 Absatz 3 des Abkommens ist bei Verweigerung der Zollpräferenzbehandlung ein Konsultationsverfahren vorgesehen. Gemäß Artikel 121 Absatz 2 Buchstabe d des Abkommens kann der mit Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c des Abkommens eingesetzte Handelssonderausschuss für Zusammenarbeit im Zollbereich und Ursprungsregeln (im Folgenden „Ausschuss“) in Bezug auf das mit Artikel 63 Absatz 3 des Abkommens eingeführte Konsultationsverfahren Beschlüsse fassen oder Empfehlungen annehmen. Gemäß Artikel 10 des Abkommens sind durch den Ausschuss angenommene Beschlüsse für die Vertragsparteien verbindlich. (3) Es ist zweckmäßig, den in dem Ausschuss im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da der Beschluss des Ausschusses über die Regeln für die Konsultationen nach Artikel 63 Absatz 3 des Abkommens Rechtswirkung entfalten wird. (4) Durch die Einführung von Regeln für das Konsultationsverfahren nach Artikel 63 Absatz 3 des Abkommens sollten Klarheit und Transparenz für den Fall gewährleistet werden, dass die Einfuhrvertragspartei beschließt, einem Erzeugnis der Ausfuhrvertragspartei die Zollpräferenzbehandlung entgegen einer die Ursprungseigenschaft bestätigenden positiven Stellungnahme dieser Ausfuhrvertragspartei, zu verweigern. (5) Daher sollte der von der Union im Ausschuss zu vertretende Standpunkt auf dem beigefügten Entwurf eines Beschlusses beruhen — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der Standpunkt, der im Namen der Union in dem mit dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich und Nordirland andererseits eingesetzten Handelssonderausschuss für Zusammenarbeit im Zollbereich und Ursprungsregeln (im Folgenden „Ausschuss“) zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 26. Juli 2022. Im Namen des Rates Der Präsident J. SÍKELA (1)   ABl. L 149 vom 30.4.2021, S. 10. (2)  Beschluss (EU) 2021/689 des Rates vom 29. April 2021 über den Abschluss — im Namen der Union — des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits und des Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über die Sicherheitsverfahren für den Austausch und den Schutz von Verschlusssachen (ABl. L 149 vom 30.4.2021, S. 2). ENTWURF BESCHLUSS Nr. … DES HANDELSSONDERAUSSCHUSSES DER EU UND DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS über Zusammenarbeit im Zollbereich und Ursprungsregeln vom … betreffend das Konsultationsverfahren bei Verweigerung der Zollpräferenzbehandlung im Rahmen des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits DER HANDELSSONDERAUSSCHUSS für Zusammenarbeit im Zollbereich und Ursprungsregeln — gestützt auf das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits, insbesondere auf Artikel 63 Absatz 3 betreffend die Einrichtung eines Konsultationsverfahren bei Verweigerung der Zollpräferenzbehandlung, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“) wurde mit dem Beschluss (EU) 2021/689 des Rates (2) geschlossen und trat am 1. Mai 2021 in Kraft. (2) Gemäß Artikel 121 Absatz 2 Buchstabe d des Abkommens kann der Handelssonderausschuss für Zusammenarbeit im Zollbereich und Ursprungsregeln (im Folgenden „Ausschuss“) in Bezug auf das mit Artikel 63 Absatz 3 des Abkommens eingeführte Konsultationsverfahren Beschlüsse fassen oder Empfehlungen annehmen. (3) Teilt die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei der Zollbehörde der Ausfuhrvertragspartei nach Erhalt einer die Ursprungseigenschaft eines Erzeugnisses bestätigenden Stellungnahme der Ausfuhrvertragspartei ihre Absicht mit, die Zollpräferenzbehandlung zu verweigern, so haben gemäß Artikel 63 Absatz 3 des Abkommens auf Ersuchen einer Vertragspartei innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der genannten Mitteilung Konsultationen stattzufinden, die nach dem vom Ausschuss festgelegten Verfahren erfolgen können. (4) Zur Erleichterung einer Einigung zwischen den Vertragsparteien in dem Fall, dass die Zollpräferenzbehandlung entgegen einer die Ursprungseigenschaft bestätigenden Stellungnahme der Ausfuhrvertragspartei verweigert wird, ist entsprechend Artikel 63 Absatz 3 des Abkommens ein Konsultationsverfahren einzurichten. — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die in Artikel 63 Absatz 3 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits genannten Konsultationen finden im Einklang mit dem im Anhang zu diesem Beschluss festgelegten Konsultationsverfahren statt. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Er gilt ab demselben Tag. Geschehen zu… Für den Handelssonderausschuss Der Ko-Vorsitz für die EU und der Ko-Vorsitz für das Vereinigte Königreich (1)   ABl. L 149 vom 30.4.2021, S. 10. (2)  Beschluss (EU) 2021/689 des Rates vom 29. April 2021 über den Abschluss — im Namen der Union — des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits und des Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über die Sicherheitsverfahren für den Austausch und den Schutz von Verschlusssachen (ABl. L 149 vom 30.4.2021, S. 2). ANHANG KONSULTATIONSVERFAHREN GEMÄß ARTIKEL 63 ABSATZ 3 UNTERABSATZ 2 DES ABKOMMENS ÜBER HANDEL UND ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT EINERSEITS UND DEM VEREINIGTEN KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND ANDERERSEITS Regel 1 (1)   Nachdem die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei der Zollbehörde der Ausfuhrvertragspartei ihre Absicht mitgeteilt hat, die Zollpräferenzbehandlung zu verweigern, kann eine Vertragspartei die andere Vertragspartei um Konsultationen nach Artikel 63 Absatz 3 Unterabsatz 2 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (im Folgenden „Abkommen“) ersuchen. (2)   Das Ersuchen wird von dem Mitglied des Sekretariats des Handelssonderausschusses für Zusammenarbeit im Zollbereich und Ursprungsregeln (im Folgenden „Ausschuss“) der ersuchenden Vertragspartei per E-Mail oder, falls angezeigt, über ein sonstiges Kommunikationsmittel, bei dem sich die Versendung belegen lässt, an das Sekretariatsmitglied der anderen Vertragspartei gestellt. Bis zum Beweis des Gegenteils gilt ein solches Ersuchen als am Tag seiner Versendung erhalten. Regel 2 (1)   Konsultationen werden binnen drei Monaten nach dem Tag der in Regel 1 genannten Mitteilung der Absicht einberufen und abgeschlossen, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren eine Verlängerung der Frist. Während dieser Frist können die Vertragsparteien ein- oder mehrmals zusammentreten. (2)   Konsultationen erfolgen in direktem persönlichen Kontakt oder mittels beliebiger Kommunikationsmittel, auf die sich die Vertragsparteien verständigen. Konsultationen in direktem persönlichen Kontakt finden im Gebiet der Vertragspartei statt, an die sich das Konsultationsersuchen richtet, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren. Regel 3 Jede Vertragspartei teilt der jeweils anderen Vertragspartei über das Sekretariat 15 Tage vor jeder Konsultationssitzung die beabsichtigte Zusammensetzung ihrer jeweiligen Delegation mit und gibt dabei den Namen und die Funktion eines jeden Delegationsmitglieds an. Regel 4 (1)   Die Konsultationen finden in englischer Sprache statt. (2)   Für die Konsultationen relevante Unterlagen werden vom Sekretariat an die jeweils andere Vertragspartei weitergeleitet. Sie können in jeder der EU-Amtssprachen abgefasst sein. Regel 5 (1)   Der Entwurf des Protokolls jeder Konsultationssitzung wird binnen acht Kalendertagen von dem Bediensteten erstellt, der als Mitglied des Sekretariats der erwidernden Vertragspartei handelt, welche die Sitzung ausrichtet. Der Protokollentwurf wird dem Mitglied des Sekretariats der anderen Vertragspartei zur Stellungnahme übermittelt, das binnen acht Kalendertagen Stellung nehmen kann. (2)   Das Protokoll enthält eine Zusammenfassung der Konsultationssitzungen, gegebenenfalls unter Angabe a) der eingereichten Unterlagen, b) aller Stellungnahmen, deren Aufnahme in das Protokoll von einer der Vertragspartei beantragt wurde, und c) der erzielten Schlussfolgerungen, einschließlich einer möglichen Verlängerung der Dauer der Konsultationen. (3)   Das Protokoll enthält in der Anlage A eine Teilnehmerliste, die für jede Delegation die Namen und Funktion aller Personen, die an der Sitzung teilgenommen haben, beinhaltet. (4)   Das Sekretariat passt den Protokollentwurf auf der Grundlage der eingegangenen Anmerkungen an. Die Vertragsparteien genehmigen den geänderten Entwurf des Protokolls innerhalb von 28 Kalendertagen nach Ende der Sitzung oder bis zu einem anderen von den Vertragsparteien vereinbarten Zeitpunkt. Bei Genehmigung des Protokolls tritt eine zwischen den Vertragsparteien erzielte Einigung zum Zeitpunkt der Konsultationssitzung in Kraft, bei der die Schlussfolgerung angenommen wurde. (5)   Finden die Konsultationen auf schriftlichem Weg statt, so wird das Ergebnis der schriftlichen Konsultationen im Protokoll der nächsten Sitzung des Ausschusses festgehalten. Die in den schriftlichen Konsultationen erzielte Einigung tritt zwischen den Vertragsparteien zum Zeitpunkt der Konsultationssitzung in Kraft, bei der die Schlussfolgerung angenommen wurde. Regel 6 (1)   Die Vertragsparteien unternehmen alle Anstrengungen, um innerhalb der in Regel 2 genannten Konsultationsfrist zu einer für beide Seiten zufriedenstellenden Lösung der Angelegenheit zu gelangen. Erzielen die Vertragsparteien eine Einigung, so ist diese für die Vertragsparteien bindend. (2)   Für die Zwecke von Artikel 63 Absatz 3 Unterabsatz 3 des Abkommens gilt die in Regel 2 genannte Konsultationsfrist als abgelaufen, wenn sie endet und die Vertragsparteien keine Verlängerung vereinbaren, es sei denn, die Konsultationen fanden aus Gründen, die der Einfuhrvertragspartei zuzuschreiben sind, nicht statt. ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/2505/oj ISSN 1977-0642 (electronic edition)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.