Europäische Union

83/294/EWG: Entscheidung der Kommission vom 3. Juni 1983 mit der festgestellt wird, daß das Gerät ,,Lumonics - High Average Power CO2 Laser, model TEA-820" nicht unter Befreiung von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden kann

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Avis juridique important | 31983D0294 83/294/EWG: Entscheidung der Kommission vom 3. Juni 1983 mit der festgestellt wird, daß das Gerät ,,Lumonics - High Average Power CO2 Laser, model TEA-820" nicht unter Befreiung von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden kann Amtsblatt Nr. L 157 vom 15/06/1983 S. 0027 - 0027 ***** ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 3. Juni 1983 mit der festgestellt wird, daß das Gerät »Lumonics - High Average Power CO2 Laser, model TEA-820" nicht unter Befreiung von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden kann (83/294/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1798/75 des Rates vom 10. Juli 1975 über die von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs befreite Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 608/82 (2), gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2784/79 der Kommission vom 12. Dezember 1979 zur Festlegung der Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 1798/75 (3), insbesondere auf Artikel 7, in Erwägung nachstehender Gründe: Italien hat mit Schreiben an die Kommission vom 24. November 1982 die Einleitung des in Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2784/79 vorgesehenen Verfahrens beantragt, um festzustellen, ob das Gerät »Lumonics - High Average Power CO2 Laser, model TEA-820", bestellt am 1. Oktober 1979 und bestimmt zu Versuchen auf dem Gebiet der Dissoziation von Molekülen bei hohem Energieaufwand, wissenschaftlichen Charakter besitzt und wenn ja, ob zur Zeit Geräte von gleichem wissenschaftlichem Wert in der Gemeinschaft hergestellt werden. Am 30. Mai 1983 ist gemäß Artikel 7 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2784/79 eine aus Vertretern aller Mitgliedstaaten bestehende Sachverständigengruppe im Rahmen des Ausschusses für Zollbefreiungen zur Prüfung dieses Falles zusammengetreten. Diese Prüfung hat ergeben, daß es sich um einen Laser handelt. Aufgrund seiner objektiven technischen Merkmale sowie seines Verwendungszwecks ist dieses Gerät für die wissenschaftliche Forschung besonders geeignet. Ausserdem werden vergleichbare Geräte überwiegend zur Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten verwendet. Das Gerät ist somit als wissenschaftliches Gerät anzusehen. Nach Auskunft der Mitgliedstaaten werden jedoch in der Gemeinschaft zur Zeit Geräte von gleichem wissenschaftlichem Wert, die zu den gleichen Zwecken verwendet werden können, hergestellt. Dies gilt insbesondere für das Gerät »TL 3", hergestellt von der Firma Edinburgh Instruments, Ltd Riccarton, Currie, Edinburgh EH14 4AP, Vereinigtes Königreich, des Gerätes »EMG 100/200", hergestellt von der Firma Lambda Physik, Hans-Böcklerstrasse 12, 3400 Göttingen, Deutschland, und der auf Bestellung der Firma Laser Applications Ltd, Gothenburg Way, Sutton Fields Industrial Estate, Hull HU8 OYE, Vereinigtes Königreich, hergestellten Geräte - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das Gerät »Lumonics - High Average Power CO2 Laser, model TEA 820", das Gegenstand des Antrags Italiens vom 24. November 1982 ist, kann nicht unter Befreiung von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 3. Juni 1983 Für die Kommission Karl-Heinz NARJES Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 184 vom 15. 7. 1975, S. 1. (2) ABl. Nr. L 74 vom 18. 3. 1982, S. 4. (3) ABl. Nr. L 318 vom 13. 12. 1979, S. 32.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.