Europäische Union

92/573/EWG, Euratom: Beschluß des Rates vom 5. Oktober 1992 zur Ernennung des Generalsekretärs im Generalsekretariat des Wirtschafts- und Sozialausschusses

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Avis juridique important | 31992D0573 92/573/EWG, Euratom: Beschluß des Rates vom 5. Oktober 1992 zur Ernennung des Generalsekretärs im Generalsekretariat des Wirtschafts- und Sozialausschusses Amtsblatt Nr. L 370 vom 19/12/1992 S. 0083 - 0083 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 1 Band 2 S. 0173 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 1 Band 2 S. 0173 BESCHLUSS DES RATES vom 5. Oktober 1992 zur Ernennung des Generalsekretärs im Generalsekretariat des Wirtschafts- und Sozialausschusses (92/573/EWG, Euratom) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 571/92 (2), insbesondere auf Artikel 1 und Artikel 29 Absatz 2, gestützt auf die revidierte Geschäftsordnung des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3), zuletzt geändert am 10. März 1986 (4), insbesondere auf die Artikel 56 und 57 Absatz 1 dritter Gedankenstrich, nach Kenntnisnahme von der Stellenausschreibung Nr. WSA/72/91 für die Planstelle des Generalsekretärs im Generalsekretariat des Wirtschafts- und Sozialausschusses (5), auf Vorschlag des Präsidiums des Wirtschafts- und Sozialausschusses, der dem Rat mit Schreiben vom 16. Juli 1992 zur Kenntnis gebracht wurde, nach Kenntnisnahme von der Zustimmung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die dem Rat mit Schreiben vom 28. August 1992 zur Kenntnis gebracht wurde, in der Erwägung, daß Herr Simon Pierre Nothomb die Voraussetzungen für die Ernennung zum Generalsekretär erfuellt - BESCHLIESST: Einziger Artikel (1) Herr Simon Pierre Nothomb, geboren am 4. Juli 1933, wird mit Wirkung ab dem Zeitpunkt, zu dem der vorliegende Beschluß ergeht, zum Generalsekretär des Wirtschafts- und Sozialausschusses ernannt. Er wird in die Sondergruppe eingestuft und erhält die gleichen Dienstbezuege wie ein Beamter der Laufbahngruppe A, Besoldungsgruppe 1, Dienstaltersstufe 6. (2) Der Präsident des Wirtschafts- und Sozialausschusses wird mit der Durchführung dieses Beschlusses beauftragt. Geschehen zu Luxemburg am 5. Oktober 1992. Im Namen des Rates Der Präsident T. GAREL-JONES (1) ABl. Nr. L 56 vom 4. 3. 1968, S. 1. (2) ABl. Nr. L 62 vom 7. 3. 1992, S. 1. (3) ABl. Nr. L 228 vom 19. 8. 1974, S. 1. (4) ABl. Nr. L 354 vom 15. 12. 1986, S. 1. (5) ABl. Nr. C 73 A vom 24. 3. 1992, S. 3.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.