Europäische Union

87/505/EWG: Beschluß des Rates vom 13. Juli 1987 über den Abschluß des Abkommens in Form eines Briefwechsels zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über bestimmte Käsesorten

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Avis juridique important | 31987D0505 87/505/EWG: Beschluß des Rates vom 13. Juli 1987 über den Abschluß des Abkommens in Form eines Briefwechsels zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über bestimmte Käsesorten Amtsblatt Nr. L 289 vom 13/10/1987 S. 0032 - 0032 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 13 S. 0034 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 13 S. 0034 ***** BESCHLUSS DES RATES vom 13. Juli 1987 über den Abschluß des Abkommens in Form eines Briefwechsels zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über bestimmte Käsesorten (87/505/EWG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113, auf Empfehlung der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: Das nach Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) ausgehandelte Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über bestimmte Käsesorten, das vom Rat mit dem Beschluß 69/352/EWG (1) genehmigt worden ist, sieht unter anderem Gewichtsgrenzen für die Standard-Laibe dieser Käsesorten vor. Bei den bilateralen Konsultationen hat es sich in Anbetracht der Erfahrungen als angebracht erwiesen, die Gewichtsgrenzen für Sbrinz-Käse, die sich als zu eng gezogen erwiesen haben, zu ändern. Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zur Änderung des genannten Abkommens sollte genehmigt werden - BESCHLIESST: Artikel 1 Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über bestimmte Käsesorten wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluß beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, das Abkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen. Geschehen zu Brüssel am 13. Juli 1987. Im Namen des Rates Der Präsident P. SIMONSEN (1) ABl. Nr. L 257 vom 13. 10. 1969, S. 3.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.