Europäische Union

Beschluss (EU) 2015/954 des Rates vom 16. Juni 2015 zur Erteilung der Ermächtigung von Herrn Jeppe Tranholm-Mikkelsen zum Zugang zu als „TRÈS SECRET UE/EU TOP SECRET“ oder niedriger eingestuften Verschlusssachen

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20.6.2015    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 156/19 BESCHLUSS (EU) 2015/954 DES RATES vom 16. Juni 2015 zur Erteilung der Ermächtigung von Herrn Jeppe Tranholm-Mikkelsen zum Zugang zu als „TRÈS SECRET UE/EU TOP SECRET“ oder niedriger eingestuften Verschlusssachen DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Beschluss 2013/488/EU des Rates vom 23. September 2013 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (1), insbesondere auf Anhang I Nummer 18 Buchstabe a, gestützt auf den Beschluss 2013/811/EU des Rates vom 17. Dezember 2013 zur Bestimmung der Anstellungsbehörde für das Generalsekretariat des Rates und der Stelle, die zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigt ist, sowie zur Aufhebung des Beschlusses 2011/444/EU (2), gestützt auf den Beschluss (EU) 2015/654 des Rates vom 21. April 2015 zur Ernennung des Generalsekretärs des Rates der Europäischen Union für die Zeit vom 1. Juli 2015 bis zum 30. Juni 2020 (3), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die zuständige nationale Sicherheitsbehörde Dänemarks hat am 26. März 2015 eine positive Feststellung bezüglich des Zugangs von Herrn Jeppe TRANHOLM-MIKKELSEN zu als „TRÈS SECRET UE/EU TOP SECRET“ oder niedriger eingestuften Verschlusssachen abgegeben. (2) Herr Jeppe TRANHOLM-MIKKELSEN muss aufgrund seiner Aufgaben und der dienstlichen Erfordernisse zum Zugang zu als „TRÈS SECRET UE/EU TOP SECRET“ oder niedriger eingestuften Verschlusssachen, die im Besitz des Rates und des Europäischen Rates sind, ermächtigt werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 (1)   Herrn Jeppe TRANHOLM-MIKKELSEN wird die Ermächtigung zum Zugang zu als „TRÈS SECRET UE/EU TOP SECRET“ oder niedriger eingestuften Verschlusssachen, die im Besitz des Rates und des Europäischen Rates sind, zum Zwecke seiner Aufgaben erteilt. (2)   Die Ermächtigung gemäß Absatz 1 gilt für die Dauer der zugewiesenen Aufgaben, für die die Ermächtigung erteilt wird, und sie hat eine maximale Geltungsdauer von fünf Jahren ab dem Tag, an dem dieser Beschluss wirksam wird. Artikel 2 Dieser Beschluss wird am 1. Juli 2015 wirksam. Artikel 3 Dieser Beschluss ist an Herrn Jeppe TRANHOLM-MIKKELSEN gerichtet. Geschehen zu Luxemburg am 16. Juni 2015. Im Namen des Rates Der Präsident J. DŪKLAVS (1)   ABl. L 274 vom 15.10.2013, S. 1. (2)   ABl. L 355 vom 31.12.2013, S. 91. (3)   ABl. L 107 vom 25.4.2015, S. 74.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.