Europäische Union

2004/329/EG: Entscheidung der Kommission vom 6. April 2004 über das vorübergehende Inverkehrbringen von bestimmtem, den Anforderungen der Richtlinie 2002/57/EG des Rates nicht entsprechendem Saatgut der Art Glycine max (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 1258)

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Avis juridique important | 32004D0329 2004/329/EG: Entscheidung der Kommission vom 6. April 2004 über das vorübergehende Inverkehrbringen von bestimmtem, den Anforderungen der Richtlinie 2002/57/EG des Rates nicht entsprechendem Saatgut der Art Glycine max (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 1258) Amtsblatt Nr. L 104 vom 08/04/2004 S. 0133 - 0134 Entscheidung der Kommission vom 6. April 2004 über das vorübergehende Inverkehrbringen von bestimmtem, den Anforderungen der Richtlinie 2002/57/EG des Rates nicht entsprechendem Saatgut der Art Glycine max (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 1258) (Text von Bedeutung für den EWR) (2004/329/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 2002/57/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen(1), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 1, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die in Italien verfügbare Menge Saatgut von Sojabohnen (Glycine max), das den Anforderungen der Richtlinie 2002/57/EG im Hinblick auf die Keimfähigkeit entspricht und für die klimatischen Gegebenheiten geeignet ist, reicht nicht aus, um den Bedarf dieses Mitgliedstaats zu decken. (2) Auch in anderen Mitgliedstaaten und Drittländern steht allen Anforderungen der Richtlinie 2002/57/EG entsprechendes Saatgut dieser Art nicht in einer Menge zur Verfügung, die ausreicht, um den Bedarf zu decken. (3) Italien sollte daher ermächtigt werden, bis zum 15. Juni 2004 Saatgut dieser Art, das weniger strengen Anforderungen genügt, zum Verkehr zuzulassen. (4) Außerdem sollte das Inverkehrbringen solchen Saatguts in anderen Mitgliedstaaten, die Italien mit Saatgut dieser Art beliefern können, zugelassen werden, unabhängig davon, ob das Saatgut in einem Mitgliedstaat oder in einem unter die Entscheidung 2003/17/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gleichstellung von Feldbesichtigungen von Saatgutvermehrungsbeständen in Drittländern und über die Gleichstellung von in Drittländern erzeugtem Saatgut(2) fallenden Drittland geerntet wurde. (5) Italien sollte als Koordinator fungieren, um sicherzustellen, dass die Gesamtmenge des gemäß dieser Entscheidung zugelassenen Saatguts die in dieser Entscheidung festgesetzte Hoechstmenge nicht übersteigt. (6) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Saatgut von Sojabohnen (Glycine max), dessen Keimfähigkeit nicht den Mindestanforderungen der Richtlinie 2002/57/EG entspricht, wird bis zum 15. Juni 2004 zu den im Anhang dieser Entscheidung festgelegten Bedingungen in der Gemeinschaft zum Verkehr zugelassen, sofern a) die Keimfähigkeit zumindest derjenigen im Anhang dieser Entscheidung entspricht; b) die mittels der amtlichen Prüfung gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben f) und g) der Richtlinie 2002/57/EG bestätigte Keimfähigkeit auf dem amtlichen Etikett angegeben ist; c) das Saatgut erstmals gemäß Artikel 2 dieser Entscheidung in Verkehr gebracht wurde. Artikel 2 Saatgutlieferanten, die das in Artikel 1 genannte Saatgut in Verkehr bringen wollen, beantragen die entsprechende Zulassung in dem Mitgliedstaat, in dem sie ansässig sind oder in den sie einführen. Der betreffende Mitgliedstaat ermächtigt den Lieferanten, das Saatgut in Verkehr zu bringen, es sei denn, a) es bestehen begründete Zweifel daran, dass der Lieferant in der Lage ist, die von ihm beantragte Menge Saatgut in Verkehr zu bringen, oder b) die Gesamtmenge, die nach der betreffenden Ausnahmeregelung in Verkehr gebracht werden darf, würde die im Anhang festgesetzte Hoechstmenge übersteigen. Artikel 3 Zur Durchführung dieser Entscheidung leisten die Mitgliedstaaten einander Amtshilfe. Italien fungiert als koordinierender Mitgliedstaat in Bezug auf Artikel 1, um sicherzustellen, dass die zugelassene Gesamtmenge die im Anhang festgesetzte Hoechstmenge nicht übersteigt. Mitgliedstaaten, in denen ein Antrag gemäß Artikel 2 gestellt wird, melden dem koordinierenden Mitgliedstaat unverzüglich die im Antrag genannte Menge. Dieser teilt dem meldenden Mitgliedstaat unverzüglich mit, ob die Bewilligung des Antrags zu einer Überschreitung der Hoechstmenge führen würde. Artikel 4 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten unverzüglich mit, wie viel Saatgut gemäß dieser Entscheidung zum Verkehr zugelassen worden ist. Artikel 5 Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 6. April 2004 Für die Kommission David Byrne Mitglied der Kommission (1) ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 74. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/61/EG. (2) ABl. L 8 vom 14.1.2003, S. 10. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2003/403/EG (ABl. L 141 vom 7.6.2003, S. 23). ANHANG >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.