Europäische Union

Beschluss (EU) 2015/836 des Rates vom 11. Mai 2015 über den im Namen der Europäischen Union zu vertretenden Standpunkt zur Annahme eines Beschlusses durch den Gemischten Ausschuss EU-EFTA „Gemeinsames Versandverfahren“ und eines Beschlusses durch den Gemischten Ausschuss EU-EFTA „Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr“ zur Einladungen an die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, dem Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren und dem Übereinkommen über die Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr beizutreten

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29.5.2015    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 132/78 BESCHLUSS (EU) 2015/836 DES RATES vom 11. Mai 2015 über den im Namen der Europäischen Union zu vertretenden Standpunkt zur Annahme eines Beschlusses durch den Gemischten Ausschuss EU-EFTA „Gemeinsames Versandverfahren“ und eines Beschlusses durch den Gemischten Ausschuss EU-EFTA „Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr“ zur Einladungen an die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, dem Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren und dem Übereinkommen über die Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr beizutreten DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß Artikel 15 Absatz 3 des zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Republik Österreich, der Republik Finnland, der Republik Island, dem Königreich Norwegen, dem Königreich Schweden und der Schweizerischen Eidgenossenschaft abgeschlossenen Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren (1) (das „Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren“) wird der mit dem Übereinkommen eingesetzte Gemischte Ausschuss ermächtigt, zu beschließen, Drittländer im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe c einzuladen, diesem Übereinkommen gemäß Artikel 15a beizutreten. (2) Gemäß Artikel 11 Absatz 3 des zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Republik Österreich, der Republik Finnland, der Republik Island, dem Königreich Norwegen, dem Königreich Schweden und der Schweizerischen Eidgenossenschaft abgeschlossenen Übereinkommens über die Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr (2) (das „Übereinkommen über die Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr“) wird der mit dem Übereinkommen eingesetzte Gemischte Ausschuss ermächtigt, zu beschließen, Drittländer im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 einzuladen, dem Übereinkommen gemäß Artikel 11a beizutreten. (3) Es ist zweckmäßig, den Standpunkt festzulegen, der im Namen der Union in diesen Gemischten Ausschüssen in Bezug auf Beschlüsse zu vertreten ist, mit denen die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien eingeladen wird, diesen Übereinkommen beizutreten. (4) Daher sollte der Standpunkt der Union in diesen Gemischten Ausschüssen auf dem im Entwurf beigefügten Beschlüssen beruhen — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der im Namen der Union zu vertretende Standpunkt im Gemischten Ausschuss EU-EFTA „Gemeinsames Versandverfahren“ zu der an die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien gerichteten Einladung, dem Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren beizutreten, beruht auf dem Entwurf für einen Beschluss des Gemischten Ausschusses im Anhang des vorliegenden Beschlusses. Artikel 2 Der im Namen der Union zu vertretende Standpunkt der innerhalb des Gemischten Ausschusses EU-EFTA „Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr“ zu der an die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien gerichteten Einladung, dem Übereinkommen über die Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr beizutreten, beruht auf dem Entwurf für einen Beschluss des Gemischten Ausschusses im Anhang des vorliegenden Beschlusses. Artikel 3 Sobald die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien die technischen Voraussetzungen für den Beitritt erfüllt hat, schlägt der Vertreter der EU in den Gemischten Ausschüssen nach den Artikeln 1 und 2 die Beschlüsse, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien zum Beitritt zu den Übereinkommen einzuladen, zur Abstimmung vor. Artikel 4 Dieser Beschluss tritt am 1. Juni 2015 in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 11. Mai 2015. Im Namen des Rates Der Präsident J. DŪKLAVS (1)   ABl. L 226 vom 13.8.1987, S. 2. (2)   ABl. L 134 vom 22.5.1987, S. 2. ANHANG I ENTWURF BESCHLUSS Nr. …/2015 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EU-EFTA „GEMEINSAMES VERSANDVERFAHREN“ vom … zur Einladung an die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, dem Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren beizutreten DER GEMISCHTE AUSSCHUSS EU-EFTA — gestützt auf das Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren (1) (das „Übereinkommen“), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe e, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Förderung der Handelsbeziehungen mit der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien würde durch ein gemeinsames Versandverfahren für Warenbeförderungen zwischen der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und der Europäischen Union, der Republik Island, dem Königreich Norwegen, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Türkei erleichtert. (2) Zur Einführung eines solchen Verfahrens ist es angebracht, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien einzuladen, dem Übereinkommen beizutreten — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien wird gemäß Artikel 15a des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren eingeladen, dem Übereinkommen ab dem 1. Juli 2015 beizutreten. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu … am … 2015. Für den Gemischten Ausschuss EU-EFTA Der Vorsitzende (1)   ABl. L 226 vom 13.8.1987, S. 2. ANHANG II ENTWURF BESCHLUSS Nr. …/2015 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EU-EFTA „VEREINFACHUNG DER FÖRMLICHKEITEN IM WARENVERKEHR“ vom … zur Einladung an die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, dem Übereinkommen zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr beizutreten DER GEMISCHTE AUSSCHUSS EU-EFTA— gestützt auf das Übereinkommen vom 20. Mai 1987 zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr (1) (das „Übereinkommen“), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Förderung der Handelsbeziehungen mit der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien würde durch eine Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr zwischen der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und der Europäischen Union, der Republik Island, dem Königreich Norwegen, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Türkei erleichtert. (2) Um diese Vereinfachung zu erreichen, ist es angebracht, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien einzuladen, dem Übereinkommen beizutreten — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien wird gemäß Artikel 11a des Übereinkommens über die Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr eingeladen, dem Übereinkommen ab dem 1. Juli 2015 beizutreten. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu … am … 2015. Für den Gemischten Ausschuss EU-EFTA Der Vorsitzende (1)   ABl. L 134 vom 22.5.1987, S. 2.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.