Europäische Union

92/542/EWG: Beschluß des Rates vom 23. November 1992 über eine mittelfristige Finanzhilfe für Estland, Lettland und Litauen

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Avis juridique important | 31992D0542 92/542/EWG: Beschluß des Rates vom 23. November 1992 über eine mittelfristige Finanzhilfe für Estland, Lettland und Litauen Amtsblatt Nr. L 351 vom 02/12/1992 S. 0029 - 0030 BESCHLUSS DES RATES vom 23. November 1992 über eine mittelfristige Finanzhilfe für Estland, Lettland und Litauen (92/542/EWG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 235, auf Vorschlag der Kommission (1), der nach Anhörung des Währungsausschusses unterbreitet wurde, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2), in Erwägung nachstehender Gründe: Estland, Lettland und Litauen sind in einem Prozeß tiefgreifender politischer und wirtschaftlicher Reformen begriffen und haben beschlossen, eine marktwirtschaftliche Ordnung einzuführen. Die finanzielle Unterstützung dieser Reformen durch die Gemeinschaft wird das gegenseitige Vertrauen stärken und Estland, Lettland und Litauen näher an die Gemeinschaft heranführen. Die Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen der Gemeinschaft und Estland, Lettland und Litauen sollen im Rahmen der Kooperationsabkommen von 1992 ausgebaut werden. In ihrem jeweiligen Artikel erwähnen diese Abkommen ausdrücklich die Einhaltung der Grundsätze der Schlusserklärung von Helsinki und der Pariser Charta, in denen die Einhaltung der Menschenrechte und der Minderheitenrechte vorgesehen ist. Estland, Lettland und Litauen haben den Internationalen Währungsfonds (IWF), die Gruppe der 24 Industrieländer und die Gemeinschaft um Finanzhilfe ersucht. Über den geschätzten Finanzbetrag hinaus, der vom IWF und der Weltbank bereitgestellt werden könnte, ist noch eine zusätzliche Finanzierungslücke von etwa 600 Millionen Dollar zu schließen, um die Bereitschaftskreditvereinbarungen finanziell abzusichern, die diese Länder mit dem IWF auf der Grundlage ihrer wirtschaftlichen Anpassungs- und Reformprogramme treffen werden. Die Schätzungen betreffend die Finanzierungslücke wurden vom IWF in enger Abstimmung mit der Kommission und der Gruppe der 24 erstellt. Als Koordinatorin der Unterstützung durch die Gruppe der 24 hat die Kommission diese aufgefordert, Estland, Lettland und Litauen eine mittelfristige Finanzhilfe zu gewähren. Die Vergabe mittelfristiger Darlehen an Estland, Lettland und Litauen durch die Gemeinschaft ist eine geeignete Maßnahme, um die Zahlungsbilanz dieser Länder zu stützen und ihre Reserven zu stärken. Die Frage der Risiken, die mit den Garantien zu Lasten des Gesamthaushalts der Europäischen Gemeinschaften verbunden sind, wird 1992 im Zusammenhang mit der Erneuerung der Interinstitutionellen Vereinbarung über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens geprüft. Das Gemeinschaftsdarlehen sollte von der Kommission verwaltet werden. Der Vertrag enthält Befugnisse für den Erlaß dieses Beschlusses nur in Artikel 235 - BESCHLIESST: Artikel 1 (1) Die Gemeinschaft gewährt Estland, Lettland und Litauen mittelfristige Darlehensfazilitäten mit einem Kapitalhöchstbetrag von 40 Millionen ECU, 80 Millionen ECU bzw. 100 Millionen ECU und einer Laufzeit von höchstens sieben Jahren, um damit die Zahlungsbilanz dieser Länder nachhaltig zu stützen und ihre Reserven zu stärken. (2) Zu diesem Zweck wird die Kommission ermächtigt, im Namen der Gemeinschaft die erforderlichen Mittel aufzunehmen, die Estland, Lettland und Litauen als Darlehen zur Verfügung gestellt werden. (3) Diese Darlehen werden von der Kommission in enger Absprache mit dem Währungsausschuß und im Einklang mit etwaigen Vereinbarungen zwischen dem IWF und Estland, Lettland und Litauen verwaltet. Artikel 2 (1) Die Kommission wird ermächtigt, nach Anhörung des Währungsausschusses mit den estnischen, lettischen und litauischen Behörden die mit dem Darlehen verknüpften wirtschaftspolitischen Auflagen auszuhandeln. Diese Auflagen müssen mit den in Artikel 1 Absatz 3 genannten Vereinbarungen und den von der Gruppe der 24 geschlossenen Vereinbarungen in Einklang stehen. (2) Die Kommission überprüft in Zusammenarbeit mit dem Währungsausschuß und in enger Abstimmung mit der Gruppe der 24 und dem IWF in regelmässigen Abständen, ob die Wirtschaftspolitik in Estland, Lettland und Litauen mit den Darlehenszielen übereinstimmt und die Darlehensbedingungen eingehalten werden. Artikel 3 (1) Die Darlehen werden Estland, Lettland und Litauen getrennt und fallweise gewährt. Jedes Darlehen wird in zwei Tranchen ausgezahlt. (2) Die erste Tranche wird in jedem Fall ausgezahlt, sobald eine Bereitschaftskreditvereinbarung mit dem IWF getroffen worden ist. Vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 2 wird die zweite Tranche ausgezahlt, wenn eine zufriedenstellende Durchführung dieser Vereinbarung nachgewiesen wird, frühestens jedoch im zweiten Quartal 1993. (3) Die Mittel werden an die Zentralbanken ausgezahlt. Artikel 4 (1) Die in Artikel 1 genannten Anleihe- und Darlehensoperationen werden mit der gleichen Wertstellung abgewickelt und dürfen für die Gemeinschaft weder eine Änderung der Fristen noch ein Wechselkurs- oder Zinsrisiko noch sonstige kommerzielle Risiken mit sich bringen. (2) Auf Verlangen Estlands, Lettlands und Litauens sorgt die Kommission dafür, daß eine Klausel über vorzeitige Rückzahlung in die Darlehensbedingungen aufgenommen und gegebenenfalls ausgeführt wird. (3) Auf Ersuchen Estlands, Lettlands und Litauens kann die Kommission, wenn die Umstände eine Verbesserung des Darlehenszinssatzes gestatten, die ursprünglichen Anleihen ganz oder teilweise refinanzieren oder die entsprechenden finanziellen Bedingungen neu festsetzen. Refinanzierungen oder Neufestsetzungen erfolgen nach Maßgabe von Absatz 1 und dürfen weder zur Verlängerung der durchschnittlichen Laufzeit der Anleihen, die Gegenstand dieser Geschäfte sind, noch zur Erhöhung des zum jeweiligen Wechselkurs ausgedrückten, zum Zeitpunkt dieser Geschäfte noch geschuldeten Kapitalbetrags führen. (4) Die Kosten, die der Gemeinschaft durch den Abschluß und die Durchführung der in diesem Beschluß vorgesehenen Transaktionen entstehen, gehen zu Lasten Estlands, Lettlands oder Litauens. (5) Der Währungsausschuß wird mindestens einmal jährlich über die Abwicklung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Geschäfte unterrichtet. Artikel 5 Die Kommission erstattet mindestens einmal jährlich dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht über die Durchführung dieses Beschlusses und gibt hierbei eine Bewertung ab. Geschehen zu Brüssel am 23. November 1992. Im Namen des Rates Der Präsident N. LAMONT (1) ABl. Nr. C 266 vom 15. 10. 1992, S. 8. (2) Stellungnahme vom 30. Oktober 1992 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.