Europäische Union

Beschluss (EU) 2025/381 des Rates vom 18. Februar 2025 über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens (Text von Bedeutung für den EWR)

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Amtsblatt der Europäischen Union DE Reihe L 2025/381 6.3.2025 BESCHLUSS (EU) 2025/381 DES RATES vom 18. Februar 2025 über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens (Text von Bedeutung für den EWR) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1 und Artikel 114 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates vom 28. November 1994 mit Durchführungsvorschriften zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (2) (im Folgenden „EWR-Abkommen“) trat am 1. Januar 1994 in Kraft. (2) Nach Artikel 98 des EWR-Abkommens kann der Gemeinsame EWR-Ausschuss unter anderem eine Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens beschließen. (3) Die Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) und die Richtlinie (EU) 2022/2556 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) sollten in das EWR-Abkommen aufgenommen werden. (4) Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden. (5) Der von der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretende Standpunkt sollte daher auf dem beigefügten Entwurf eines Beschlusses beruhen — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der Standpunkt, der im Namen der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu der vorgeschlagenen Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 18. Februar 2025. Im Namen des Rates Der Präsident A. DOMAŃSKI (1)   ABl. L 305 vom 30.11.1994, S. 6, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1994/2894/oj. (2)   ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/1994/1/oj. (3)  Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014 und (EU) 2016/1011 (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 1. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2022/2554/oj). (4)  Richtlinie (EU) 2022/2556 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU, 2013/36/EU, 2014/59/EU, 2014/65/EU, (EU) 2015/2366 und (EU) 2016/2341 hinsichtlich der digitalen operationalen Resilienz im Finanzsektor (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 153, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2022/2556/oj). ENTWURF BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. … vom … zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS — gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014 und (EU) 2016/1011 (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. (2) Die Richtlinie (EU) 2022/2556 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU, 2013/36/EU, 2014/59/EU, 2014/65/EU, (EU) 2015/2366 und (EU) 2016/2341 hinsichtlich der digitalen operationalen Resilienz im Finanzsektor (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. (3) Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Anhang IX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert: 1. Unter Nummer 1 (Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates), Nummer 14 (Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates), Nummer 19b (Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates), Nummer 30 (Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates), Nummer 31ba (Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates) und Nummer 31bb (Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt: „— 32022 L 2556: Richtlinie (EU) 2022/2556 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 153).“ 2. Unter den Nummern 16e (Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates) und 31d (Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes angefügt: „, geändert durch: — 32022 L 2556: Richtlinie (EU) 2022/2556 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 153).“ 3. Nach Nummer 31pc (Delegierte Verordnung (EU) 2023/2486 der Kommission) wird Folgendes eingefügt: „31q. 32022 R 2554: Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014 und (EU) 2016/1011 (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 1). Die Bestimmungen der Verordnung gelten für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen: a) Ungeachtet der Bestimmungen von Protokoll 1 zu diesem Abkommen und sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, bezeichnen die Ausdrücke Mitgliedstaat(en) und zuständige Behörden neben ihrer Bedeutung in der Verordnung auch die EFTA-Staaten beziehungsweise deren zuständige Behörden. b) Sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, arbeiten die Europäischen Aufsichtsbehörden (ESA) und die EFTA-Überwachungsbehörde für die Zwecke der Verordnung zusammen, tauschen Informationen aus und konsultieren einander, insbesondere vor Ergreifen etwaiger Maßnahmen. c) Beschlüsse, Ersuchen, Empfehlungen, Stellungnahmen, Pläne und sonstige Maßnahmen der EFTA-Überwachungsbehörde nach den Artikeln 31, 33, 35-39, 42 und 43 werden unverzüglich auf der Grundlage von Entwürfen angenommen, die die zuständige ESA gemäß Artikel 31 Absatz 1 auf eigene Initiative oder auf Ersuchen der EFTA-Überwachungsbehörde ausarbeitet. d) Wenn in der Verordnung auf die nationalen Zentralbanken Bezug genommen wird, ist damit im Falle Liechtensteins das Ministerium für Präsidiales und Finanzen von Liechtenstein gemeint. e) In Artikel 3 Nummer 61 werden nach den Wörtern ‚Europäische Aufsichtsbehörde‘ die Wörter ‚oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt. f) In Artikel 3 Nummer 30 und Artikel 55 Absatz 3 werden die Wörter ‚dem einschlägigen Unionsrecht oder nationalen Recht‘ bzw. ‚Unionsrecht oder nationalem Recht‘ durch die Wörter ‚den einschlägigen Bestimmungen des EWR-Abkommens oder der nationalen Rechtsvorschriften‘ bzw. ‚Bestimmungen des EWR-Abkommens oder der nationalen Rechtsvorschriften‘ ersetzt. g) In Artikel 6 Absatz 10 und Artikel 19 Absatz 5 werden die Wörter ‚den sektorspezifischen Rechtsvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten‘ durch die Wörter ‚dem EWR-Abkommen und den sektorspezifischen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten‘ ersetzt. h) In Artikel 19 Absatz 7 wird nach den Wörtern ‚Mitglieder des Europäischen Systems der Zentralbanken‘ die Wörter ‚und die nationalen Zentralbanken der EFTA-Staaten‘ eingefügt. i) Artikel 31 Absatz 1 wird wie folgt angepasst: i) Nach den Wörtern ‚Gemeinsamen Ausschuss‘ wird der Wortlaut ‚oder, im Falle von IKT-Drittdienstleistern mit Sitz in einem EFTA-Staat oder IKT-Drittdienstleistern mit Sitz in einem Drittland, aber mit einem Tochterunternehmen in einem EFTA-Staat, über die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt. ii) Nach den Wörtern ‚Europäischen Aufsichtsbehörde‘ werden die Wörter ‚oder gegebenenfalls der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt. iii) Unter Buchstabe b wird Folgendes angefügt: ‚Die EFTA-Überwachungsbehörde ist die federführende Überwachungsbehörde für jeden kritischen IKT-Drittdienstleister mit Sitz in einem EFTA-Staat bzw. IKT-Drittdienstleister mit Sitz in einem Drittland, aber mit einem Tochterunternehmen in einem EFTA-Staat. Die ESA benennen über den Gemeinsamen Ausschuss die entsprechende ESA, die die EFTA-Überwachungsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen der Verordnung, einschließlich der Ausarbeitung der in Anpassung c) genannten Entwürfe, unterstützt.‘ j) In Artikel 31 Absatz 5 wird nach den Wörtern ‚Gemeinsamen Ausschuss‘ der Wortlaut ‚oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt. k) In Artikel 31 Absatz 8 Ziffer ii wird nach den Wörtern ‚Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten Aufgaben‘ der Wortlaut ‚oder, im Falle von EFTA-Staaten, zur Unterstützung derselben in Artikel 127 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten Aufgaben‘ eingefügt. l) In Artikel 31 Absatz 11 wird nach den Wörtern ‚Gemeinsamen Ausschuss‘ der Wortlaut ‚oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt. m) In Artikel 32 Absatz 4 werden folgende Unterabsätze angefügt: ‚Die zuständigen Behörden der EFTA-Staaten haben innerhalb des Überwachungsforums dieselben Rechte und Pflichten wie die zuständigen Behörden der EU-Mitgliedstaaten. Die EFTA-Überwachungsbehörde hat das Recht, zwei Vertreter in das Überwachungsforum zu entsenden, von denen einer ein hochrangiger Vertreter mit den gleichen Rechten und Pflichten wie die Vertreter der ESA ist.‘ n) In Artikel 32 Absatz 8 werden die Wörter ‚Überwachungsvorschriften der Union‘ durch die Wörter ‚Bestimmungen des EWR-Abkommens hinsichtlich der Überwachung‘ ersetzt. o) In Artikel 34 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ‚Die EFTA-Überwachungsbehörde beteiligt sich in ihrer Funktion als federführende Überwachungsbehörde am JON.‘ p) In Artikel 35 Absatz 3 wird folgender Unterabsatz angefügt: ‚Vor der Ausarbeitung eines Entwurfs einer Empfehlung gemäß Absatz 1 Buchstabe d für die EFTA-Überwachungsbehörde gibt die zuständige ESA dem IKT-Drittdienstleister Gelegenheit, innerhalb von 30 Kalendertagen einschlägige Informationen bereitzustellen, mit denen die erwarteten Auswirkungen auf Kunden, bei denen es sich um nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallende Unternehmen handelt, aufgezeigt werden und die gegebenenfalls Lösungen zur Risikominderung enthalten.‘ q) In Artikel 35 Absatz 9 wird folgender Satz angefügt: ‚Der Ständige Ausschuss der EFTA-Staaten legt die Zuweisung der Beträge der von der EFTA-Überwachungsbehörde in ihrer Funktion als federführende Überwachungsbehörde eingezogenen Zwangsgelder fest.‘ r) In Artikel 35 Absatz 11 wird nach Unterabsatz 1 folgender Unterabsatz eingefügt: ‚Bevor die zuständige ESA einen Entwurf für eine Entscheidung über Zwangsgelder nach Absatz 6 für die EFTA-Überwachungsbehörde erstellt, gibt sie den Vertretern des dem Verfahren unterliegenden kritischen IKT-Drittdienstleisters Gelegenheit, zu den Feststellungen angehört zu werden, und stützt ihre Entscheidungen ausschließlich auf Feststellungen, zu denen sich der vom Verfahren betroffene kritische IKT-Drittdienstleister äußern konnte.‘ s) In Artikel 36 Absatz 2 wird nach den Wörtern ‚die EBA, die ESMA oder die EIOPA‘ der Wortlaut ‚oder die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt. t) Artikel 37 Absatz 3 Buchstabe f erhält für die EFTA-Staaten folgende Fassung: ‚sie weist auf das Recht nach Artikel 36 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofes hin, den Beschluss durch den EFTA-Gerichtshof überprüfen zu lassen.‘ u) Artikel 40 Absatz 2 wird wie folgt angepasst: i) Nach den Wörtern ‚der ESA‘ wird der Wortlaut ‚und der EFTA-Überwachungsbehörde‘ angefügt. ii) Folgender Unterabsatz wird angefügt: ‚Die Beteiligung der EFTA-Überwachungsbehörde am gemeinsamen Untersuchungsteam erfolgt in Fällen, in denen die Überwachungstätigkeiten keine IKT-Drittdienstleister oder ein in einem EFTA-Staat ansässiges Tochterunternehmen betreffen, auf freiwilliger Basis.‘ v) In Artikel 49 Absatz 1 wird nach den Wörtern ‚Die ESA‘ der Wortlaut ‚und die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt. w) In Artikel 49 Absatz 2 und Artikel 56 Absatz 1 wird nach dem Wort ‚ESA‘ der Wortlaut ‚und die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt. x) In Artikel 64 werden hinsichtlich der EFTA-Staaten die Wörter ‚dem 17. Januar 2025‘ durch den Wortlaut ‚einem nach nationalem Recht festgelegten Datum, spätestens zwölf Monate nach dem Datum des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. [Nr./JJJJ] vom [Monat/Jahr] (dieser Beschluss)‘ ersetzt.“ 4. Unter den Nummern 31baa (Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates), 31bc (Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates), 31bf (Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates), 31eb (Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates) und 31l (Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt: „— 32022 R 2554: Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 1).“ Artikel 2 Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2022/2554 und der Richtlinie (EU) 2022/2556 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich. Artikel 3 Dieser Beschluss tritt am … in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1). Artikel 4 Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am … Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss Der Präsident/Die Präsidentin Die Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses (1)   ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 1. (2)   ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 153. (*1)  [Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.] ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/381/oj ISSN 1977-0642 (electronic edition)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.