Europäische Union

Beschluss (EU) 2025/1997 des Rates vom 25. September 2025 über den im Namen der Europäischen Union in dem Gemischten Ausschuss, der mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Ukraine über die Beförderung von Gütern im Straßenverkehr eingesetzt wurde, in Bezug auf die Verlängerung des Abkommens zu vertretenden Standpunkt

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Amtsblatt der Europäischen Union DE Reihe L 2025/1997 1.10.2025 BESCHLUSS (EU) 2025/1997 DES RATES vom 25. September 2025 über den im Namen der Europäischen Union in dem Gemischten Ausschuss, der mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Ukraine über die Beförderung von Gütern im Straßenverkehr eingesetzt wurde, in Bezug auf die Verlängerung des Abkommens zu vertretenden Standpunkt DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Ukraine über die Beförderung von Gütern im Straßenverkehr (1) (im Folgenden „Abkommen“) wurde von der Union gemäß dem Beschluss (EU) 2022/1158 des Rates (2) am 29. Juni 2022 unterzeichnet und seit diesem Zeitpunkt vorläufig angewandt. Es ist am 5. Dezember 2022 in Kraft getreten. (2) Mit Artikel 7 Absatz 1 des Abkommens wurde ein Gemischter Ausschuss eingesetzt, der die Anwendung und Durchführung des Abkommens überwacht und begleitet und das Funktionieren des Abkommens vor dem Hintergrund seiner Ziele regelmäßig überprüft. Gemäß Artikel 7 Absatz 2 des Abkommens muss der Gemischte Ausschuss spätestens drei Monate vor Ablauf des Abkommens einberufen werden, um zu prüfen, ob die Verlängerung des Abkommens erforderlich ist, und darüber zu entscheiden. (3) Mit dem Beschluss Nr. 2/2023 des Gemischten Ausschusses (3) wurde das Abkommen bis zum 30. Juni 2024 verlängert. (4) Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Ukraine zur Änderung des Abkommens (4) (im Folgenden „Änderungsabkommen“) wurde gemäß dem Beschluss (EU) 2024/1876 des Rates (5) am 20. Juni 2024 durch die Union unterzeichnet und seit diesem Zeitpunkt vorläufig angewandt. Mit dem Änderungsabkommen wurde die Laufzeit des Abkommens bis zum 30. Juni 2025 verlängert, mit einer stillschweigenden Verlängerung um einen Zeitraum von sechs Monaten. Das Abkommen wurde stillschweigend bis zum 31. Dezember 2025 verlängert. (5) Damit sowohl die Union als auch die Ukraine weiterhin von den positiven Auswirkungen des Abkommens profitieren können, indem der Güterkraftverkehr zwischen dem Hoheitsgebiet der Ukraine und dem Gebiet der Europäischen Union sowie durch diese Gebiete erleichtert und das reibungslose Funktionieren der Solidaritätskorridore im Zusammenhang mit dem Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine unterstützt werden, sollte das Abkommen bis zum 31. März 2027 verlängert werden. (6) Der Gemischte Ausschuss soll in seiner nächsten Sitzung einen Beschluss über die Notwendigkeit der Verlängerung des Abkommens annehmen. Dieser Beschluss wird für die Union verbindlich sein. (7) Es ist zweckmäßig, den im Gemischten Ausschuss im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt in Bezug auf die Verlängerung des Abkommens festzulegen. (8) Aufgrund der von einigen Mitgliedstaaten geäußerten Bedenken und Unsicherheiten hinsichtlich negativer Auswirkungen des Abkommens wird die Kommission eine Studie über die Auswirkungen des Abkommens auf die Güterkraftverkehrsbranche auf Unionsebene und auf nationaler Ebene in Auftrag geben, in der auch Bedenken hinsichtlich der Straßenverkehrssicherheit untersucht werden. (9) Jegliche weitere Verlängerung des Abkommens sollte von zufriedenstellenden Fortschritten bei der Angleichung der ukrainischen Rechtsvorschriften an den Besitzstand der Union in dem Bereich des Güterkraftverkehrs abhängig gemacht werden, der bislang nicht umgesetzt wurde, und sollte die Ergebnisse der Studie über die Auswirkungen des Abkommens auf die Güterkraftverkehrsbranche berücksichtigen. (10) Daher sollte der von der Union im Gemeinsamen Ausschuss zu vertretende Standpunkt auf dem beigefügten Entwurf eines Beschlusses beruhen — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der Standpunkt, der im Namen der Union in dem mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Ukraine über die Beförderung von Gütern im Straßenverkehr (im Folgenden „Abkommen“) eingesetzten Gemischten Ausschuss in Bezug auf die Verlängerung des Abkommens zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Gemischten Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist. Die Vertreter der Union im Gemischten Ausschusskönnen geringfügigen Änderungen am Entwurf des Beschlusses im Gemischten Ausschuss zustimmen, ohne dass ein weiterer Beschluss des Rates erforderlich ist. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 25. September 2025. Im Namen des Rates Die Präsidentin M. BJERRE (1)   ABl. L 179 vom 6.7.2022, S. 4, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2022/1158/oj. (2)  Beschluss (EU) 2022/1158 des Rates vom 27. Juni 2022 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — und die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Ukraine über die Beförderung von Gütern im Straßenverkehr (ABl. L 179, 6.7.2022, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2022/1158/oj). (3)   ABl. L 123 vom 8.5.2023, S. 36, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/929/oj. (4)   ABl. L, 2024/1878, 2.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2024/1878/oj. (5)  Beschluss (EU) 2024/1876 des Rates vom 20. Juni 2024 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — und die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Ukraine zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Ukraine über die Beförderung von Gütern im Straßenverkehr vom 29. Juni 2022 (ABl. L, 2024/1876, 2.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/1876/oj). ENTWURF BESCHLUSS NR. 3/2025 DES MIT DEM ABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER UKRAINE ÜBER DIE BEFÖRDERUNG VON GÜTERN IM STRASSENVERKEHR EINGESETZTEN GEMISCHTEN AUSSCHUSSES vom … über die Verlängerung des Abkommens DER GEMEINSAME AUSSCHUSS –– gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Ukraine über die Beförderung von Gütern im Straßenverkehr (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit dem Beschluss Nr. 2/2023 des dem mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Ukraine über die Beförderung von Gütern im Straßenverkehr (im Folgenden „Abkommen“) eingesetzten Gemeinsamen Ausschusses wurde das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Ukraine über die Beförderung von Gütern im Straßenverkehr (im Folgenden „Abkommen“) bis zum 30. Juni 2024 verlängert. Am 20. Juni 2024 wurde das Abkommen mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Ukraine zur Änderung des Abkommens (2) geändert und bis zum 30. Juni 2025 verlängert, mit einer stillschweigenden Verlängerung um einen Zeitraum von sechs Monaten. Das Abkommen wurde stillschweigend bis zum 31. Dezember 2025 verlängert. (2) Gemäß Artikel 7 Absatz 2 des Abkommens muss der Gemischte Ausschuss spätestens drei Monate vor Ablauf des Abkommens einberufen werden, um zu prüfen, ob eine Verlängerung des Abkommens erforderlich ist, und darüber zu entscheiden. (3) Die Union und die Ukraine profitieren weiterhin von den positiven Auswirkungen des Abkommens, indem der Güterkraftverkehr zwischen dem Hoheitsgebiet der Ukraine und dem Gebiet der Europäischen Union sowie durch diese Gebiete erleichtert wird. Das Abkommen ist zu einer wichtigen Unterstützung für das reibungslose Funktionieren der Solidaritätskorridore geworden. (4) Die Verlängerung des Abkommens sollte auch als Beitrag zum Wiederaufbau der Ukraine über den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine hinaus verstanden werden. (5) Daher ist es angezeigt, das Abkommen bis zum 31. März 2027 zu verlängern. (6) Die Europäische Kommission wird eine Studie über die Auswirkungen des Abkommens auf die Güterkraftverkehrsbranche auf Unionsebene und auf nationaler Ebene in Auftrag geben, in der auch Bedenken hinsichtlich der Straßenverkehrssicherheit untersucht werden, die bis zum 30. November 2026 vorgelegt werden soll. (7) Jegliche weitere Verlängerung sollte von zufriedenstellenden Fortschritten bei der Angleichung der ukrainischen Rechtsvorschriften an den Besitzstand der Union im Bereich Güterkraftverkehr bis zum 30. November 2026 abhängig gemacht werden. Die Angleichung der ukrainischen Rechtsvorschriften sollte das ordnungsgemäße Funktionieren des Güterkraftverkehrs im Rahmen dieses Abkommens erleichtern und vor dem Hintergrund der derzeitigen Beitrittsverhandlungen betrachtet werden, die am 14. Dezember 2023 aufgenommen wurden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Verlängerung des Abkommens (1)   Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Ukraine über die Beförderung von Gütern im Straßenverkehr wird bis zum 31. März 2027 verlängert. (2)   Eine weitere Verlängerung sollte von zufriedenstellenden Fortschritten bei der Angleichung der ukrainischen Rechtsvorschriften an den Besitzstand der Union im Bereich Güterkraftverkehr gemäß der Anlage des vorliegenden Beschlusses abhängig gemacht werden. Artikel 2 Inkrafttreten Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu … Für den Gemeinsamen Ausschuss Der gemeinsame Vorsitz (1)   ABl. EU L 179 vom 6.7.2022, S. 4, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2022/1158/oj. (2)   ABl. EU L, 2024/1878, 2.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2024/1878/oj. Anlage Beschluss Nr. 3/2025 des mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Ukraine über die Beförderung von Gütern im Straßenverkehr eingesetzten Gemischten Ausschusses vom … über die Verlängerung des Abkommens Von der Ukraine umzusetzender EU-Besitzstand (*1) EU-Rechtsgrundlage Rechtliche Umsetzung Bemerkungen Einrichtung eines einzelstaatlichen elektronischen Registers der Kraftverkehrsunternehmen, die den EU-Spezifikationen entsprechen Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 Beschluss 2009/992/EU der Kommission Rechtsvorschriften der Ukraine Möglicher Beschluss des Gemischten Ausschusses über schwerwiegende Verstöße   Voraussetzungen bezüglich der Anforderung der Niederlassung Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 Rechtsvorschriften der Ukraine   Voraussetzungen bezüglich der Anforderung der Zuverlässigkeit Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 Rechtsvorschriften der Ukraine   In der Ukraine ab dem 1. Juli 2026 neu zugelassene und im Rahmen des Abkommens betriebene Fahrzeuge müssen mit einem intelligenten Fahrtenschreiber (2. Generation) ausgerüstet sein Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 Rechtsvorschriften der Ukraine Möglicher Beschluss des Gemischten Ausschusses Mit dem Beschluss Nr. 2/2025 des Gemischten Ausschusses wird der größte Teil des Besitzstands im Bereich Fahrtenschreiber bereits umgesetzt. Nachrüstung mit intelligenten Fahrtenschreibern (2. Generation) der ukrainischen Fahrzeugflotte, die im Rahmen des Abkommens betrieben wird und nicht der vorherigen Anforderung unterliegt Artikel 3 Absätze 4 und 4a der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 Rechtsvorschriften der Ukraine Mit dem Beschluss Nr. 2/2025 des Gemischten Ausschusses wird der größte Teil des Besitzstands im Bereich Fahrtenschreiber bereits umgesetzt. Die Verfügbarkeit und Kapazität von Workshops und Schulungsmaßnahmen für das Personal werden bei der Bewertung dieser Maßnahme berücksichtigt. Angleichung an die EU-Vorschriften über Lenkzeiten, Fahrtunterbrechungen und Ruhezeiten Artikel 6 bis 9 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, geändert durch die Verordnung (EU) 2020/1054 Rechtsvorschriften der Ukraine Dies schließt nicht die Verbindung zum Modul „Soziales“ des IMI ein. Angleichung an die EU-Vorschriften zu Arbeitszeiten Richtlinie 2002/15/EG Rechtsvorschriften der Ukraine Dies schließt nicht die Verbindung zum Modul „Soziales“ des IMI ein. (*1)  Zur Bewertung der Fortschritte legt die Kommission der durch Artikel 7A des Abkommens eingerichteten Ad-hoc-Arbeitsgruppe Folgendes vor: — einen ersten Bericht über den Stand der Umsetzung bis zum 30. Januar 2026; — eine Bewertung der Fortschritte bei der Angleichung bis zum 31. Mai 2026; — eine weitere Bewertung der Fortschritte bei der Angleichung bis zum 30. November 2026. ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/1997/oj ISSN 1977-0642 (electronic edition)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.