Europäische Union

2003/731/EG: Entscheidung der Kommission vom 13. November 2002 über die Maßnahmen Italiens zugunsten von Pertusola Sud (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 4360)

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Avis juridique important | 32003D0731 2003/731/EG: Entscheidung der Kommission vom 13. November 2002 über die Maßnahmen Italiens zugunsten von Pertusola Sud (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 4360) Amtsblatt Nr. L 264 vom 15/10/2003 S. 0028 - 0029 Entscheidung der Kommission vom 13. November 2002 über die Maßnahmen Italiens zugunsten von Pertusola Sud (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 4360) (Nur der italienische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2003/731/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 erster Unterabsatz, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a), nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den vorgenannten Artikeln(1) und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: I. VERFAHREN (1) Mit Schreiben vom 18. September 2000 übermittelte Italien der Kommission einen Vertragsentwurf über den Verkauf der in Liquidation befindlichen Pertusola Sud SpA an Zincocalabra SpA, einer zur Cogefin SpA gehörenden privaten Unternehmensgruppe. Die Mitteilung erfolgte gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a) der Entscheidung 98/212/EG der Kommission vom 16. April 1997(2) über die Beihilfen Italiens zugunsten von Enirisorse SpA, da der Vertrag eine Klausel enthält, wonach dessen Gültigkeit von der Genehmigung durch die Kommission abhängt. (2) Die Kommission hat Italien mit Schreiben vom 13. Februar 2001 ihren Beschluss mitgeteilt, wegen der Maßnahme das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 zu eröffnen. (3) Der Beschluss der Kommission über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht(3). Dabei wurden die Beteiligten zur Stellungnahme aufgefordert. (4) Bei der Kommission gingen daraufhin Kommentare seitens des Vereinigten Königreichs sowie von der Union Minière, Metaleurop und Nuova Solmine ein. Sie wurden an Italien weitergeleitet, dem somit Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde. Italien antwortete auf die Kommentare mit Schreiben vom 22. Oktober 2001. II. BESCHREIBUNG DER MASSNAHME (5) Im Wege der Entscheidung 98/212/EG hat die Kommission die von Italien zugunsten von Enirisorse SpA gewährte Beihilfe in Höhe von 1819 Mrd. ITL zur Umstrukturierung einiger ihrer Tochtergesellschaften, darunter auch Pertusola Sud SpA, genehmigt. Die Beihilfe für Pertusola Sud SpA belief sich auf 280 Mio. ITL und betraf den Zeitraum 1992-1996. Gemäß Artikel 2 der Entscheidung musste Italien jedoch die in dem Umstrukturierungsplan enthaltenen Verpflichtungen erfuellen, nämlich die Privatisierung der verbleibenden Unternehmen und Produktionsstätten von Enirisorse SpA bis zum 31. Dezember 1998. Eine der beiden hiervon betroffenen Unternehmen war Pertusola Sud. (6) Gemäß der Entscheidung 98/212/EG hätte Pertusola Sud bis 1997 geschlossen oder stillgelegt oder aber an einen ernsthaft interessierten Käufer veräußert werden sollen. Die Zinkproduktion sollte in jedem Fall eingestellt werden. Die Kommission sah seinerzeit in einer Senkung der Zinkproduktionskapazitäten von Enirisorse SpA um 45 % im Wege der Schließung von Pertusola Sud eine ausreichende Gegenleistung für die Gewährung der Beihilfe zugunsten von Enirisorse und war daraufhin zu dem Schluss gelangt, dass die Beihilfe den Wettbewerb nicht in einer dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Weise beeinträchtige. (7) Am 24. Juli 1997 schrieb Enirisorse Pertusola Sud zum Verkauf aus. Am 31. März 1998 wurde die Liquidation von Pertusola Sud bekannt gegeben. Das Unternehmen stellte im Februar 1999 seine Produktion ein. Pertusola Sud verfügte zu diesem Zeitpunkt über ein Grundkapital von 22 Mrd. ITL, das zu 100 % von Enirisorse gehalten wurde. (8) Im August 2000 stimmte Enirisorse der Veräußerung sämtlicher von ihr gehaltenen Anteile an Pertusola Sud SpA an Zincocalabra SpA zu. (9) Zincocalabra ist eine neue Gesellschaft, die sich im Besitz einer privaten Unternehmensgruppe befindet, an deren Spitze der italienische Konzern Cogefin SpA steht, dessen Gesellschaften vorwiegend in der Zinkproduktion tätig sind. Zincocalabra SpA wollte die Zinkproduktion von Pertusola SpA auf 185000 t jährlich steigern und plante Investitionen in einer Gesamthöhe von 500 Mrd. ITL mit einer Selbstbeteiligung von 250 Mrd. ITL. Zur Finanzierung der restlichen 50 % war die Gewährung einer von der Kommission nach dem multisektoralen Beihilferahmen zu genehmigenden Regionalbeihilfe vorgesehen. Eine weitere Vertragsklausel sah die Übernahme der Kosten für die Beseitigung früherer Umweltschäden in Höhe von 180 Mio. ITL durch Enirisorse SpA vor. Enirisorse hatte sich bereits bereit erklärt, diese Kosten zu übernehmen. (10) Die italienischen Behörden teilten der Kommission außerdem mit, dass sich Pertusola Sud seit dem 31. März 1998 in Liquidation befinde und Enirisorse dem Unternehmen seither kein neues Kapital zugeführt, sondern nur den Finanzbedarf gedeckt habe, den das Unternehmen benötigt, um als solvente Gesellschaft aufgelöst werden zu können. (11) Die Kommission hat das Verfahren aus folgenden Gründen eingeleitet: - Die mit der Entscheidung von 1997 genehmigte Beihilfe für Pertusola Sud könnte in unzulässiger Weise verwendet worden sein; - die Übernahme der finanziellen Verpflichtungen von Pertusola Sud durch Enirisorse zum Zwecke des Erhalts der Solvabilität des Unternehmens, obwohl sich dieses in Liquidation befindet, könnte eine mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfe darstellen; - die Übernahme der von Pertusola Sud zu tragenden Umweltkosten durch Enirisorse könnte eine staatliche Beihilfe darstellen und als solche mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sein. III. BEMERKUNGEN DRITTER (12) Sowohl das Vereinigte Königreich als auch die Union Minière, Metaleurop und Nuova Solmine haben sich zu der vorläufigen Prüfung der Maßnahme durch die Kommission geäußert. IV. BEMERKUNGEN ITALIENS (13) Mit Schreiben vom 28. März 2001 teilte Italien der Kommission mit, dass der mit Zincocalabra geschlossene Vertrag rückgängig gemacht worden sei. (14) In seinen Schreiben vom 5. April 2001 und 22. Oktober 2001 erklärte Italien, dass es mit der vorläufigen Einschätzung der Maßnahme durch die Kommission und dem Vorbringen Dritter nicht einverstanden sei. (15) Mit Schreiben vom 1. August 2002 teilte Italien der Kommission mit, dass - am 14. Dezember 2001 ein Vertrag über die Stilllegung der Pertusola-Produktionsstätten abgeschlossen worden sei. Die Stilllegung solle binnen 16 Monaten ab dem vertraglich festgelegten Beginn der Stilllegungsarbeiten erfolgen; - dass zum 31. Dezember 2001 insgesamt 24 Beschäftigte mit der Liquidation des Unternehmes (Stilllegung, Sicherheit und Verwaltung) befasst gewesen seien, wovon neun das Unternehmen 2002 verlassen würden; - dass Pertusola am 1. Februar 2002 mit der in Liquidation befindlichen Singea SpA (aktueller Name von Enirisorse) fusioniert habe. V. SCHLUSSFOLGERUNG (16) Die Kommission stellt fest, dass die Stilllegung der Anlagen, die bei der Entscheidung von 1997 zur Bedingung gemacht wurde, wenn auch verspätet, durchgeführt wird. (17) Sie stellt ferner fest, dass nach der Einstellung des Geschäftsbetriebs und der darauf folgenden Stilllegung der Anlagen die Gefahr einer möglichen Wettbewerbsverzerrung infolge der Maßnahmen, die Italien möglicherweise widerrechtlich unter Verstoß gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag zugunsten der in Liquidation befindlichen Pertusola Sud SpA durchgeführt hat, gebannt sei. Das wegen der fraglichen Maßnahme nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag eingeleitete förmliche Prüfverfahren ist damit gegenstandslos geworden. Gemäß Artikel 3 der Entscheidung 98/212/EG bleibt Italien allerdings verpflichtet, der Kommission halbjährlich zwischen dem 1. Oktober und dem 1. April eines jeden Jahres einen Bericht vorzulegen, solange die Produktionsstätten von Pertusola Sud noch nicht vollständig stillgelegt sind - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das förmliche Prüfverfahren, das am 13. Februar 2001 wegen der von Italien zugunsten von Pertusola Sud gewährten Beihilfe nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag eingeleitet wurde (Beihilfesache C 8/2001), wird eingestellt. Artikel 2. Italien legt der Kommission gemäß Artikel 3 der Entscheidung 98/212/EG bis zur vollständigen Stilllegung der Produktionsstätten von Pertusola Sud SpA halbjährlich einen Bericht vor. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet. Brüssel, den 13. November 2002 Für die Kommission Mario Monti Mitglied der Kommission (1) ABl. C 149 vom 19.5.2001, S. 13. (2) ABl. L 80 vom 18.3.1998, S. 32. (3) Siehe Fußnote 1.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.