Europäische Union

Beschluss (EU) 2019/1319 des Rates vom 25. Juni 2019 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im durch das Interimsabkommen zur Festlegung eines Rahmens für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den Staaten des östlichen und des südlichen Afrika einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits eingesetzten WPA-Ausschuss zur Änderung einiger Bestimmungen des Protokolls 1 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zu vertreten ist

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32019D1319. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Originaldateien und Anlagen

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(7) Ort und Datum. (8) Name und Stellung in der Firma. (9) Unterschrift. ANHANG VI DES PROTOKOLLS 1 AUSKUNFTSBLATT 1. Für das Auskunftsblatt ist das Formblatt zu benutzen, dessen Muster in diesem Anhang wiedergegeben ist; es ist in einer oder mehreren der Sprachen zu drucken, in denen das Abkommen verfasst ist, und muss den Rechtsvorschriften des Ausfuhrstaates entsprechen. Die Auskunftsblätter sind in einer dieser Sprachen auszufüllen; werden sie handschriftlich ausgefüllt, so muss dies mit Tinte in Druckschrift erfolgen. Sie tragen zur Kennzeichnung eine Seriennummer, die auch eingedruckt sein kann. 2. Das Auskunftsblatt hat das Format 210 × 297 mm, wobei die Länge eine Toleranz von plus 8 mm und minus 5 mm aufweisen darf. Es ist weißes, holzfreies, geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 25 g zu verwenden. 3. Die nationalen Verwaltungen können sich den Druck der Formblätter vorbehalten oder ihn Druckereien überlassen, die sie dazu ermächtigt haben. In diesem Fall muss auf jedem Formblatt auf diese Ermächtigung hingewiesen werden. Das Formblatt muss den Namen und die Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten. ANHANG VII DES PROTOKOLLS 1 FORMBLATT FÜR DEN ANTRAG AUF AUSNAHMEREGELUNG 1. Handelsübliche Bezeichnung des Enderzeugnisses 1.1 Einreihung (HS-Code) 2. Voraussichtliches Jahresvolumen der Ausfuhren in die Gemeinschaft (Gewicht, Stückzahl, Meter oder sonstige Einheit) 3. Handelsübliche Bezeichnung der Vormaterialien aus Drittländern Einreihung (HS-Code) 4. Voraussichtliches Jahresvolumen der zu verwendenden Vormaterialien aus Drittländern 5. Wert der Vormaterialien aus Drittländern 6. Wert der Enderzeugnisse 7. Ursprung der Vormaterialien aus Drittländern 8. Gründe, aus denen die Ursprungsregel für das Enderzeugnis nicht erfüllt werden kann 9. Handelsübliche Bezeichnung der Vormaterialien mit Ursprung in den in den Artikeln 3 und 4 genannten Staaten oder Gebieten 10. Voraussichtliches Jahresvolumen der zu verwendenden Vormaterialien mit Ursprung in den in den Artikeln 3 und 4 genannten Staaten oder Gebieten 11. Wert der Vormaterialien mit Ursprung in den in den Artikeln 3 und 4 genannten Staaten oder Gebieten 12. Be- oder Verarbeitungen, die in den in den Artikeln 3 und 4 genannten Staaten oder Gebieten an Vormaterialien aus Drittländern vorgenommen worden sind, ohne dass diese die Ursprungseigenschaft erworben haben 13. Beantragte Geltungsdauer für die Ausnahmeregelung von … bis … 14. Genaue Beschreibung der in dem/den ESA-Staat(en) vorgenommenen Be- oder Verarbeitung 15. Struktur des Grundkapitals des/der betreffenden Unternehmen(s) 16. Wert der vorgenommenen/geplanten Investitionen 17. Gegenwärtige/geplante Beschäftigtenzahl 18.Wertzuwachs aufgrund der in dem/den ESA-Staat(en) vorgenommenen Be- oder Verarbeitung 18.1 Arbeit: 18.2 Gemeinkosten: 18.3 Sonstiges: 20. Möglichkeiten zur künftigen Vermeidung einer Ausnahmeregelung 19 Andere mögliche Bezugsquellen für die Vormaterialien 21. Bemerkungen ANMERKUNGEN 1. Sollten die auf dem Formblatt vorgesehenen Felder für alle sachdienlichen Angaben nicht ausreichen, so können dem Formblatt Anlagen beigefügt werden. In diesem Fall ist in das betreffende Feld der Vermerk „siehe Anlage“ einzutragen. 2. Dem Formblatt sind nach Möglichkeit Muster oder Abbildungen (Fotografien, Zeichnungen, Pläne, Kataloge usw.) des Enderzeugnisses und der verwendeten Vormaterialien beizufügen. 3. Für jedes Erzeugnis, für das ein Antrag gestellt wird, ist ein eigenes Formblatt auszufüllen. Felder 3, 4, 5, 7 : „Drittland“ ist jedes Land außer den in den Artikeln 3 und 4 genannten. Feld 12 : Sind die Vormaterialien aus Drittländern in den in den Artikeln 3 und 4 genannten Staaten oder Gebieten be- oder verarbeitet worden, ohne die Ursprungseigenschaft erworben zu haben, bevor sie im antragstellenden ESA-Staat weiterverarbeitet werden, so ist die Art der in den in den Artikeln 3 und 4 genannten Staaten oder Gebieten vorgenommenen Be- oder Verarbeitung anzugeben. Feld 13 : Anzugeben sind Beginn und Ende des Zeitraums, in dem Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 im Rahmen der Ausnahmeregelung ausgestellt werden können. Feld 18 : Der Wertzuwachs ist entweder als Vomhundertsatz des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses oder als Geldbetrag pro Einheit anzugeben. Feld 19 : Sind andere Bezugsquellen für Vormaterialien vorhanden, so sind diese anzugeben und nach Möglichkeit auch die Gründe (Kosten- oder sonstige Aspekte) zu nennen, aus denen sie nicht in Anspruch genommen werden. Feld 20 : Anzugeben sind mögliche weitere Investitionen oder eine Diversifizierung der Lieferanten, die die Ausnahmeregelung nur für einen begrenzten Zeitraum notwendig machen. ANHANG VIII DES PROTOKOLLS 1 BENACHBARTE ENTWICKLUNGSLÄNDER Für die Anwendung des Artikels 5 des Protokolls 1 gilt die folgende Begriffsbestimmung: Der Ausdruck „benachbartes Entwicklungsland, das zu einem zusammenhängenden geografischen Gebiet gehört“ bezieht sich auf folgende Länderliste: Afrika: Ägypten, Algerien, Libyen, Marokko, Tunesien; Asien: Malediven ANHANG IX DES PROTOKOLLS 1 ÜBERSEEISCHE LÄNDER UND GEBIETE „Überseeische Länder und Gebiete“ im Sinne dieses Protokolls sind die in Anhang II des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten nachstehend aufgeführten Länder und Gebiete: (Diese Liste lässt den Status dieser Länder und Gebiete und seine Entwicklung unberührt.) 1. Überseeische Länder und Gebiete, die besondere Beziehungen zum Königreich Dänemark unterhalten: — Grönland. 2. Überseeische Länder und Gebiete, die besondere Beziehungen zur Französischen Republik unterhalten: — Neukaledonien und Nebengebiete, — Französisch-Polynesien, — Französische Süd- und Antarktisgebiete, — Wallis und Futuna. — St. Pierre und Miquelon. — Saint-Barthélemy 3. Überseeische Länder und Gebiete, die besondere Beziehungen zum Königreich der Niederlande unterhalten: — Aruba, — Bonaire, — Curaçao, — Saba, — Sint Eustatius, — Sint Maarten. 4. Überseeische Länder und Gebiete, die besondere Beziehungen zum Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland unterhalten: — Anguilla, — Kaimaninseln, — Falklandinseln, — Südgeorgien und südliche Sandwichinseln, — Montserrat, — Pitcairn, — St. Helena und Nebengebiete, — Britisches Antarktis-Territorium, — Britisches Territorium im Indischen Ozean, — Turks- und Caicosinseln, — Britische Jungferninseln, — Bermuda. ANHANG X DES PROTOKOLLS 1 ERZEUGNISSE, AUF DIE DIE IN ARTIKEL 3 UND ARTIKEL 4 VORGESEHENE KUMULIERUNG NACH DEM 1. OKTOBER 2015 ANWENDUNG FINDET UND FÜR DIE ARTIKEL 5 KEINE ANWENDUNG FINDET HS/KN-Code Warenbezeichnung 1701 Rohr- und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest 1702 Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert; (ausg. Rohr- und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose) ex 1704 90 entspricht 1704 90 99 Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (ausg. Kaugummi; Süßholz-Auszug mit einem Gehalt an Saccharose von mehr als 10 GHT, ohne Zusatz anderer Stoffe; weiße Schokolade; Fondantmassen und andere Rohmassen sowie Marzipan, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder mehr; Husten- und Kräuterbonbons und -pastillen; Dragees; Gummibonbons und Gelee-Erzeugnisse, einschließlich Fruchtpasten in Form von Zuckerwaren; Hartkaramellen; Weichkaramellen; Komprimate) ex 1806 10 entspricht 1806 10 30 Kakaopulver mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 65 GHT oder mehr, jedoch weniger als 80 GHT ex 1806 10 entspricht 1806 10 90 Kakaopulver, mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 80 GHT oder mehr ex 1806 20 entspricht 1806 20 95 Kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen, in Blöcken, Stangen oder Riegeln mit einem Gewicht von mehr als 2 kg oder flüssig, pastenförmig, als Pulver, Granulat oder in ähnlicher Form, in Behältnissen oder unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von mehr als 2 kg (ausg. Kakaopulver Zubereitungen mit einem Gehalt an Kakaobutter von 18 GHT oder mehr oder mit einem Gesamtgehalt an Kakaobutter und Milchfett von 25 GHT oder mehr; „chocolate-milk-crumb“ genannte Zubereitungen; Kakaoglasur; Schokolade und Schokoladeerzeugnisse; kakaohaltige Zuckerwaren und entsprechende kakaohaltige Zubereitungen auf der Grundlage von Zuckeraustauschstoffen; kakaohaltige Brotaufstriche; kakaohaltige Zubereitungen zum Herstellen von Getränken) ex 1901 90 entspricht 1901 90 99 Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404 , ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen (ausg. Lebensmittelzubereitungen, kein Milchfett, keine Saccharose, Isoglucose, Glucose oder Stärke enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose (einschließlich Invertzucker) oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend; Lebensmittelzubereitungen in Pulverform aus Waren der Positionen 0401 bis 0404 ; Lebensmittelzubereitungen zur Ernährung von Kindern, in Aufmachungen für den Einzelverkauf; Mischungen und Teig, zum Herstellen von Backwaren der Position 1905 ) ex 2101 12 entspricht 2101 12 98 Zubereitungen auf der Grundlage von Kaffee (ausg. Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate) ex 2101 20 entspricht 2101 20 98 Zubereitungen auf der Grundlage von Tee oder Mate (ausg. Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate) ex 2106 90 entspricht 2106 90 59 Zuckersirupe, aromatisiert oder gefärbt (ausg. Isoglucosesirup, Lactosesirup, Glucose- und Maltodextrinsirup) ex 2106 90 entspricht 2106 90 98 Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen (ausg. Eiweißkonzentrate und texturierte Eiweißstoffe; zusammengesetzte alkoholhaltige Zubereitungen der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art, ausgenommen solche auf der Basis von Riechstoffen; Zuckersirupe, aromatisiert oder gefärbt: Zubereitungen, kein Milchfett, keine Saccharose, Isoglucose, Glucose oder Stärke enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend) ex 3302 10 entspricht 3302 10 29 Zubereitungen auf der Grundlage von Riechstoffen von der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art, die alle charakteristischen Aromastoffe eines Getränks enthalten und mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von höchstens 0,5 % vol. (ausg. Zubereitungen, kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose, Stärke oder Glucose enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend) ANHANG XI DES PROTOKOLLS 1 ANDERE AKP-STAATEN Im Sinne dieses Protokolls sind „andere AKP-Staaten“ die im Folgenden aufgeführten Staaten: — Angola — Antigua und Barbuda — Bahamas — Barbados — Belize — Benin — Botsuana — Burkina Faso — Burundi — Kamerun — Kap Verde — Zentralafrikanische Republik — Tschad — Cookinseln — Côte d’Ivoire — Demokratische Republik Kongo — Dschibuti — Dominika — Dominikanische Republik — Äquatorialguinea — Eritrea — Äthiopien — Föderierte Staaten von Mikronesien — Fidschi — Gabun — Gambia — Ghana — Grenada — Guinea — Guinea Bissau — Guayana — Haiti — Jamaika — Kenia — Kiribati — Lesotho — Liberia — Malawi — Mali — Marshallinseln — Mauretanien — Mosambik — Namibia — Nauru — Niger — Niue — Nigeria — Palau — Papua-Neuguinea — Republik Kongo — Ruanda — St. Kitts und Nevis — St. Lucia — St. Vincent und die Grenadinen — Samoa — São Tomé und Príncipe — Senegal — Sierra Leone — Salomonen — Somalia — Sudan — Suriname — Swasiland — Tansania — Togo — Tonga — Trinidad und Tobago — Tuvalu — Uganda — Vanuatu ANHANG XII DES PROTOKOLLS 1 VON DER KUMULIERUNG NACH ARTIKEL 4 AUSGESCHLOSSENE URSPRUNGSERZEUGNISSE SÜDAFRIKAS LANDWIRTSCHAFTLICHE VERARBEITUNGSERZEUGNISSE Joghurt   0403 10 51   0403 10 53   0403 10 59   0403 10 91   0403 10 93   0403 10 99 Andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm)   0403 90 71   0403 90 73   0403 90 79   0403 90 91   0403 90 93   0403 90 99 Milchstreichfette   0405 20 10   0405 20 30 Gemüse und Pflanzen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden   0710 40 00   0711 90 30 Pektinstoffe, Pektinate und Pektate   1302 20 10   1302 20 90 Andere Margarine   1517 90 10 Fruktose   1702 50 00   1702 90 10 Kaugummi   1704 10 11   1704 10 19   1704 10 91   1704 10 99 Andere Zuckerwaren   1704 90 10   1704 90 30   1704 90 51   1704 90 55   1704 90 61   1704 90 65   1704 90 71   1704 90 75   1704 90 81   1704 90 99 Kakaopulver   1806 10 15   1806 10 20   1806 10 30   1806 10 90 Andere Zubereitungen aus Kakao   1806 20 10   1806 20 30   1806 20 50   1806 20 70   1806 20 80   1806 20 95   1806 31 00   1806 32 10   1806 32 90   1806 90 11   1806 90 19   1806 90 31   1806 90 39   1806 90 50   1806 90 60   1806 90 70   1806 90 90 Lebensmittelzubereitungen zur Ernährung von Kindern   1901 10 00   1901 20 00   1901 90 11   1901 90 19   1901 90 91   1901 90 99 Teigwaren   1902 11 00   1902 19 10   1902 19 90   1902 20 91   1902 20 99   1902 30 10   1902 30 90   1902 40 10   1902 40 90 Tapiokasago   1903 00 00 Zubereitete Lebensmittel   1904 10 10   1904 10 30   1904 10 90   1904 20 10   1904 20 91   1904 20 95   1904 20 99   1904 30 00   1904 90 10   1904 90 80 Backwaren   1905 10 00   1905 20 10   1905 20 30   1905 20 90   1905 31 11   1905 31 19   1905 31 30   1905 31 91   1905 31 99   1905 32 05   1905 32 11   1905 32 19   1905 32 91   1905 32 99   1905 40 10   1905 40 90   1905 90 10   1905 90 20   1905 90 30   1905 90 40   1905 90 45   1905 90 55   1905 90 60   1905 90 90 Andere Zubereitungen von Gemüse, Früchten, Nüssen oder anderen genießbaren Pflanzenteilen   2001 90 30   2001 90 40   2004 10 91   2004 90 10   2005 20 10   2005 80 00   2008 99 85   2008 99 91 Verschiedene Lebensmittelzubereitungen   2101 11 11   2101 11 19   2101 12 92   2101 20 98   2101 30 11   2101 30 19   2101 30 91   2101 30 99   2102 10 10   2102 10 31   2102 10 39   2102 10 90   2102 20 11   2103 20 00   2105 00 10   2105 00 91   2105 00 99   2106 10 20   2106 10 80   2106 90 20   2106 90 98 Wasser   2202 90 91   2202 90 95   2202 90 99 Wermutwein und andere Weine   2205 10 10   2205 10 90   2205 90 10   2205 90 90 Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt; Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt   2207 10 00   2207 20 00 Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere alkoholhaltige Getränke   2208 40 11   2208 40 39   2208 40 51   2208 40 99   2208 90 91   2208 90 99 Zigarren (einschließlich Stumpen), Zigarillos und Zigaretten, aus Tabak oder Tabakersatzstoffen   2402 10 00   2402 20 10   2402 20 90   2402 90 00 Rauchtabak und andere   2403 10 10   2403 10 90   2403 91 00   2403 99 10   2403 99 90 Acyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate   2905 43 00   2905 44 11   2905 44 19   2905 44 91   2905 44 99   2905 45 00 Ätherische Öle   3301 90 10   3301 90 21   3301 90 90 Mischungen von Riechstoffen   3302 10 10   3302 10 21   3302 10 29 Casein, Caseinate und andere Caseinderivate; Caseinleime   3501 10 50   3501 10 90   3501 90 90 Dextrine und andere modifizierte Stärken   3505 10 10   3505 10 90   3505 20 10   3505 20 30   3505 20 50   3505 20 90 Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen   3809 10 10   3809 10 30   3809 10 50   3809 10 90 Technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination   3823 13 00   3823 19 10   3823 19 30   3823 19 90 Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien   3824 60 11   3824 60 19   3824 60 91   3824 60 99 LANDWIRTSCHAFTLICHE GRUNDERZEUGNISSE Rinder, lebend   0102 90 05   0102 90 21   0102 90 29   0102 90 41   0102 90 49   0102 90 51   0102 90 59   0102 90 61   0102 90 69   0102 90 71   0102 90 79 Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt   0201 10 00   0201 20 20   0201 20 30   0201 20 50   0201 20 90   0201 30 00 Fleisch von Rindern, gefroren   0202 10 00   0202 20 10   0202 20 30   0202 20 50   0202 20 90   0202 30 10   0202 30 50   0202 30 90 Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren   0206 10 95   0206 29 91 Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert; genießbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen   0210 20 10   0210 20 90   0210 99 51   0210 99 90 Milch und Rahm, eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln   0402 10 11   0402 10 19   0402 10 91   0402 10 99   0402 21 11   0402 21 17  

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.