Europäische Union

Beschluss (EU) 2019/1319 des Rates vom 25. Juni 2019 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im durch das Interimsabkommen zur Festlegung eines Rahmens für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den Staaten des östlichen und des südlichen Afrika einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits eingesetzten WPA-Ausschuss zur Änderung einiger Bestimmungen des Protokolls 1 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zu vertreten ist

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32019D1319. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

9.8.2019    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 210/1 BESCHLUSS (EU) 2019/1319 DES RATES vom 25. Juni 2019 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im durch das Interimsabkommen zur Festlegung eines Rahmens für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den Staaten des östlichen und des südlichen Afrika einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits eingesetzten WPA-Ausschuss zur Änderung einiger Bestimmungen des Protokolls 1 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zu vertreten ist DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Interimsabkommen zur Festlegung eines Rahmens für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den Staaten des östlichen und des südlichen Afrika einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“) wurde von der Union durch den Beschluss 2012/196/EG des Rates (2) geschlossen und ist seit dem 14. Mai 2012 vorläufig angewandt worden. (2) Gemäß den Artikeln 13 und 68 des Abkommens und Artikel 44 des Protokolls 1 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zum Abkommen (im Folgenden „Protokoll“) kann der WPA-Ausschuss Änderungen des Protokolls annehmen. (3) Auf seiner achten Sitzung soll der WPA-Ausschuss einen Beschluss zur Änderung einiger Bestimmungen des Protokolls annehmen. (4) Einige Bestimmungen des Protokolls müssen geändert werden, um die Ursprungsregeln an die jüngsten Entwicklungen anzupassen und dadurch flexiblere und einfachere Ursprungsregeln zu schaffen, mit denen der Handel für Wirtschaftsbeteiligte erleichtert und die Inanspruchnahme der Präferenzbehandlung optimiert wird. (5) Es ist notwendig, bestimmte Änderungen bei den Waren (Positionen und Bezeichnungen) vorzunehmen, die in Anhang II des Protokolls aufgeführt werden, um den Aktualisierungen Rechnung zu tragen, die 2012 und 2017 von der Weltzollorganisation (WZO) an der HS-Nomenklatur vorgenommen wurden, und die Kohärenz der Warenbeschreibungen und der Einreihung mit dem harmonisierten System aufrechtzuerhalten. (6) In Anhang IX des Protokolls werden die überseeischen Länder und Gebiete der Union aufgeführt. „Überseeische Länder und Gebiete“ im Sinne dieses Protokolls sind die in Anhang II des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten aufgeführten Länder und Gebiete. Die Liste sollte aktualisiert werden, um den jüngsten Änderungen des Status einiger überseeischer Länder und Gebiete Rechnung zu tragen. (7) Es ist angezeigt, den Standpunkt festzulegen, der im Namen der Union im WPA-Ausschuss zu vertreten ist, da der Beschluss für die Union verbindlich sein wird. HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der im Namen der Union in dem durch das Interimsabkommen zur Festlegung eines Rahmens für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den Staaten des östlichen und des südlichen Afrika einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits eingesetzten WPA-Ausschuss auf seiner achten Sitzung zu vertretende Standpunkt beruht auf dem Entwurf des Beschlusses des WPA-Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Luxemburg am 25. Juni 2019. Im Namen des Rates Der Präsident A. ANTON (1)   ABl. L 111 vom 24.4.2012, S. 2. (2)   ABl. L 111 vom 24.4.2012, S. 1. ENTWURF BESCHLUSS Nr. […] DES WPA-AUSSCHUSSES vom …2019 zur Änderung einiger Bestimmungen des Protokolls 1 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zum Interimsabkommen zur Festlegung eines Rahmens für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Staaten des östlichen und des südlichen Afrika einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits DER WPA-AUSSCHUSS — gestützt auf das Interimsabkommen zur Festlegung eines Rahmens für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Staaten des östlichen und des südlichen Afrika einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“), insbesondere auf Artikel 13, gestützt auf Protokoll 1 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zu diesem Abkommen, insbesondere auf Artikel 44, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß Artikel 13 des Abkommens kann der WPA-Ausschuss beschließen, die Bestimmungen des Protokolls 1 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit (im Folgenden „Protokoll“) der Verwaltungen im Sinne einer weiteren Vereinfachung zu ändern. (2) Die Vertragsparteien sind übereingekommen, Artikel 6 Absatz 2 des Protokolls betreffend die Bestimmung der Begriffe „eigene Schiffe“ und „eigene Fabrikschiffe“ zu berichtigen. (3) Die Vertragsparteien sind übereingekommen, einen neuen Artikel 13 mit der Überschrift „Buchmäßige Trennung“ aufzunehmen, um es Wirtschaftsbeteiligten zu ermöglichen, durch die Nutzung dieser Methode der Bestandsbewirtschaftung Kosten zu sparen. (4) Die Vertragsparteien sind übereingekommen, die Bestimmung über den „Direkten Transport“ durch eine neue Bestimmung mit der Überschrift „Nichtveränderung“ zu ersetzen, um den Wirtschaftsbeteiligten mehr Flexibilität hinsichtlich der den Zollbehörden des Einfuhrlands zu erbringenden Nachweise zu ermöglichen, wenn die Umladung von Ursprungserzeugnissen oder das Zolllagerverfahren in einem Drittland erfolgt. (5) Die Vertragsparteien sind übereingekommen, einen neuen Artikel 17 in das Protokoll aufzunehmen, um es Wirtschaftsbeteiligten zu ermöglichen, Zucker unterschiedlichen Ursprungs zu transportieren, ohne den Zucker getrennt lagern zu müssen. (6) Die Vertragsparteien sind übereingekommen, den Artikel über Ursprungsnachweis, der nach der neuen Nummerierung nun Artikel 18 ist, zu ändern, um Wirtschaftsbeteiligten mehr Flexibilität zu gewähren, was die Erfüllung der Anforderungen bezüglich der Ursprungsnachweise angeht. (7) Mit Wirkung vom 1. Januar 2012 und 1. Januar 2017 wurden Änderungen der Nomenklatur des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (Harmonisiertes System) vorgenommen. Da mit diesen Änderungen nicht die Ursprungsregeln geändert werden sollen, ist es zur Beibehaltung des Status quo erforderlich, Anhang II des Protokolls entsprechend zu ändern. (8) Um dem Beitritt Kroatiens zur Union Rechnung zu tragen, ist es erforderlich, Anhang IV des Protokolls zu ändern, um die kroatische Fassung der Erklärung in Anhang IV aufzunehmen. (9) Die in Anhang IX des Protokolls aufgeführte Liste der überseeischen Länder und Gebiete wurde geändert. Daher muss, um diesen Änderungen Rechnung zu tragen, dieser Anhang entsprechend geändert werden. (10) Angesichts der Zahl der Änderungen, die im Protokoll und seinen Anhängen vorzunehmen sind, ist dieses aus Gründen der Klarheit vollständig zu ersetzen — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der Wortlaut des Protokolls 1 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zum Interimsabkommen zur Festlegung eines Rahmens für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Staaten des östlichen und des südlichen Afrika einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits wird durch den Wortlaut im Anhang dieses Beschlusses ersetzt. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu … Im Namen des WPA-Ausschusses Der Präsident […] […] (1)   ABl. L 111 vom 24.4.2012, S. 2. ANHANG PROTOKOLL 1 ÜBER DIE BESTIMMUNG DES BEGRIFFS „ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN“ ODER „URSPRUNGSERZEUGNISSE“ UND ÜBER DIE METHODEN DER ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGEN INHALTSVERZEICHNIS TITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 1. Begriffsbestimmungen TITEL II BESTIMMUNG DES BEGRIFFS „ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN“ ODER „URSPRUNGSERZEUGNISSE“ Artikel 2. Allgemeines 3. Kumulierung in der Gemeinschaft 4. Kumulierung in den ESA-Staaten 5. Kumulierung mit benachbarten Entwicklungsländern 6. Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse 7. In ausreichendem Maße be- oder verarbeitete Erzeugnisse 8. Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen 9. Maßgebende Einheit 10. Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge 11. Warenzusammenstellungen 12. Neutrale Elemente 13. Buchmäßige Trennung TITEL III TERRITORIALE AUFLAGEN Artikel 14. Territorialitätsprinzip 15. Nichtveränderung 16. Ausstellungen 17. Transport von Zucker TITEL IV NACHWEIS DER URSPRUNGSEIGENSCHAFT Artikel 18. Allgemeines 19. Verfahren für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 20. Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 21. Ausstellung eines Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 22. Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 auf der Grundlage vorher ausgestellter oder ausgefertigter Ursprungsnachweise 23. Voraussetzungen für die Ausfertigung der Erklärung auf der Rechnung 24. Ermächtigter Ausführer 25. Geltungsdauer der Ursprungsnachweise 26. Transitverfahren 27. Vorlage der Ursprungsnachweise 28. Einfuhr in Teilsendungen 29. Ausnahmen vom Ursprungsnachweis 30. Informationsverfahren für Kumulierungszwecke 31. Belege 32. Aufbewahrung von Ursprungsnachweisen und Belegen 33. Abweichungen und Formfehler 34. In Euro ausgedrückte Beträge TITEL V METHODEN DER VERWALTUNGSZUSAMMENARBEIT Artikel 35. Verwaltungstechnische Voraussetzungen für die Begünstigung von Erzeugnissen nach diesem Abkommen 36. Übermittlung über Zollbehörden der Vertragsparteien 37. Gegenseitige Amtshilfe 38. Prüfung der Ursprungsnachweise 39. Prüfung der Lieferantenerklärung 40. Streitbeilegung 41. Sanktionen 42. Freizonen 43. Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollwesen 44. Ausnahmeregelungen TITEL VI CEUTA UND MELILLA Artikel 45. Besondere Bestimmungen TITEL VII SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 46. Änderung des Protokolls 47. Anhänge 48. Durchführung des Protokolls ANHÄNGE ANHANG I des Protokolls 1: Einleitende Bemerkungen zur Liste in Anhang II ANHANG II des Protokolls 1: Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um der Ware die Ursprungseigenschaft zu verleihen ANHANG II a des Protokolls 1: Abweichungen von der Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um der hergestellten Ware die Ursprungseigenschaft gemäß Artikel 7 Absatz 2 zu verleihen ANHANG III des Protokolls 1: Formblatt für die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ANHANG IV des Protokolls 1: Erklärung auf der Rechnung ANHANG V des Protokolls 1: Lieferantenerklärung für Erzeugnisse mit Präferenzursprungseigenschaft ANHANG V B des Protokolls 1: Lieferantenerklärung für Erzeugnisse ohne Präferenzursprungseigenschaft ANHANG VI des Protokolls 1: Auskunftsblatt ANHANG VII des Protokolls 1: Formblatt für den Antrag auf Ausnahmeregelung ANHANG VIII des Protokolls 1: Benachbarte Entwicklungsländer ANHANG IX des Protokolls 1: Überseeische Länder und Gebiete ANHANG X des Protokolls 1: Erzeugnisse, auf die die in Artikel 3 und Artikel 4 vorgesehene Kumulierung nach dem 1. Oktober 2015 Anwendung findet und für die Artikel 5 keine Anwendung findet ANHANG XI des Protokolls 1: Andere AKP-Staaten ANHANG XII des Protokolls 1: Von der Kumulierung nach Artikel 4 ausgeschlossene Ursprungserzeugnisse Südafrikas ANHANG XIII des Protokolls 1: Ursprungserzeugnisse Südafrikas, auf die die in Artikel 4 vorgesehene Kumulierung nach dem 31. Dezember 2009 Anwendung findet TITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 1 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieses Protokolls gelten folgende Begriffsbestimmungen: a) „Herstellen“ ist jede Be- oder Verarbeitung einschließlich Zusammenbau oder besonderer Behandlungen; b) „Vormaterial“ sind jegliche Zutaten, Rohstoffe, Komponenten oder Teile usw., die beim Herstellen des Erzeugnisses verwendet werden; c) „Erzeugnis“ ist die hergestellte Ware, auch wenn sie zur späteren Verwendung in einem anderen Herstellungsvorgang bestimmt ist; d) „Waren“ sind sowohl Vormaterialien als auch Erzeugnisse; e) „Zollwert“ ist der Wert, der nach dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (WTO-Übereinkommen über den Zollwert) festgelegt wird; f) „Ab-Werk-Preis“ ist der Preis des Erzeugnisses ab Werk, der dem Hersteller in der Gemeinschaft oder in den ESA-Staaten gezahlt wird, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung durchgeführt worden ist, sofern dieser Preis den Wert aller verwendeten Vormaterialien umfasst, abzüglich aller inländischen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird; g) „Wert der Vormaterialien“ ist der Zollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt der Einfuhr oder, wenn dieser nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der in der Gemeinschaft oder in den ESA-Staaten für die Vormaterialien gezahlt wird; h) „Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft“ ist der Wert dieser Vormaterialien nach Buchstabe g, der sinngemäß anzuwenden ist; i) „Wertzuwachs“ ist der Ab-Werk-Preis abzüglich des Zollwerts aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprung in den in Artikel 3 und 4 genannten Ländern oder Gebieten, mit denen die Kumulierung zulässig ist, oder, wenn dieser Zollwert nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der in der Gemeinschaft oder in einem der ESA-Staaten für die Vormaterialien gezahlt wird; j) „Kapitel“ und „Positionen“ sind die Kapitel und Positionen (vierstellige Codes) der Nomenklatur des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (in diesem Protokoll als „Harmonisiertes System“ oder „HS“ bezeichnet); k) „Einreihen“ die Einreihung von Erzeugnissen oder Vormaterialien in eine bestimmte Position; l) „Sendung“ sind Erzeugnisse, die entweder gleichzeitig von einem Ausführer an einen Empfänger oder mit einem einzigen Frachtpapier oder — bei Fehlen eines solchen Papiers — mit einer einzigen Rechnung vom Ausführer an den Empfänger versandt werden; m) „Gebiete“ die Gebiete einschließlich der Küstenmeere; n) „ÜLG“ sind die in Anhang IX definierten überseeischen Länder und Gebiete; o) „andere AKP-Staaten“ sind alle AKP-Staaten mit Ausnahme der ESA-Staaten. TITEL II BESTIMMUNG DES BEGRIFFS „ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN“ ODER „URSPRUNGSERZEUGNISSE“ Artikel 2 Allgemeines (1) Für die Zwecke des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens ESA-EG, im Folgenden „Abkommen“ genannt, gelten die folgenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft: a) Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 6 vollständig in der Gemeinschaft gewonnen oder hergestellt worden sind; b) Erzeugnisse, die in der Gemeinschaft unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass diese Vormaterialien in der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 7 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind. (2) Für die Zwecke dieses Abkommens gelten die folgenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der ESA-Staaten: a) Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 6 dieses Protokolls in den ESA-Staaten vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind; b) Erzeugnisse, die in den ESA-Staaten unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass diese Vormaterialien in den ESA-Staaten im Sinne des Artikels 7 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind. Artikel 3 Kumulierung in der Gemeinschaft (1) Unbeschadet des Artikels 2 Absatz 1 gelten als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft Erzeugnisse, die dort unter Verwendung von Vormaterialien mit Ursprung in den ESA-Staaten, in den anderen AKP-Staaten oder in den ÜLG hergestellt worden sind, sofern die in der Gemeinschaft vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 8 genannte Behandlung hinausgeht. Diese Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein. (2) Geht eine in der Gemeinschaft vorgenommene Be- oder Verarbeitung nicht über die in Artikel 8 genannten Behandlung hinaus, so gilt das hergestellte Erzeugnis nur dann als Ursprungserzeugnis der Gemeinschaft, wenn der dort erzielte Wertzuwachs den Wert der Vormaterialien mit Ursprung in einem der in Absatz 1 genannten anderen Länder oder Gebiete übersteigt. Andernfalls gilt das hergestellte Erzeugnis als Ursprungserzeugnis des Landes oder Gebiets, auf das der höchste Wert der bei der Herstellung in der Gemeinschaft verwendeten Vormaterialien entfällt. (3) Erzeugnisse, die ihren Ursprung in einem der in den Absätzen 1 und 2 genannten Länder oder Gebiete haben, und die in der Gemeinschaft keiner Be- oder Verarbeitung unterzogen werden, behalten ihren Ursprung bei, wenn sie in eines dieser Länder oder Gebiete ausgeführt werden. (4) Für die Zwecke von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b gilt die in den ESA-Staaten, in den anderen AKP-Staaten oder in den ÜLG vorgenommene Be- oder Verarbeitung als in der Gemeinschaft vorgenommen, sofern die hergestellten Erzeugnisse anschließend in der Gemeinschaft be- oder verarbeitet werden. Werden die Ursprungserzeugnisse nach dieser Bestimmung in zwei oder mehr der betreffenden Länder oder Gebiete hergestellt, so gelten sie nur dann als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft, wenn die Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 8 genannte Behandlung hinausgeht. (5) Geht eine in der Gemeinschaft vorgenommene Be- oder Verarbeitung nicht über die in Artikel 8 genannten Behandlungen hinaus, so gilt das hergestellte Erzeugnis nur dann als Ursprungserzeugnis der Gemeinschaft, wenn der dort erzielte Wertzuwachs den Wert der Vormaterialien, die in einem der in Absatz 4 genannten anderen Länder oder Gebiete verwendet wurden, übersteigt. Andernfalls gilt das hergestellte Erzeugnis als Ursprungserzeugnis des Landes oder Gebiets, auf das der höchste Wert der bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien entfällt. (6) Die Kumulierung nach diesem Artikel ist nur unter der Voraussetzung zulässig, dass a) die am Erwerb der Ursprungseigenschaft beteiligten Staaten und der Bestimmungsstaat eine Übereinkunft über Verwaltungszusammenarbeit geschlossen haben, die die ordnungsgemäße Anwendung dieses Artikels gewährleistet, b) die Vormaterialien und Erzeugnisse die Ursprungseigenschaft aufgrund von Ursprungsregeln erworben haben, die mit den Regeln dieses Protokolls übereinstimmen, und c) die Gemeinschaft den ESA-Staaten über die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Einzelheiten ihrer Übereinkünfte über Verwaltungszusammenarbeit mit den anderen in diesem Artikel genannten Staaten oder Gebieten mitteilt. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) und die ESA-Staaten veröffentlichen nach ihren eigenen Verfahren den Zeitpunkt, ab dem die Kumulierung nach diesem Artikel zwischen den in diesem Artikel genannten Staaten oder Gebieten, die die nötigen Voraussetzungen erfüllen, angewendet werden darf. (7) Die Kumulierung nach diesem Artikel darf für die in Anhang X aufgeführten Erzeugnisse erst nach dem 1. Oktober 2015 und für Reis der Tarifposition 1 006 erst nach dem 1. Januar 2010 angewandt werden. Artikel 4 Kumulierung in den ESA-Staaten (1) Unbeschadet des Artikels 2 Absatz 2 gelten als Ursprungserzeugnisse eines ESA-Staates Erzeugnisse, die dort unter Verwendung von Vormaterialien mit Ursprung in der Gemeinschaft, in den anderen AKP-Staaten, in den ÜLG oder in den anderen ESA-Staaten hergestellt worden sind, sofern die in dem ESA-Staat vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 8 genannte Behandlung hinausgeht. Diese Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein. (2) Geht eine in dem ESA-Staat vorgenommene Be- oder Verarbeitung nicht über die in Artikel 8 genannten Behandlungen hinaus, so gilt das hergestellte Erzeugnis nur dann als Ursprungserzeugnis dieses ESA-Staates, wenn der dort erzielte Wertzuwachs den Wert der Vormaterialien mit Ursprung in einem der in Absatz 1 genannten anderen Länder oder Gebiete übersteigt. Andernfalls gilt das hergestellte Erzeugnis als Ursprungserzeugnis des Landes oder Gebiets, auf das der höchste Wert der bei der Herstellung in diesem ESA-Staat verwendeten Vormaterialien entfällt. (3) Ursprungserzeugnisse der in den Absätzen 1 und 2 genannten Länder oder Gebiete, die in dem ESA-Staat keiner Be- oder Verarbeitung unterzogen werden, behalten ihre Ursprungseigenschaft bei, wenn sie in eines dieser Länder oder Gebiete ausgeführt werden. (4) Für die Zwecke von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b gilt die in der Gemeinschaft, in den anderen ESA-Staaten, in den anderen AKP-Staaten oder in den ÜLG vorgenommene Be- oder Verarbeitung als in einem ESA-Staat vorgenommen, sofern die hergestellten Erzeugnisse anschließend in diesem ESA-Staat be- oder verarbeitet werden. Werden die Ursprungserzeugnisse nach dieser Bestimmun

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.