Europäische Union

Beschluss (EU) 2018/1560 des Rates vom 15. Oktober 2018 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem durch das Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Côte d'Ivoire einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits eingesetzten WPA-Ausschuss zur Annahme eines Beschlusses des WPA-Ausschusses zum Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union zu vertreten ist

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18.10.2018    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 261/19 BESCHLUSS (EU) 2018/1560 DES RATES vom 15. Oktober 2018 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem durch das Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Côte d'Ivoire einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits eingesetzten WPA-Ausschuss zur Annahme eines Beschlusses des WPA-Ausschusses zum Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union zu vertreten ist DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere auf Artikel 207 und Artikel 218 Absatz 9, gestützt auf das Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Côte d'Ivoire einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“), auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Abkommen wurde im Namen der Union am 26. November 2008 gemäß dem Beschluss 2009/156/EG des Rates (2) unterzeichnet und wird seit dem 3. September 2016 vorläufig angewendet. (2) Der Vertrag über den Beitritt der Republik Kroatien zur Union wurde am 9. Dezember 2011 unterzeichnet und ist am 1. Juli 2013 in Kraft getreten. (3) Die Republik Kroatien ist durch die Hinterlegung der Beitrittsurkunde am 8. November 2017 dem Abkommen beigetreten. (4) Gemäß Artikel 77 des Abkommens kann der WPA-Ausschuss über alle infolge des Beitritts neuer Mitgliedstaaten zur Union erforderlichen Anpassungsmaßnahmen beschließen. (5) Es ist zweckmäßig, den Standpunkt festzulegen, der im Namen der Union im WPA-Ausschuss in seiner jährlichen Sitzung zur Annahme eines Beschlusses über die infolge des Beitritts der Republik Kroatien zur Union notwendigen Änderungen des Abkommens zu vertreten ist — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem durch das Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Côte d'Ivoire einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits eingesetzten WPA-Ausschuss auf dessen Jahressitzung zur Annahme eines Beschlusses des WPA-Ausschusses über den Beitritt der Republik Kroatien zur Union zu vertreten ist, beruht auf dem — dem vorliegenden Beschluss beigefügten — Entwurf für einen Beschluss des WPA-Ausschusses. Artikel 2 Der Beschluss des WPA-Ausschusses wird nach seiner Annahme im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Geschehen zu Luxemburg am 15. Oktober 2018. Im Namen des Rates Die Präsidentin F. MOGHERINI (1)   ABl. L 59 vom 3.3.2009, S. 3. (2)  Beschluss 2009/156/EG des Rates vom 21. November 2008 über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen Côte d'Ivoire einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (ABl. L 59 vom 3.3.2009, S. 1). ENTWURF BESCHLUSS Nr. …/2018 DES WPA-AUSSCHUSSES eingesetzt durch das Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Côte d'Ivoire einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits vom … über den Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union DER WPA-AUSSCHUSS – gestützt auf das am 26. November 2008 in Abidjan unterzeichnete und seit dem 3. September 2016 vorläufig angewendete Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Côte d'Ivoire einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (im Folgenden „Abkommen“), insbesondere auf die Artikel 76, 77 und 81, gestützt auf den Vertrag über den Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union (im Folgenden „Union“) sowie die von der Republik Kroatien am 8. November 2017 hinterlegte Akte über den Beitritt zu dem Abkommen, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Abkommen gilt einerseits für die Gebiete, in denen der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union angewendet wird, nach Maßgabe jenes Vertrages und andererseits für das Gebiet von Côte d'Ivoire. (2) Gemäß Artikel 77 Absatz 3 des Abkommens kann der WPA-Ausschuss über die infolge des Beitritts neuer Mitgliedstaaten zur Union erforderlichen Anpassungsmaßnahmen beschließen — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Republik Kroatien als Vertragspartei des Abkommens nimmt das Abkommen sowie die Anhänge, Protokolle und Erklärungen zu dem Abkommen in gleicher Weise wie die anderen Mitgliedstaaten der Union an bzw. zur Kenntnis. Artikel 2 Artikel 81 des Abkommens erhält folgende Fassung: „Artikel 81 Verbindlicher Wortlaut Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.“ Artikel 3 Die Union übermittelt die kroatische Sprachfassung des Abkommens an Côte d'Ivoire. Artikel 4 (1)   Die Bestimmungen des Abkommens gelten für aus Côte d'Ivoire in die Republik Kroatien oder aus der Republik Kroatien nach Côte d'Ivoire ausgeführte Waren, die die im Gebiet der Vertragsparteien des Abkommens geltenden Ursprungsregeln erfüllen und die sich am 3. September 2016 in Côte d'Ivoire oder in der Republik Kroatien im Durchgangsverkehr oder in vorübergehender Verwahrung, in einem Zolllager oder einer Freizone befanden. (2)   Die Präferenzbehandlung wird in den in Absatz 1 genannten Fällen gewährt, sofern ein Ursprungsnachweis rückwirkend von den Zollbehörden des Ausfuhrlands binnen vier Monaten nach Inkrafttreten dieses Beschlusses den Zollbehörden des Einfuhrlandes vorgelegt wird. Artikel 5 Côte d'Ivoire verpflichtet sich, im Zusammenhang mit dem Beitritt der Republik Kroatien zur Union auf Ansprüche, Ersuchen und Vorlagen sowie auf die Änderung oder Zurücknahme von Zugeständnissen nach Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 und nach Artikel XXI des Allgemeinen Übereinkommens über den Handel mit Dienstleistungen (GATS) zu verzichten. Artikel 6 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft. Die Artikel 3 und 4 gelten jedoch seit dem 3. September 2016. Geschehen zu …am Für Côte d'Ivoire Für die Europäische Union

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.