Europäische Union

2013/218/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 6. Mai 2013 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, gemäß der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland bestimmte Ausnahmen zu erlassen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 2505)

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Quellenkennung: 32013D0218. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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n, Schlussbestimmungen. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: in künftigen Vorschriften festzulegen. Anmerkungen: Vorgeschlagen wird ein durch eine Prüfung abgeschlossener Basiskurs ausschließlich für die Beförderung von UN 1202, 1203 und 1223 in Verpackungen und Tanks in einem Radius von 75 km um den Firmensitz. Die Dauer des Kurses muss den Vorschriften des ADR entsprechen. Nach 5 Jahren muss der Fahrer einen Auffrischungskurs absolvieren und eine Prüfung ablegen. Die Bescheinigung enthält folgenden Vermerk: „Innerstaatliche Beförderung von UN 1202, 1203 und 1223 gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 2008/68/EG“. Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015 RO–bi–BE-4 Betrifft: Beförderung gefährlicher Güter in Tanks zur Vernichtung durch Verbrennen. Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 3.2. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Abweichend von der Tabelle in 3.2 ist unter bestimmten Bedingungen zur Beförderung von wasserreaktiven Flüssigkeiten, Giften, III, nicht anderweitig genannten Stoffen, die Verwendung eines Tankcontainers mit dem Code L4BH anstatt L4DH zulässig. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Dérogation 01–2002. Anmerkungen: Diese Vorschrift findet nur auf die Beförderung gefährlicher Abfälle über kurze Entfernungen Anwendung. Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015 RO–bi–BE-5 Betrifft: Beförderung von Abfällen zu Abfallentsorgungsanlagen. Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 5.2, 5.4, 6.1 (alte Regelung: A5, 2X14, 2X12). Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Einstufung, Kennzeichnung und Verpackungsvorschriften. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Anstatt Abfälle entsprechend dem ADR einzustufen, werden sie verschiedenen Abfallgruppen zugeordnet (brennbare Lösungsmittel, Farben, Säuren, Batterien usw.), damit gefährliche Reaktionen innerhalb einer Abfallgruppe vermieden werden. Die Vorschriften für den Bau von Verpackungen sind weniger streng. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Arrêté royal relatif au transport des marchandises dangereuses par route. Anmerkungen: Diese Regelung kann für die Beförderung kleiner Abfallmengen zu Entsorgungsanlagen verwendet werden. Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015 RO–bi–BE-6 Betrifft: Verabschiedung von RO–bi–SE-5. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015 RO–bi–BE-7 Betrifft: Verabschiedung von RO–bi–SE-6. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015 RO–bi–BE-8 Betrifft: Verabschiedung von RO–bi–UK-2. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015 RO–bi–BE-9 Betrifft: Verabschiedung von RO–bi–SE-3. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: — Ablauf der Geltungsdauer: 15. Januar 2018 RO–bi–BE-10 Betrifft: Beförderung in der unmittelbaren Nähe von Industriestandorten einschließlich der Beförderung auf öffentlichen Straßen. Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: Anhänge A und B. Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Anhänge A und B. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die Ausnahmen betreffen die Dokumentation, Etikettierung und Kennzeichnung von Versandstücken und die Fahrerbescheinigung. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Arrêté royal relatif au transport des marchandises dangereuses par route. Anmerkungen: Die folgende Liste enthält die Nummern der Ausnahmen in den nationalen Rechtsvorschriften, die erlaubten Entfernungen und die betreffenden gefährlichen Güter. 1. Ausnahme 2-89: Überquerung einer öffentlichen Straße (chemische Stoffe in Verpackungen) 2. Ausnahme 4-97: 2 km (Roheisenblöcke bei hohen Temperaturen) 3. Ausnahme 2-2001: 300 m (Klassen 3, 6.1 und 8) 4. Ausnahme 6-2004: höchstens 5 km (chemische Stoffe in Verpackungen) 5. Ausnahme 12-2004: 800 m (UN 3082) 6. Ausnahme 16-2004: höchstens 55 km (begrenzte Mengen) 7. Ausnahme 7-2005: Überquerung einer öffentlichen Straße (UN 1202) 8. Ausnahme 9-2005: 1 200 m (UN 3077) 9. Ausnahme 1-2006: 600 m (chemische Stoffe in Verpackungen) 10. Ausnahme 13-2007: 8 km (chemische Stoffe in Verpackungen) 11. Ausnahme 7-2008: höchstens 1,5 km (leere, ungereinigte Tanks und Tanks für Klasse 9) 12. Ausnahme 8-2008: 800 m (UN 2735 und UN 3082) 13. Ausnahme 2-2009: 350 m (chemische Stoffe in Verpackungen) 14. Ausnahme 3-2009: höchstens 4,5 km (chemische Stoffe in Verpackungen) 15. Ausnahme 5-2009: höchstens 4,5 km (chemische Stoffe in Verpackungen) 16. Ausnahme 9-2009: höchstens 20 km (Klasse 2 in Verpackungen) 17. Ausnahme 16-2009: 200 m (IBC) Ablauf der Geltungsdauer: 15. Januar 2018 DE Deutschland RO–bi–DE-1 Betrifft: Verzicht auf bestimmte Angaben im Beförderungsdokument (N2). Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 5.4.1.1.1. Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Inhalt des Beförderungsdokuments. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Für alle Klassen, außer Klassen 1 (mit Ausnahme von 1.4S), 5.2 und 7: Keine Angabe im Beförderungsdokument erforderlich für: a) den Empfänger im Fall der örtlichen Verteilung (außer für vollständige Ladungen und für Beförderungen mit einem bestimmten Streckenverlauf); b) die Anzahl und Arten von Verpackungen, wenn 1.1.3.6 nicht angewandt wird und das Fahrzeug allen Bestimmungen von Anhang A und B entspricht; c) leere ungereinigte Tanks, hier ist das Beförderungsdokument der letzten Ladung ausreichend. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Gefahrgut-Ausnahmeverordnung — GGAV 2002 vom 6.11.2002 (BGBl. I S. 4350); Ausnahme 18. Anmerkungen: Die Anwendung sämtlicher Bestimmungen wäre bei der betreffenden Beförderungsart nicht praktikabel. Von der Europäischen Kommission als Ausnahme Nr. 22 registriert (gemäß Artikel 6 Absatz 10 der Verordnung 94/55/EG). Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015 RO–bi–DE-2 Betrifft: Beförderung von PCB-kontaminierten Materialien der Klasse 9 in loser Schüttung. Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 7.3.1. Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Beförderung in loser Schüttung. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Erlaubt wird die Beförderung von Materialien in loser Schüttung, wenn sie in flüssigkeits- und staubdichten Fahrzeugaufbauten oder Containern verladen werden. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Gefahrgut-Ausnahmeverordnung — GGAV 2002 vom 6.11.2002 (BGBl. I S. 4350); Ausnahme 11. Anmerkungen: Die Ausnahme 11 ist bis 31.12.2004 befristet. Ab 2005 enthalten ADR und RID dieselben Bestimmungen. Vgl. auch die Multilaterale Vereinbarung M137. Listennummer 4*. Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015 RO–bi–DE-3 Betrifft: Beförderung verpackter gefährlicher Abfälle. Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 1 bis 5. Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Klassen 2 bis 6.1, 8 und 9: Zusammenpackung und Beförderung gefährlicher Abfälle in Verpackungen und Großpackmitteln (IBC); die Abfälle müssen sich in einer (bei der Sammlung verwendeten) Innenverpackung befinden und bestimmten Abfallgruppen (Vermeidung gefährlicher Reaktionen innerhalb einer Abfallgruppe) zugeordnet werden; Verwendung einer schriftlichen Weisung mit Angabe der Abfallgruppe als Beförderungspapier; Sammlung von Haus- und Laborabfällen usw. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Gefahrgut-Ausnahmeverordnung — GGAV 2002 vom 6.11.2002 (BGBl. I S. 4350); Ausnahme 20. Anmerkungen: Listennummer 6*. Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015 RO–bi–DE-4 Betrifft: Verabschiedung von RO–bi–BE-1. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: — Ablauf der Geltungsdauer: 1. Januar 2017 RO–bi–DE-5 Betrifft: Örtlich begrenzte Beförderung von UN 3343 (Nitroglycerin-Gemisch, desensibilisiert, flüssig, entzündbar, n.a.g., mit höchstens 30 Masse-% Nitroglycerin) in Tankcontainern, abweichend von Anhang I Abschnitt I.1 Unterabschnitt 4.3.2.1.1 der Richtlinie 2008/68/EG. Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 3.2, 4.3.2.1.1. Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Vorschriften für die Verwendung von Tankcontainern. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Örtliche begrenzte Beförderung von Nitroglycerin (UN 3343) in Tankcontainern über geringe Entfernungen, vorbehaltlich der Einhaltung nachfolgend genannter Bedingungen: 1.   Anforderungen an die Tankcontainer 1.1. Es dürfen nur speziell für diesen Anwendungszweck zugelassene Tankcontainer verwendet werden, die im Übrigen den Vorschriften über Bau, Ausrüstung, Zulassung des Baumusters, Prüfungen, Kennzeichnung und Betrieb in Anhang I Abschnitt I.1 Kapitel 6.8 der Richtlinie 2008/68/EG entsprechen. 1.2. Der Verschluss des Tankcontainers muss mit einem Druckentlastungssystem versehen sein, das bei einem Innendruck von 300 kPa (3 bar) über Normaldruck nachgibt und dabei eine nach oben gerichtete Öffnung mit einer Druckentlastungsfläche von mindestens 135 cm2 (Durchmesser 132 mm) freigibt. Die Öffnung darf sich nach dem Ansprechen nicht wieder verschließen. Als Sicherheitseinrichtung können ein Sicherheitselement oder mehrere Sicherheitselemente mit gleichem Ansprechverhalten und entsprechender Druckentlastungsfläche zum Einsatz kommen. Die Bauart der Sicherheitseinrichtung muss einer Bauartprüfung und einer Bauartzulassung durch die zuständige Behörde erfolgreich unterzogen worden sein. 2.   Kennzeichnung Jeder Tankcontainer ist an beiden Seiten mit einem Gefahrzettel nach Muster 3 gemäß Anhang I Abschnitt I.1 Unterabschnitt 5.2.2.2.2 der Richtlinie 2008/68/EG zu kennzeichnen. 3.   Betriebliche Vorschriften 3.1. Es muss sichergestellt sein, dass während der Beförderung das Nitroglycerin im Phlegmatisierungsmittel homogen verteilt ist und keine Entmischung eintreten kann. 3.2. Während des Be- und Entladens ist der Aufenthalt in oder auf einem Fahrzeug, außer zur Bedienung der Be- und Entladeeinrichtungen, nicht zulässig. 3.3. An der Entladestelle sind die Tankcontainer restlos zu entleeren. Können sie nicht vollständig entleert werden, so sind sie nach dem Entladen bis zur erneuten Befüllung dicht zu verschließen. Ursprüngliche Bezugnahme auf nationale Rechtsvorschriften: Ausnahme Nordrhein-Westfalen Anmerkungen: Es handelt sich um eine örtlich begrenzte Beförderung in Tankcontainern auf der Straße über geringe Entfernungen, die zu einem industriellen Prozess zwischen zwei festgelegten Produktionsstätten gehört. Zur Herstellung eines pharmazeutischen Produkts liefert Produktionsstätte A im Rahmen einer regelkonformen Beförderung in 600-Liter-Tankcontainern eine Harzlösung, entzündbar (UN 1866), Verpackungsgruppe II, zur Produktionsstätte B. Hier erfolgt die Zugabe einer Nitroglycerinlösung und Durchmischung, so dass ein nitroglycerinhaltiges Kleber-Gemisch, desensibilisiert, flüssig, entzündbar, n.a.g., mit höchstens 30 Masse-% Nitroglycerin (UN 3343) zur Weiterverwendung entsteht. Auch die Rückbeförderung dieses Stoffes zur Produktionsstätte A erfolgt in den vorgenannten Tankcontainern, die durch die zuständige Behörde gesondert auf den speziellen Beförderungsfall geprüft und zugelassen wurden und die Tankcodierung L10DN tragen. Ablauf der Geltungsdauer: 1. Januar 2017 RO–bi–DE-6 Betrifft: Verabschiedung von RO–bi–SE-6. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: § 1 Absatz 3 Nummer 1 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015 DK Dänemark RO–bi–DK-1 Betrifft: UN 1202, 1203, 1223 und Klasse 2 — kein Beförderungsdokument. Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 5.4.1. Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Beförderungsdokument erforderlich. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Bei der Beförderung von Mineralölprodukten der Klasse 3, UN 1202, 1203 und 1223 sowie Gasen der Klasse 2 im Hinblick auf deren Auslieferung (Güter, die an zwei oder mehr Empfänger zu liefern sind, und Aufnahme zurückgenommener Güter in ähnlichen Situationen) ist kein Beförderungsdokument erforderlich, sofern die schriftlichen Anweisungen neben den im ADR vorgeschriebenen Informationen Angaben über UN-Nr., Name und Klasse enthalten. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Bekendtgørelse nr. 729 af 15/08/2001 om vejtransport af farligt gods. Anmerkungen: Der Grund für nationale Ausnahmen, wie sie oben erwähnt werden, ist die Entwicklung elektronischer Ausrüstungen, die es beispielsweise den Mineralölgesellschaften, in denen diese Ausrüstungen eingesetzt werden, ermöglichen, ständig Kundendaten an die Fahrzeuge weiterzuleiten. Da diese Daten zu Beginn der Fahrt nicht verfügbar sind und erst während der Fahrt an das Fahrzeug weitergeleitet werden, ist die Erstellung der Beförderungsdokumente vor Beginn der Fahrt nicht möglich. Diese Art von Beförderungen ist auf bestimmte Gebiete beschränkt. Ausnahme für Dänemark für eine ähnliche Bestimmung gemäß Artikel 6 Absatz 10 der Richtlinie 94/55/EG. Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015 RO–bi–DK-2 Betrifft: Verabschiedung von RO–bi–SE-6. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Bekendtgørelse nr. 437 af 6. Juni 2005 om vejtransport af farligt gods, in der geänderten Fassung. Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015 RO–bi–DK-3 Betrifft: Verabschiedung von RO–bi–UK-1. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Bekendtgørelse nr. 437 af 6. Juni 2005 om vejtransport af farligt gods, in der geänderten Fassung. Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015 RO–bi–DK-4 Betrifft: Beförderung gefährlicher Güter bestimmter Klassen von Privathaushalten und Betrieben auf der Straße zu nahe gelegenen Abfallsammelstellen oder Zwischenverarbeitungsstellen zwecks Entsorgung. Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: Teile 1 bis 9 Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Allgemeine Bestimmungen, Einstufungsbestimmungen, Sonderbestimmungen, Verpackungsbestimmungen, Versandverfahren, Anforderungen für Konstruktion und Prüfung von Verpackungen, Bestimmungen für Beförderungsbedingungen, Be- und Entladen und Handhabung, Anforderungen für Fahrzeugbesatzungen, Ausrüstung, Betrieb und Dokumentation sowie für Bau und Zulassung von Fahrzeugen. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Gefährliche Güter von Privathaushalten und Betrieben können unter bestimmten Voraussetzungen zu Entsorgungszwecken auf der Straße zu nahe gelegenen Abfallsammelstellen oder Zwischenverarbeitungsstellen befördert werden. Die verschiedenen Bestimmungen werden jeweils entsprechend der Art der Beförderung und den damit verbundenen Risiken eingehalten, z. B. Höchstmenge gefährlicher Güter je Innenverpackung, Außenverpackung und/oder Beförderungseinheit, und in Abhängigkeit davon, ob die Beförderung gefährlicher Güter eine Nebentätigkeit der Betriebe ist oder nicht. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Bekendtgørelse nr. 818 af 28. Juni 2011 om vejtransport af farligt gods § 4, stk. 3. Anmerkungen: Es ist den Abfallentsorgern und Betrieben nicht möglich, alle Bestimmungen von Anhang I, Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG einzuhalten, wenn Abfall, der Rückstände gefährlicher Stoffe enthalten kann, von Haushalten und/oder Betrieben zur Entsorgung zu nahe gelegenen Abfallsammelstellen befördert wird. Bei dem Abfall handelt es sich üblicherweise um Verpackungen, die ursprünglich in Einklang mit der Ausnahme gemäß Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchstabe c von Anhang I, Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG befördert und/oder im Einzelhandel verkauft wurden. Ausnahme 1.1.3.1 Buchstabe c gilt jedoch nicht für die Beförderung von Abfall zu Abfallsammelstellen, und die Bestimmungen von Kapitel 3.4 von Anhang I, Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG sind nicht geeignet für die Beförderung von Innenverpackungen, die Abfall sind. Ablauf der Geltungsdauer: 1. Januar 2019 EL Griechenland RO–bi–EL-1 Betrifft: Ausnahme von den Sicherheitsanforderungen an fest verbundene Tanks (Tankfahrzeuge), die vor dem 31.12.2001 zugelassen worden sind und für die örtlich begrenzte Beförderung oder die Beförderung kleiner Mengen bestimmter Kategorien gefährlicher Güter benutzt werden. Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 1.6.3.6, 6.8.2.4.2, 6.8.2.4.3, 6.8.2.4.4, 6.8.2.4.5, 6.8.2.1.17-6.8.2.1.22, 6.8.2.1.28, 6.8.2.2, 6.8.2.2.1, 6.8.2.2.2. Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Vorschriften für den Bau, die Ausrüstung, die Zulassung des Baumusters, die Prüfungen und die Kennzeichnung von fest verbundenen Tanks (Tankfahrzeugen), Aufsetztanks, Tankcontainern und Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehältern), deren Tankkörper aus metallenen Werkstoffen hergestellt sind, sowie von Batteriefahrzeugen und MEGC. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Übergangsvorschrift: Fest verbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks und Tankcontainer, die zwischen dem 1.1.1985 und dem 31.12.2001 erstmals in Griechenland zugelassen worden sind, können bis zum 31.12.2010 weiter verwendet werden. Diese Übergangsvorschrift betrifft Fahrzeuge für die Beförderung der folgenden gefährlichen Stoffe: 1202, 1268, 1223, 1863, 2614, 1212, 1203, 1170, 1090, 1193, 1245, 1294, 1208, 1230, 3262, 3257). Sie soll für kleine Mengen oder als örtlich begrenzte Beförderung bei im vorgenannten Zeitraum zugelassenen Fahrzeugen gelten. Diese Übergangsvorschrift gilt für Tankfahrzeuge, die gemäß den folgenden Kriterien umgebaut worden sind: 1. Abschnitte des ADR über Prüfungen: 6.8.2.4.2, 6.8.2.4.3, 6.8.2.4.4, 6.8.2.4.5, (ADR 1999: 211.151, 211.152, 211.153, 211.154). 2. Mindestwanddicke 3 mm bei unterteilten Tanks, deren Abteile einen Fassungsraum bis 3 500 l haben, und mindestens 4 mm Baustahl bei Tanks, deren Abteile einen Fassungsraum von bis zu 6 000 l haben, unabhängig von Art oder Dicke der Trennwände. 3. Handelt es sich bei dem verwendeten Werkstoff um Aluminium oder ein anderes Metall, müssen Tanks die Vorschriften über die Mindestwanddicke und andere technische Spezifikationen erfüllen, die sich aus den von der örtlichen Behörde des vorherigen Zulassungslandes genehmigten technischen Zeichnungen ergeben. Bei fehlenden technischen Zeichnungen müssen Tanks die Vorschriften des Abschnitts 6.8.2.1.17 (211 127) erfüllen. 4. Tanks müssen den Vorschriften der Randnummern/Abschnitte 211 128, 6.8.2.1.28 (211 129) sowie des Abschnitts 6.8.2.2 mit den Unterabschnitten 6.8.2.2.1 und 6.8.2.2.2 (211 130, 211 131) entsprechen. Genauer gesagt dürfen Tankfahrzeuge mit einer Masse von weniger als 4 t, die ausschließlich für die örtlich begrenzte Beförderung von Gasöl (UN 1202) eingesetzt werden, vor dem 31.12.2002 erstmals zugelassen worden sind und eine Wanddicke von weniger als 3 mm haben, nur verwendet werden, wenn sie gemäß der Randnummer 211 127 (5)b4 (6.8.2.1.20) umgebaut worden sind. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Τεχνικές Προδιαγραφές κατασκευής, εξοπλισμού και ελέγχων των δεξαμενών μεταφοράς συγκεκριμένων κατηγοριών επικινδύνων εμπορευμάτων για σταθερές δεξαμενές (οχήματα-δεξαμενές), αποσυναρμολογούμενες δεξαμενές που βρίσκονται σε κυκλοφορία (Vorschriften für den Bau, die Ausrüstung und die Prüfungen von zum Verkehr zugelassenen fest verbundenen Tanks (Tankfahrzeugen) und Aufsetztanks für bestimmte Kategorien gefährlicher Güter). Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015 RO–bi–EL-2 Betrifft: Ausnahme von den Bauvorschriften für Basisfahrzeuge bei Fahrzeugen, die für die örtlich begrenzte Beförderung von gefährlichen Gütern bestimmt sind und vor dem 31. Dezember 2001 erstmals zugelassen worden sind. Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: ADR 2001: 9.2, 9.2.3.2, 9.2.3.3. Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Bauvorschriften für Basisfahrzeuge. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die Ausnahme bezieht sich auf Fahrzeuge, die für die örtlich begrenzte Beförderung gefährlicher Güter (UN-Nummern 1202, 1268, 1223, 1863, 2614, 1212, 1203, 1170, 1090, 1193, 1245, 1294, 1208, 1230, 3262 und 3257) bestimmt sind und vor dem 31. Dezember 2001 erstmals zugelassen worden sind. Die oben genannten Fahrzeuge müssen abgesehen von den nachstehenden Ausnahmen den Vorschriften des Kapitels 9 (9.2.1. bis 9.2.6) des Anhangs B der Richtlinie 94/55/EG entsprechen. Die Erfüllung der Vorschriften des Kapitels 9.2.3.2 ist nur erforderlich, wenn das Fahrzeug vom Hersteller mit einem Anti-Blockier-System ausgerüstet ist. Es muss mit einer Dauerbremsanlage gemäß Kapitel 9.2.3.3.1 versehen werden, die jedoch nicht unbedingt den Kapiteln 9.2.3.3.2. und 9.2.3.3.3 entsprechen muss. Die Stromversorgung des Fahrtschreibers muss über eine Sicherungsbarriere erfolgen, die direkt mit der Batterie verbunden ist (Randnummer 220 514), und die elektrische Lifteinrichtung einer Achse muss sich an der Stelle befinden, an der der Hersteller sie ursprünglich angebracht hat, und muss durch einen geeigneten geschlossenen Kasten geschützt sein (Randnummer 220 517). Spezielle Tankfahrzeuge mit einer Gesamtmasse von weniger als 4 Tonnen, die für die lokale Beförderung von Heizöl (UN 1202) bestimmt sind, müssen den Vorschriften der Kapitel 9.2.2.3, 9.2.2.6, 9.2.4.3 und 9.2.4.5, aber nicht unbedingt den anderen Vorschriften entsprechen. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Τεχνικές Προδιαγραφές ήδη κυκλοφορούντων οχημάτων που διενεργούν εθνικές μεταφορές ορισμένων κατηγοριών επικινδύνων εμπορευμάτων (Technische Vorschriften für sich bereits in Betrieb befindliche Fahrzeuge, die für die örtlich begrenzte Beförderung bestimmter Kategorien gefährlicher Güter bestimmt sind). Anmerkungen: Die Anzahl der oben genannten Fahrzeuge ist im Vergleich zur Gesamtzahl der derzeit zugelassenen Fahrzeuge gering; außerdem sind sie nur für die örtlich begrenzte Beförderung bestimmt. Die Form der beantragten Ausnahme, die Stärke der betroffenen Fahrzeugflotte und die Art der beförderten Güter stellen kein Problem für die Straßenverkehrssicherheit dar. Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015 ES Spanien RO–bi–ES-2 Betrifft: Spezialausrüstung für die Verteilung von wasserfreiem Ammoniak. Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 6.8.2.2.2. Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Um jeglichen Verlust des Inhalts im Falle der Beschädigung der äußeren Einrichtungen (Rohrstutzen, seitliche Verschlusseinrichtungen) zu vermeiden, müssen die innere Absperreinrichtung und ihr Sitz so beschaffen oder geschützt sein, dass sie unter dem Einfluss äußerer Beanspruchungen nicht abgerissen werden können. Die Füll- und Entleerungseinrichtungen (einschließlich Flansche und Schraubverschlüsse) sowie Schutzkappen (falls vorhanden) müssen gegen ungewolltes Öffnen gesichert sein. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: In der Landwirtschaft verwendete Tanks zur Verteilung und Ausbringung von wasserfreiem Ammoniak, die vor dem 1. Januar 1997 in Betrieb genommen wurden, dürfen mi

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.