Europäische Union

2004/897/EG: Beschluss des Rates vom 29. November 2004 über die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über Regelungen, die denen der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen gleichwertig sind, und über die Genehmigung und Unterzeichnung des Einverständlichen Memorandums

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24.12.2004    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 379/83 BESCHLUSS DES RATES vom 29. November 2004 über die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über Regelungen, die denen der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen gleichwertig sind, und über die Genehmigung und Unterzeichnung des Einverständlichen Memorandums (2004/897/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 94 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Am 16. Oktober 2001 ermächtigte der Rat die Kommission zur Aushandlung eines Abkommens mit dem Fürstentum Liechtenstein, das sicherstellen soll, dass das Fürstentum Liechtenstein Regelungen erlässt, die den in der Gemeinschaft anzuwendenden Regelungen zur Gewährleistung einer effektiven Besteuerung von Zinserträgen gleichwertig sind. (2) Der Text des Abkommens entspricht als Verhandlungsergebnis den vom Rat erteilten Verhandlungsdirektiven. Er wird begleitet von einem Einverständlichen Memorandum zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Fürstentum Liechtenstein andererseits. (3) Unter der Bedingung, dass zu einem späteren Zeitpunkt ein Beschluss über den Abschluss des Abkommen angenommen wird, erscheint es wünschenswert, diese zwei am 30. Juli 2004 paraphierten Dokumente zu unterzeichnen und eine Bestätigung der Genehmigung des Einverständlichen Memorandums durch den Rates zu erhalten — BESCHLIESST: Artikel 1 Unter der Bedingung, dass zu einem späteren Zeitpunkt ein Beschluss über den Abschluss des Abkommen angenommen wird, wird hiermit der Präsident des Rates ermächtigt, die Personen zu benennen, die im Namen der Europäischen Gemeinschaft zur Unterzeichnung des Abkommens und des Einverständlichen Memorandums und der in Artikel 21 Absatz 2 des Abkommens und im letzten Unterabschnitt des Einverständlichen Memorandums genannten Schreiben der Europäischen Gemeinschaft befugt sind. Das Einverständliche Memorandum wird vom Rat genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens und der Wortlaut des Einverständlichen Memorandums sind diesem Beschluss beigefügt. Artikel 2 Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am 29. November 2004. Im Namen des Rates Der Präsident L. J. BRINKHORST ABKOMMEN zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über Regelungen, die denen der Richtlinie 2003/48/EG des Rates über die Besteuerung von Zinserträgen gleichwertig sind DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT, im Folgenden „Gemeinschaft“ genannt, und DAS FÜRSTENTUM LIECHTENSTEIN, im Folgenden „Liechtenstein“ genannt, im Folgenden zusammen als ”Vertragspartei” bzw. „Vertragsparteien“ bezeichnet, unter Bestätigung ihres gemeinsamen Interesses zur Vertiefung der privilegierten Beziehung zwischen der Gemeinschaft und Liechtenstein — SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: Artikel 1 Steuerrückbehalt durch liechtensteinische Zahlstellen (1)   Von Zinszahlungen an in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, im Folgenden „Mitgliedstaat“ genannt, ansässige Nutzungsberechtigte im Sinne des Artikels 4 durch im Gebiet Liechtensteins niedergelassene Zahlstellen wird vorbehaltlich des Artikels 2 ein Betrag von den Zinszahlungen einbehalten. Der Satz des Steuerrückbehalts beträgt in den ersten drei Jahren der Anwendung dieses Abkommens 15 %, in den darauf folgenden drei Jahren 20 % und danach 35 %. (2)   Liechtenstein trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die für die Durchführung dieses Abkommens notwendigen Aufgaben durch Zahlstellen im Gebiet Liechtensteins wahrgenommen werden und erlässt insbesondere Verfahrens- und Strafvorschriften. Artikel 2 Freiwillige Offenlegung (1)   Liechtenstein sieht ein Verfahren vor, das es dem Nutzungsberechtigten im Sinne des Artikels 4 ermöglicht, den Steuerrückbehalt gemäß Artikel 1 zu vermeiden, indem er seine Zahlstelle in Liechtenstein ausdrücklich ermächtigt, die Zinszahlungen an die zuständige Behörde dieses Staates zu melden. Eine solche Ermächtigung gilt für alle Zinszahlungen dieser Zahlstelle an den Nutzungsberechtigten. (2)   Die Zahlstelle übermittelt im Falle der ausdrücklichen Ermächtigung durch den Nutzungsberechtigten mindestens die folgenden Angaben: a) Die Identität und den Wohnsitz des gemäß Artikel 5 festgestellten Nutzungsberechtigten; b) den Namen und die Anschrift der Zahlstelle; c) die Kontonummer des Nutzungsberechtigten oder, in Ermangelung einer solchen, die Bezeichnung der Forderung, aus der die Zinsen stammen; und d) die gemäß Artikel 3 berechnete Höhe der Zinszahlung. (3)   Die zuständige Behörde Liechtensteins übermittelt die Informationen gemäß Absatz 2 der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Nutzungsberechtigte ansässig ist. Die Informationen über sämtliche während eines Steuerjahres erfolgten Zinszahlungen werden mindestens einmal jährlich automatisch übermittelt, und zwar binnen sechs Monaten nach dem Ende des Steuerjahres in Liechtenstein. (4)   Optiert der Nutzungsberechtigte für dieses Verfahren der freiwilligen Offenlegung oder meldet er seine Zinserträge von einer liechtensteinischen Zahlstelle auf andere Weise den Steuerbehörden des Mitgliedstaates, in dem er ansässig ist, werden die betreffenden Zinserträge in diesem Mitgliedstaat zu demselben Satz besteuert wie vergleichbare Erträge, die aus diesem Mitgliedstaat stammen. Artikel 3 Bemessungsgrundlage des Steuerrückbehalts (1)   Die Zahlstelle erhebt den Steuerrückbehalt gemäß Artikel 1 Absatz 1 wie folgt: a) im Fall einer Zinszahlung im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a): auf den Bruttobetrag der gezahlten oder gutgeschriebenen Zinsen; b) im Fall einer Zinszahlung im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b) oder d): auf den Betrag der dort bezeichneten Zinsen oder Erträge; c) im Fall einer Zinszahlung im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c): auf den Betrag der dort bezeichneten Zinsen. (2)   Für die Zwecke des Absatzes 1 wird der Steuerrückbehalt für den Zeitraum, während dessen der Nutzungsberechtigte die Forderung innehat, anteilig erhoben. Kann die Zahlstelle diesen Zeitraum nicht anhand der ihr vorliegenden Informationen feststellen, so behandelt sie den Nutzungsberechtigten, als ob er die Forderung während der gesamten Zeit ihres Bestehens innegehabt hätte, es sei denn, er weist nach, zu welchem Zeitpunkt er sie erworben hat. (3)   Andere Steuern und Rückbehalte als der in diesem Abkommen vorgesehene Steuerrückbehalt auf derselben Zinszahlung werden mit dem Betrag des gemäß diesem Artikel berechneten Steuerrückbehalts verrechnet. Dies gilt insbesondere für die liechtensteinische Couponsteuer von 4 %. Artikel 4 Definition des Nutzungsberechtigten (1)   Für die Zwecke dieses Abkommens gilt als „Nutzungsberechtigter“ jede natürliche Person, die eine Zinszahlung vereinnahmt oder zu deren Gunsten eine Zinszahlung erfolgt, es sei denn, sie weist nach, dass sie die Zahlung nicht für sich selbst vereinnahmt hat. Eine natürliche Person gilt nicht als Nutzungsberechtigter einer Zahlung, wenn sie a) als Zahlstelle im Sinne von Artikel 6 handelt oder b) im Auftrag einer juristischen Person, eines Investmentfonds oder einer vergleichbaren oder gleichwertigen Einrichtung für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren handelt oder c) im Auftrag einer anderen natürlichen Person handelt, welche der Nutzungsberechtigte ist, und deren Identität und Wohnsitzstaat der Zahlstelle mitteilt. (2)   Liegen einer Zahlstelle Informationen vor, die den Schluss nahe legen, dass die natürliche Person, die eine Zinszahlung vereinnahmt oder zu deren Gunsten eine Zinszahlung erfolgt, nicht der Nutzungsberechtigte ist, unternimmt sie angemessene Schritte zur Feststellung der Identität des Nutzungsberechtigten. Kann die Zahlstelle den Nutzungsberechtigten nicht feststellen, so behandelt sie die fragliche natürliche Person als den Nutzungsberechtigten. Artikel 5 Identität und Wohnsitz des Nutzungsberechtigten Um die Identität und den Wohnsitz des Nutzungsberechtigten im Sinne des Artikels 4 zu ermitteln, registriert die Zahlstelle gemäß den liechtensteinischen Rechtsvorschriften zur Bekämpfung der Geldwäscherei Namen, Vornamen, Anschrift und Angaben zum Wohnsitz. Für vertragliche Beziehungen oder für Transaktionen bei Fehlen einer vertraglichen Beziehung, die am oder nach dem 1. Januar 2004 eingegangen oder durchgeführt wurden, wird der Wohnsitz für natürliche Personen mit einem Reisepass oder Personalausweis, der von einem Mitgliedstaat ausgestellt ist, und die geltend machen, in einem anderem Staat als in einem Mitgliedstaates oder Liechtenstein ansässig zu sein, aufgrund einer Wohnsitzbescheinigung der zuständigen Steuerverwaltung des Staates, als dessen Ansässiger sich die natürliche Person ausweist, bestimmt. Bei Fehlen einer solchen Bescheinigung gilt jener Mitgliedstaat, der den Reisepass oder den Personalausweis ausgestellt hat, als Ansässigkeitsstaat. Artikel 6 Definition der Zahlstelle Für die Zwecke dieses Abkommens gelten als „Zahlstelle“ in Liechtenstein Banken nach dem liechtensteinischen Bankengesetz, Wertpapierhändler, in Liechtenstein ansässige bzw. errichtete natürliche und juristische Personen einschließlich Wirtschaftsbeteiligte nach dem liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR), Personengesellschaften und Betriebsstätten ausländischer Gesellschaften, die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit regelmäßig oder gelegentlich Vermögenswerte von Dritten entgegennehmen, halten, anlegen oder übertragen oder lediglich Zinsen zahlen oder die Zinszahlungen absichern. Artikel 7 Definition der Zinszahlung (1)   Für die Zwecke dieses Abkommens gelten als „Zinszahlung“: a) auf ein Konto eingezahlte oder einem Konto gutgeschriebene Zinsen, die mit Forderungen jeglicher Art zusammenhängen, einschließlich Zinsen, die von liechtensteinischen Zahlstellen zu Gunsten des Nutzungsberechtigten im Sinne von Artikel 4 auf Treuhandkonten gezahlt werden, unabhängig davon, ob sie hypothekarisch gesichert sind oder nicht und ob sie ein Recht auf Beteiligung am Gewinn des Schuldners beinhalten oder nicht, insbesondere Erträge aus Staatspapieren, Anleihen und Schuldverschreibungen einschließlich der mit diesen Papieren, Anleihen oder Schuldverschreibungen verbundenen Prämien und Gewinne, nicht aber Zinsen für Darlehen zwischen natürlichen Personen, die nicht im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit handeln. Zuschläge für verspätete Zahlungen gelten nicht als Zinszahlung; b) bei Verkauf, Rückzahlung oder Einlösung von Forderungen im Sinne von Buchstabe a) aufgelaufene oder kapitalisierte Zinsen; c) direkte oder über eine Einrichtung im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen (im Folgenden als „Richtlinie“ bezeichnet) laufende Zinserträge, die ausgeschüttet werden von i) in einem Mitgliedstaat oder in Liechtenstein niedergelassenen Organismen für gemeinsame Anlagen, ii) in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Einrichtungen, die von der Wahlmöglichkeit des Artikels 4 Absatz 3 der Richtlinie Gebrauch gemacht haben und die Zahlstelle hiervon unterrichten, iii) außerhalb des Gebiets der Vertragsparteien errichteten Organismen für gemeinsame Anlagen; d) Erträge, die bei Verkauf, Rückzahlung oder Einlösung von Anteilen an den nachstehend aufgeführten Organismen und Einrichtungen realisiert werden, sofern diese mehr als 40 % ihres Vermögens direkt oder indirekt über andere, nachstehend aufgeführte, Organismen und Einrichtungen in Forderungen im Sinne von Buchstabe a) angelegt haben: i) in einem Mitgliedstaat oder in Liechtenstein niedergelassene Organismen für gemeinsame Anlagen, ii) in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Einrichtungen, die von der Wahlmöglichkeit des Artikels 4 Absatz 3 der Richtlinie Gebrauch gemacht haben und die Zahlstelle hiervon unterrichten, iii) außerhalb des Gebiets der Vertragsparteien errichtete Organismen für gemeinsame Anlagen. (2)   Liegen einer Zahlstelle keine Informationen über den Anteil der Zinszahlungen an den Erträgen vor, so gilt im Falle des Absatzes 1 Buchstabe c) der Gesamtbetrag der betreffenden Erträge als Zinszahlung. (3)   Liegen einer Zahlstelle keine Informationen über den Prozentanteil des in Forderungen oder in Anteilen gemäß der Definition in diesem Unterabsatz angelegten Vermögens vor, so gilt im Falle des Absatzes 1 Buchstabe d) dieser Prozentanteil als über 40 % liegend. Kann die Zahlstelle die Erträge des Nutzungsberechtigten nicht ermitteln, gelten die Erlöse aus dem Verkauf, der Rückzahlung oder der Einlösung der Anteile als Höhe der Erträge. (4)   Erträge, die von Organismen oder Einrichtungen stammen, die höchstens 15 % ihres Vermögens in Forderungen im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a) angelegt haben, gelten nicht als Zinszahlung im Sinne von Absatz 1 Buchstaben c) und d). (5)   Der in Absatz 1 Buchstabe d) und Absatz 3 genannte Prozentanteil beträgt ab 1. Januar 2011 25 %. (6)   Maßgebend für die Prozentanteile gemäß Absatz 1 Buchstabe d) und Absatz 4 ist die im Fondsprospekt oder in der Gründungsurkunde der betreffenden Organismen oder Einrichtungen dargelegte Anlagepolitik oder, in Ermangelung solcher Angaben, die tatsächliche Zusammensetzung des Vermögens der betreffenden Organismen oder Einrichtungen. Artikel 8 Aufteilung der Einnahmen (1)   Liechtenstein behält 25 % der Einnahmen aus dem Steuerrückbehalt gemäß diesem Abkommen und leitet 75 % der Einnahmen an den Mitgliedstaat weiter, in dem der Nutzungsberechtigte ansässig ist. (2)   Diese Weiterleitung erfolgt für jedes Jahr in einer Zahlung pro Mitgliedstaat spätestens sechs Monate nach dem Ende des Steuerjahrs in Liechtenstein. Artikel 9 Vermeidung der Doppelbesteuerung (1)   Waren die von einem Nutzungsberechtigten vereinnahmten Zinsen Gegenstand eines Steuerrückbehalts durch eine Zahlstelle in Liechtenstein, so gewährt der Mitgliedstaat, in dem der Nutzungsberechtigte seinen steuerlichen Wohnsitz hat, diesem eine Steuergutschrift in Höhe des einbehaltenen Betrags. Übersteigt dieser Betrag den Steuerbetrag, der nach den inländischen Vorschriften auf den Gesamtbetrag der dem Steuerrückbehalt unterliegenden Zinsen geschuldet wird, so erstattet der Mitgliedstaat des steuerlichen Wohnsitzes dem Nutzungsberechtigten den Betrag der zu viel einbehaltenen Steuer. (2)   Waren die von einem Nutzungsberechtigten vereinnahmten Zinsen über den in diesem Abkommen vorgesehenen Steuerrückbehalt hinaus Gegenstand anderer Steuern und Rückbehalte und gewährt der Mitgliedstaat des steuerlichen Wohnsitzes gemäß seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder Doppelbesteuerungsabkommen dafür eine Steuergutschrift, so werden diese Steuern und Rückbehalte vor der Durchführung des Verfahrens gemäß Absatz 1 gutgeschrieben. Der Mitgliedstaat des steuerlichen Wohnsitzes akzeptiert Bescheinigungen liechtensteinischer Zahlstellen als ordnungsgemäße Nachweise für die Steuer oder den Steuerrückbehalt; die zuständige Behörde des Mitgliedstaats des steuerlichen Wohnsitzes kann die Angaben in den Bescheinigungen der liechtensteinischen Zahlstellen durch die zuständige Behörde Liechtensteins nachprüfen lassen. (3)   Der Mitgliedstaat, in dem der Nutzungsberechtigte seinen steuerlichen Wohnsitz hat, kann das in den Absätzen 1 und 2 beschriebene Anrechnungssystem durch ein System zur Erstattung des in Artikel 1 vorgesehenen Steuerrückbehalts ersetzen. Artikel 10 Informationsaustausch (1)   Die zuständigen Behörden Liechtensteins und die einzelnen Mitgliedstaaten tauschen hinsichtlich der unter dieses Abkommen fallenden Erträge Informationen über Handlungen aus, die nach den Rechtsvorschriften des ersuchten Staates als Steuerbetrug gelten oder ein ähnliches Delikt darstellen. Als „ähnlich“ gelten ausschließlich Delikte, die nach den Rechtsvorschriften des ersuchten Staates denselben Unrechtsgehalt wie Steuerbetrug aufweisen. Auf ein ordnungsgemäß begründetes Ersuchen hin übermittelt der ersuchte Staat gemäß seinem Verfahrensrecht Informationen in Bezug auf Angelegenheiten, die der ersuchende Staat in einem Verwaltungs- oder in einem Strafverfahren ermittelt oder verfolgt, bzw. ermitteln und verfolgen kann. Sämtliche von Liechtenstein oder einem Mitgliedstaat erhaltenen Informationen unterliegen denselben Geheimhaltungsvorschriften wie nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften dieses Staates ausgetauschte Informationen und werden nur Personen oder Behörden (einschließlich Gerichte und Verwaltungsorgane) offen gelegt, die für die Festsetzung und Erhebung, den Vollzug und die Verfolgung oder für die Entscheidung über Rechtsbehelfe in Bezug auf die unter dieses Abkommen fallenden Ertragsteuern zuständig sind. Diese Personen und Behörden verwenden die Informationen ausschließlich für die genannten Zwecke. Sie können die Informationen in öffentlichen Gerichtsverhandlungen oder in Gerichtsentscheidungen offen legen. (2)   Bei der Entscheidung, ob in Beantwortung eines Ersuchens Informationen übermittelt werden können, stützt sich der ersuchte Staat auf die nach dem Recht des ersuchenden Staates geltenden Verjährungsfristen und nicht auf die Verjährungsfristen des ersuchten Staates. (3)   Der ersuchte Staat übermittelt Informationen, wenn der ersuchende Staat einen begründeten Verdacht hat, dass eine Handlung einen Steuerbetrug oder ein ähnliches Delikt darstellt. Der Verdacht des ersuchenden Staates, dass Steuerbetrug oder ein ähnliches Delikt vorliegt, kann sich stützen auf: a) beglaubigte oder nicht beglaubigte Dokumente, darunter unter anderem Geschäftsunterlagen, die Buchführungsunterlagen oder Informationen über Bankkonti; b) Aussagen des Steuerpflichtigen; c) Angaben von Informanten oder anderen Dritten, die von unabhängiger Seite bestätigt wurden oder aus anderen Gründen als glaubwürdig erscheinen; oder d) Indizienbeweise. (4)   Liechtenstein nimmt mit jedem Mitgliedstaat, der dies beantragt, bilaterale Verhandlungen auf, um Kategorien von Fällen zu definieren, die gemäß dem Veranlagungsverfahren jenes Staates als „ähnliche“ Delikte anzusehen sind. Artikel 11 Zuständige Behörden Für die Zwecke dieses Abkommens gelten die in Anhang I aufgeführten Behörden als zuständige Behörden. Artikel 12 Konsultationen Bestehen zwischen der zuständigen Behörde Liechtensteins und einer oder mehreren anderen zuständigen Behörden im Sinne von Artikel 11 Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens, bemühen sich die betreffenden zuständigen Behörden um Verständigung. Sie unterrichten unverzüglich die Kommission der Europäischen Gemeinschaften und die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten vom Ergebnis ihrer Konsultationen. Auf Ersuchen einer der zuständigen Behörden kann die Kommission an diesen Konsultationen zu Auslegungsfragen teilnehmen. Artikel 13 Überprüfung (1)   Die Vertragsparteien konsultieren sich mindestens alle drei Jahre oder auf Antrag einer der Vertragsparteien, um das technische Funktionieren des Abkommens zu prüfen und falls die Vertragsparteien dies als notwendig erachten zu verbessern, und um die internationalen Entwicklungen zu beurteilen. Die Konsultationen werden innerhalb eines Monats nach Antragstellung oder in dringenden Fällen so schnell wie möglich durchgeführt. (2)   Auf der Grundlage einer solchen Beurteilung können sich die Vertragsparteien konsultieren, um zu prüfen, ob in Anbetracht der internationalen Entwicklungen eine Änderung dieses Abkommens notwendig ist. (3)   Sobald ausreichende Erfahrungen mit der vollständigen Anwendung von Artikel 1 Absatz 1 gesammelt wurden, werden sich die Vertragsparteien konsultieren, um zu prüfen, ob in Anbetracht der internationalen Entwicklungen eine Änderung des Abkommens notwendig ist. (4)   Für die Zwecke der in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Konsultationen unterrichtet jede Vertragspartei die andere Vertragspartei über mögliche Entwicklungen, die das ordnungsgemäße Funktionieren dieses Abkommens beeinträchtigen könnten. Hierzu gehören auch einschlägige Abkommen zwischen einer Vertragspartei und einem Drittstaat Artikel 14 Beziehung zu bilateralen Doppelbesteuerungsabkommen Die Bestimmungen der Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Liechtenstein und den Mitgliedstaaten stehen dem in diesem Abkommen vorgesehenen Steuerrückbehalt nicht im Wege. Artikel 15 Übergangsbestimmungen für umlauffähige Schuldtitel (1) (1)   Ab dem Tag der Anwendung dieses Abkommens und solange mindestens ein Mitgliedstaat vergleichbare Bestimmungen anwendet, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2010, gelten in- und ausländische Anleihen sowie andere umlauffähige Schuldtitel, die erstmals vor dem 1. März 2001 begeben wurden oder bei denen die ursprünglichen Emissionsprospekte vor diesem Datum durch die zuständigen Behörden des Emissionsstaates genehmigt wurden, nicht als Forderungen im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a), wenn am oder nach dem 1. März 2002 keine Folgeemissionen dieser umlauffähigen Schuldtitel mehr getätigt werden. Solange mindestens ein Mitgliedstaat ebenfalls vergleichbare Bestimmungen anwendet, gelten jedoch die Bestimmungen dieses Artikels über den 31. Dezember 2010 hinaus für umlauffähige Schuldtitel, — für die Bruttozinsklauseln und die Möglichkeit der vorzeitigen Rückzahlung bestehen und — bei denen die Zahlstelle im Sinne von Artikel 6 in Liechtenstein niedergelassen ist und — bei denen diese Zahlstelle die Zinsen dem in einem Mitgliedstaat ansässigen Nutzungsberechtigten direkt auszahlt oder zu dessen unmittelbaren Gunsten vereinnahmt. Wenn kein Mitgliedstaat mehr eine solche Regelung anwendet, gelten die Bestimmungen dieses Artikels nur noch für jene umlauffähigen Schuldtitel: — für die Bruttozinsklauseln und die Möglichkeit der vorzeitigen Rückzahlung bestehen und — bei denen die Zahlstelle des Emittenten in Liechtenstein niedergelassen ist und — bei denen diese Zahlstelle die Zinsen dem in einem Mitgliedstaat ansässigen Nutzungsberechtigten direkt auszahlt oder zu dessen unmittelbaren Gunsten vereinnahmt. Tätigt eine Regierung oder eine damit verbundene Einrichtung, die als Behörde handelt oder deren Funktion durch ein internationales Abkommen anerkannt ist (eine Aufzählung dieser Einrichtungen enthält Anhang II) am oder nach dem 1. März 2002 eine Folgeemission eines der vorstehend genannten umlauffähigen Schuldtitel, so gilt die gesamte Emission, d. h. die erste und alle Folgeemissionen, als Forderung im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a). Tätigt eine von Unterabsatz 4 nicht erfasste Einrichtung am oder nach dem 1. März 2002 eine Folgeemission eines der vorstehend genannten umlauffähigen Schuldtitel, so gilt diese Folgeemission als Forderung im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a). (2)   Dieser Artikel hindert Liechtenstein und die Mitgliedstaaten nicht daran, Erträge aus den in Absatz 1 genannten umlauffähigen Schuldtiteln weiterhin nach ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu besteuern. Artikel 16 Unterzeichnung, Inkrafttreten und Geltungsdauer (1)   Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation bzw. Genehmigung durch die Vertragsparteien gemäß ihren eigenen Verfahren. Die Vertragsparteien notifizieren sich gegenseitig den Abschluss dieser Verfahren. Das Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach der letzten Notifikation in Kraft. (2)   Nach Maßgabe der verfassungsrechtlichen Bestimmungen Liechtensteins und der Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts in Bezug auf den Abschluss internationaler Abkommen und unbeschadet des Artikels 17 wird Liechtenstein und gegebenenfalls die Gemeinschaft dieses Abkommen ab dem 1. Juli 2005 umsetzen und anwenden und dies gegenseitig notifi

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.