Europäische Union

2006/848/EG: Beschluss des Rates vom 17. Juli 2006 über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Östlich des Uruguay über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32006D0848. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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— Artikel 9 des Abkommens Uruguay/Schweden. e) Beförderungstarife innerhalb der Europäischen Gemeinschaft — Artikel 9 des Abkommens Uruguay/Deutschland; — Artikel 11 des Abkommensentwurfs Uruguay/Österreich; — Artikel 9 des Abkommens Uruguay/Belgien; — Artikel 6 des Abkommens Uruguay/Dänemark; — Artikel 7 des Abkommens Uruguay/Spanien; — Artikel 12 des Abkommens Uruguay/Niederlande; — Artikel 16 des Abkommens Uruguay/Portugal; — Artikel 7 des Abkommens Uruguay/Vereinigtes Königreich; — Artikel 6 des Abkommens Uruguay/Schweden. f) Vereinbarkeit mit dem Wettbewerbsrecht — Artikel 9 des Abkommens Uruguay/Deutschland; — Artikel 11 des Abkommensentwurfs Uruguay/Österreich; — Artikel 9 des Abkommens Uruguay/Belgien; — Artikel 6 des Abkommens Uruguay/Dänemark; — Artikel 7 des Abkommens Uruguay/Spanien; — Artikel 12 des Abkommens Uruguay/Niederlande; — Artikel 16 des Abkommens Uruguay/Portugal; — Artikel 6 des Abkommens Uruguay/Schweden. ANHANG III LISTE DER ANDEREN STAATEN NACH ARTIKEL 2 DIESES ABKOMMENS a) Republik Island (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum); b) Fürstentum Liechtenstein (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum); c) Königreich Norwegen (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum); d) Schweizerische Eidgenossenschaft (gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.