Europäische Union

88/28/EWG: Entscheidung des Rates vom 14. Dezember 1987 über ein Gemeinschaftsprogramm auf dem Gebiet der Telekommunikationstechnologien - Forschung und Entwicklung im Bereich der fortgeschrittenen Kommunikationstechnologien für Europa (RACE-Programm)

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Avis juridique important | 31988D0028 88/28/EWG: Entscheidung des Rates vom 14. Dezember 1987 über ein Gemeinschaftsprogramm auf dem Gebiet der Telekommunikationstechnologien - Forschung und Entwicklung im Bereich der fortgeschrittenen Kommunikationstechnologien für Europa (RACE-Programm) Amtsblatt Nr. L 016 vom 21/01/1988 S. 0035 - 0043 ***** ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 14. Dezember 1987 über ein Gemeinschaftsprogramm auf dem Gebiet der Telekommunikationstechnologien - Forschung und Entwicklung im Bereich der fortgeschrittenen Kommunikationstechnologien für Europa (RACE-Programm) (88/28/EWG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 130q Absatz 2, auf Vorschlag der Kommission (1), in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament (2), nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3), in Erwägung nachstehender Gründe: Die Gemeinschaft hat die Aufgabe, durch die Errichtung eines Gemensamen Marktes und schrittweise Annäherung der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten eine harmonische Entwicklung des Wirtschaftslebens innerhalb der Gemeinschaft und engere Beziehungen zwischen den Staaten zu fördern, die in dieser Gemeinschaft zusammengeschlossen sind. Die Staats- und Regierungschefs haben auf ihren Tagungen in Stuttgart, Athen, Fontainebleau und Brüssel die Bedeutung des Fernmeldewesens als wesentlichen Faktor für das Wirtschaftswachstum und die soziale Entwicklung hervorgehoben. In seiner Beurteilung der Lage und Entwicklung des Fernmeldewesens betonte das Europäische Parlament die Schlüsselrolle des Fernmeldewesens für die künftige politische, soziale und wirtschaftliche Entwicklung der Gemeinschaft. Der Rat einigte sich am 17. Dezember 1984 auf die Hauptelemente einer Fernmeldepolitik der Gemeinschaft und unterstützte in diesem Zusammenhang die Entwicklung fortgeschrittener Telekommunikationsdienste und -netze durch Aktionen auf Gemeinschaftsebene. Aufgrund der Entwicklung neuer Dienste und des schrittweisen Zusammenwachsens des Fernmeldewesens mit der Datenverarbeitung und der Unterhaltungselektronik kann die Entwicklung zu einem europaweit integrierten Breitbandnetz (Integrierte Breitbandkommunikation, IBC) führen, das ein breites Spektrum von Benutzern und Anbietern von Diensten zulassen wird. Die Förderung des Telekommunikationsbereichs wird die internationale Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Volkswirtschaften im allgemeinen und der Fernmeldeindustrie im besonderen steigern. Durch die Entscheidung für fortgeschrittene Telekommunikationstechniken dürfen die regionalen Ungleichgewichte in der Gemenschaft nicht verstärkt werden. Die Entwiklung gemeinsamer funktioneller Spezifikationen für Zubehör und Dienste ist erforderlich, reicht jedoch nicht aus, um eine weiter divergierende regionale Entwicklung zu verhindern. Die Entwicklung des IBC ermöglicht kleinen und mittleren Unternehmen, eine weite Palette von Produkten und speziellen Diensten innerhalb der gesamten Gemeinschaft anzubieten. Als Reaktion auf die Notwendigkeit, das wirtschaftliche und Marktpotential des Fernmeldewesens voll zu nutzen, hat die Kommission ein Aktionsprogramm vorgelegt, das der Rat als Grundlage für weitere Arbeiten anerkannt hat. Die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Forschung und Entwicklung und die Erstellung von Normen können - vor allem durch Erleichterung der Entwicklung einer künftigen integrierten Breitbandkommunikation für transnationale Verbindungen sowie auf regionaler und lokaler Ebene - einen wichtigen Beitrag leisten. Die Einheitliche Europäische Akte schafft eine neue politische und rechtliche Grundlage für die Entwicklung einer wissenschaftlichen und technologischen Strategie unter besonderer Berücksichtigung der Förderung der industriellen Wettbewerbsfähigkeit. Der Rat der Forschungsminister hat auf seiner Tagung vom 4. Juni 1985 die Bedeutung der raschen Festlegung einer Definitionsphase für das Programm RACE anerkannt, um einen allgemeinen europäischen Rahmen für die Entwicklung künftiger fortgeschrittener Kommunikationssysteme vorzubereiten und die technische und industrielle Zusammenarbeit zu fördern. Der Rat hat mit dem Beschluß 85/372/EWG (1) eine RACE-Definitionsphase von achtzehn Monaten festgelegt, auf die sich bis spätestens Ende 1986 der Beschluß für das Hauptprogramm stützen soll. Der Rat hat mit dem Beschluß 87/516/Euratom, EWG (2) ein gemeinschaftliches Rahmenprogramm im Bereich der Forschung und technologischen Entwicklung (1987-1991) genehmigt, in dem vorgesehen ist, daß Forschung mit dem Telekommunikation einschließenden Ziel eines grossen Informations- und Kommunikationsmarktes und einer informierten und kommunizierenden Gesellschaft betrieben wird. Die Schaffung oder Konsolidierung eines spezifischen europäischen Potentials in den betreffenden Technologien ist dringend geboten. Die Begünstigten müssen Netzbetreiber, Forschungszentren, Unternehmen - einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen - und andere in der Gemeinschaft ansässige Einrichtungen sein, die am besten dazu geeignet sind, diese Ziele zu erreichen. Die RACE-Definitionsphase hat zu den entsprechenden Schlußfolgerungen geführt. Der RACE-Verwaltungsausschuß hat eine Bewertung durchgeführt und darum ersucht, daß die erforderlichen Beschlüsse rechtzeitig ergehen, um die Fortschreibung der Arbeiten zu gewährleisten. Es liegt im Interesse der Gemeinschaft, die wissenschaftliche und finanzielle Grundlage der europäischen Forschung durch eine verstärkte Einbeziehung von Teilnehmern aus europäischen Drittländern in einige Programme der Gemeinschaft und vor allem in Programme, die eine Zusammenarbeit in der Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet der Telekommunikationstechnologien vorsehen, zu konsolidieren. Es ist eine gute Abstimmung mit ESPRIT erforderlich, da beide Programme voneinander profitieren. Es ist erforderlich, eine gute Abstimmung mit EUREKA, anderen Aktionen im Rahmen der europäischen transnationalen Zusammenarbeit sowie einzelstaatlichen Aktionen zu gewährleisten. Während der Hauptphase des RACE-Programms müssen gegebenenfalls zahlreiche Entscheidungen getroffen werden, die für den privaten oder geschftlichen Benutzer von grösster Bedeutung sind, z.B. über das gewünschte Niveau der Vertraulichkeit und des privaten Charakters der Informationsübermittlung. Ein grundlegendes Anliegen, das sich aus der RACE-Definitionsphase ergeben hat, ist das Erfordernis, die benutzerorientierten Aspekte der künftigen Telekommunikationsdienste stärker zu berücksichtigen. Qualitätsanforderungen und Kosten sind zusammenhängende Probleme, über die während der RACE-Hauptphase ständig Entscheidungen getroffen werden müssen. Daher sollte das Europäische Parlament über die Entwicklungen unterrichtet werden. Die Durchführung von konzertierten Aktionen im Rahmen von COST ist ein wesentliches Element zur Ergänzung industrieorientierter Forschungs- und Entwicklungsvorhaben. Der Ausschuß für wissenschaftliche und technische Forschung (AWTF) hat seine Stellungnahme abgegeben. Je nach den erzielten Ergebnissen kann das Programm auf Vorschlag der Kommission auf einen zweiten Fünfjahreszeitraum ausgedehnt werden - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Ein Gemeinschaftsprogramm auf dem Gebiet der Telekommunikationstechnologien (RACE) wird für einen Zeitraum von zunächst fünf Jahren, beginnend am 1. Juni 1987, beschlossen. (2) Das Programm soll die Wettbewerbsfähigkeit der Telekommunikationsindustrie der Gemeinschaft, Betreiber und Anbieter von Diensten in Abstimmung mit öffentlichen und privaten Aktionen auf dem Gebiet der Telekommunikationstechnologien, die auf einzelstaatlicher und internationaler Ebene durchgeführt werden, fördern, um den Endbenutzern mit einem Mindestmaß an Kosten und Verzögerungen diejenigen Dienste zur Verfügung zu stellen, die die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft über die nächsten Jahrzehnte hinweg aufrechterhalten und zur Erhaltung und Schaffung von Arbeitsplätzen in der Gemeinschaft beitragen werden. Artikel 2 Die Programmübersicht und die Ziele, die in Anhang II genauer dargelegt sind, setzen sich aus drei Teilen zusammen: Teil I: IBC-Entwicklung und Implementierungsstrategien umfasst die erforderlichen Arbeiten für die Entwicklung von Funktionsspezifikationen, die System- und Verfahrensforschung zur Festlegung von Vorschlägen für IBC-Normen Konzepte und Vereinbarungen in Konformität mit offenen Systemen (1) sowie analytische Arbeiten, die dazu dienen, die Kommunikationsfähigkeit für IBC (2), -Einrichtungen und -Dienste festzulegen. Diese Arbeiten sind von geeigneten Organisationen, Gruppen und sonstigen Gremien, und soweit erforderlich, im Rahmen von Verträgen durchzuführen. Teil II: IBC-Technologien umfasst die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der IBC-Technologien bei Forschung und Entwicklung auf vorwettbewerblicher Ebene. Teil III: pränormative Funktionsintegration umfasst prä-normative und vorwettbewerbliche Forschungs- und Entwicklungsarbeiten. Diese dienen der Realisierung eines »offenen Labors für die Verifikation" von Funktionen, Betriebskonzepten und experimentellen Geräten in bezug auf Funktionsspezifikationen und Standardisierungsvorschläge, die aus den Arbeiten des Teils I hervorgehen. Artikel 3 (1) Die dem Programm entsprechenden Vorhaben werden, soweit erforderlich, auf der Basis von Kostenteilungsverträgen durchgeführt. Von den Vertragsnehmern wird erwartet, daß sie einen beträchtlichen Teil der Kosten tragen, der in der Regel bei mindestens 50 v. H. der Gesamtausgaben liegen sollte. (2) Angebote für die Vorhaben werden in der Regel auf offene Ausschreibungen hin unterbreitet, und müssen die Beteiligung von mindestens zwei voneinander unabhängigen industriellen Partnern aus mindestens zwei Mitgliedstaaten vorsehen. Die Ausschreibung erfolgt durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften. (3) In aussergewöhnlichen Fällen von Vorhaben, die zur Erfuellung entscheidender Anforderungen des Arbeitsplans unerläßlich sind, kann nach dem Verfahren des Artikels 8 beschlossen werden, von den allgemeinen Bestimmungen der Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels abzuweichen, - wenn ein Vorschlag darauf hinausliefe, daß i) die Beteiligten, insbesondere die kleinen und mittleren Unternehmen und die Forschungszentren, unzumutbare Belastungen zu tragen hätten, ii) lediglich ein unabhängiger industrieller Partner beteiligt würde oder iii) mehr als ein unabhängiger industrieller Partner aus demselben Mitgliedstaat beteiligt würde, oder - wenn ein offenes Ausschreibungsverfahren aus Kosten- oder Effizienzgründen nicht gerechtfertigt wäre oder - wenn der Beitrag der Gemeinschaft zu den Kosten 1 Million ECU nicht übersteigt. (4) Die Verträge werden mit Netzbetreibern, Forschungsanstalten, Unternehmen - einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen - und anderen Einrichtungen in der Gemeinschaft geschlossen. Artikel 4 Wenn zwischen nicht der Gemeinschaft angehörenden europäischen Ländern und den Europäischen Gemeinschaften Rahmenabkommen über wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit geschlossen worden sind, können sich Organisationen und Unternehmen aus diesen Ländern nach den Verfahren der Artikel 3 und 8 als Partner an einem Vorhaben beteiligen, das im Rahmen dieses Programms durchgeführt wird. Artikel 5 (1) Die erforderlichen Mittel für den Beitrag der Gemeinschaft zur Durchführung des Programms einschließlich der Ausgaben für das Personal, die 4,5 v. H. des Beitrags der Gemeinschaft nicht übersteigen dürfen, werden auf 550 Millionen ECU für fünf Jahre veranschlagt. (2) Die vorläufige Aufschlüsselung dieser Mittel ist in Anhang I angegeben. Artikel 6 (1) Die Kommission trägt dafür Sorge, daß das Programm ordnungsgemäß durchgeführt wird, und legt die hierfür erforderlichen Maßnahmen fest. (2) Die Kommission trägt dafür Sorge, daß Verfahren festgelegt werden, die durch einen regelmässigen Informationsaustausch zwischen dem Ausschuß gemäß Artikel 7 und den zuständigen COST-Verwaltungsausschüssen eine angemessene Zusammenarbeit bei COST-Aktionen in den unter dieses Programm fallenden Forschungsbereichen ermöglichen. (3) Die Kommission erstellt jedes Jahr den Entwurf eines Arbeitsplans, in dem die detaillierten Ziele, die Art der durchzuführenden Vorhaben und Aktionen und die entsprechenden Finanzpläne festgelegt sind und den sie, wenn nötig, auf den neuesten Stand bringt. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament über den Stand der Durchführung der jährlichen Arbeitspläne. (4) Das in Artikel 8 festgelegte Verfahren wird angewandt bei - der Erstellung und Aktualisierung des in Absatz 3 genannten Entwurfs des Arbeitsplans; - Abweichung von den in Artikel 3 Absätze 1 und 2 festgelegten allgemeinen Bedingungen; - der Beurteilung der Arbeiten zu jedem Teil des Programms, die von entsprechenden Organisationen, Gruppen und anderen Stellen durchgeführt werden; - der Beurteilung der für die Durchführung der Teile I und III vorgeschlagenen Vorhaben und der Finanzbeiträge der Gemeinschaft für ein Vorhaben, sofern diese 2,5 Millionen ECU übersteigen; - der Beurteilung der für die Durchführung von Teil II vorgeschlagenen Vorhaben und des Finanzbeitrags der Gemeinschaft, sofern dieser 5 Millionen ECU übersteigt; - der Beteiligung europäischer Organisationen und von Unternehmen aus nicht der Gemeinschaft angehörenden Ländern an jeglichem Vorhaben. (5) Die Kommission kann den in Artikel 7 genannten Ausschuß anhören und muß ihn auf Antrag der Vertreter von mindestens vier Mitgliedstaaten zu jeder Angelegenheit anhören, die unter diese Entscheidung fällt. Artikel 7 Die Kommission wird bei der Durchführung ihrer Aufgaben von einem Verwaltungsausschuß (im folgenden »Ausschuß" genannt) unterstützt. Der aus je zwei Vertretern der Mitgliedstaaten bestehende Ausschuß wird von der Kommission auf der Grundlage von Vorschlägen der Mitgliedstaaten eingesetzt. Die Mitglieder des Ausschusses können sich entsprechend der Art der zu erörternden Fragen von Sachverständigen oder Beratern unterstützen lassen. Den Vorsitz im Ausschuß führt ein Vertreter der Kommission. Die Arbeit des Ausschusses ist vertraulich. Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Sekretariatsgeschäfte werden von der Kommission wahrgenommen. Artikel 8 (1) Wird auf das Verfahren dieses Artikels Bezug genommen, so befasst der Vorsitzende des Ausschusses diesen von sich aus oder auf Antrag eines seiner Mitglieder. (2) Nach diesem Verfahren unterbreitet der Vertreter der Kommission, der den Vorsitz führt, dem Ausschuß einen Entwurf der geplanten Maßnahmen. Der Ausschuß gibt innerhalb einer Frist, die in der Regel einen Monat beträgt, auf keinen Fall aber zwei Monate überschreiten darf, eine Stellungnahme ab. Die Stellungnahme ergeht mit der Mehrheit, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages für Beschlüsse festgelegt ist, die vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassen sind, wobei die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten entsprechend der dort vorgesehenen Bestimmungen gewogen werden. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil. (3) Die Kommission trifft die vorgeschlagenen Maßnahmen, wenn sie der Stellungnahme des Ausschusses entsprechen. Entsprechen die vorgeschlagenen Maßnahmen nicht der Stellungnahme des Ausschusses oder ist keine Stellungnahme ergangen, so unterbreitet die Kommission dem Rat unverzueglich einen Vorschlag. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit. Hat der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach seiner Befassung keinen Beschluß gefasst, so trifft die Kommission die vorgeschlagenen Maßnahmen: - in den Fällen des Artikels 6 Absatz 4 dritter, vierter und fünfter Gedankenstrich; - in den Fällen des Artikels 6 Absatz 4 erster, zweiter und sechster Gedankenstrich, es sei denn, der Rat hat die genannten Maßnahmen durch Beschluß mit einfacher Mehrheit abgelehnt. Artikel 9 (1) Das Programm wird nach dreissig Monaten anhand einer Bewertung der Ergebnisse überprüft, die gegenüber den in Anhang II im einzelnen aufgeführten Zielen erreicht worden sind. Die Kommission unterrichtet den Rat und das Europäische Parlament über die Ergebnisse dieser Überprüfung. (2) Nach Abschluß des ersten Fünfjahreszeitraums des Programms übermittelt die Kommission den Mitgliedstaaten und dem Europäischen Parlament nach Anhörung des Ausschusses einen Bericht über die Durchführung und die Ergebnisse des Programms. Artikel 10 Im Rahmen der Koordinierungstätigkeiten gemäß Artikel 1 Absatz 2 tauschen die Mitgliedstaaten und die Kommission alle geeigneten Informationen über die unter diese Entscheidung fallenden Tätigkeiten aus, soweit sie dazu Zugang haben und die Weitergabe der Informationen zulässig ist, unabhängig davon, ob die Tätigkeiten unter ihrer Zuständigkeit geplant und ausgeführt werden oder nicht. Die Informationen werden nach einem Verfahren ausgetauscht, das von der Kommission nach Anhörung des Ausschusses festgelegt wird; sie werden auf Ersuchen des Informanten vertraulich behandelt. Artikel 11 Diese Etscheidung gilt mit Wirkung vom 1. Juni 1987. Artikel 12 Diese Enscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 14. Dezember 1987. Im Namen des Rates Der Präsident U. ELLEMANN-JENSEN (1) ABl. Nr. C 304 vom 28. 11. 1986, S. 2. (2) ABL. Nr. C 281 vom 19. 10. 1987, S. 113, und Beschluß vom 18. November 1987 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (3) ABl. Nr. C 68 vom 16. 3. 1987, S. 22. (1) ABl. Nr. L 210 vom 7. 8. 1985, S. 24. (2) ABl. Nr. L 302 vom 24. 10. 1987, S. 1. (1) Die Konformität mit offenen Systemen bezeichnet internationale Normungsbemühungen, um Einrichtungen und Dienste verschiedener Lieferanten, Betreiber und Diensteanbieter kommunikationsfähig zu machen. (2) IBC = Integrierte Breitbandkommunikation d.h. fortgeschrittene Telekommunikationsdienste, die sich auf hochleistungsfähige Infrastrukturen stützen. ANHANG I VORLÄUFIGE MITTELAUFSCHLÜSSELUNG 1.2 // // Millionen ECU // TEIL I: IBC-ENTWICKLUNG UND IMPLEMENTIERUNGSSTRATEGIEN // 60 // I.1. IBC-Strategien // 14 // I.2. Verwirklichung von IBC (Systemanalysen und Funktionsspezifikationen) // 28 // I.3. Benutzung von IBC // 10 // I.4. Gemeinsame Voraussetzungen für die Inbetriebnahme // 8 // TEIL II: IBC-TECHNOLOGIEN // 332 // II.1. Techniken für IBC-Systemfunktionen // 94 // II.2. IBC-Programmierinfrastruktur // 49 // II.3. Benutzungs-Engineering // 12 // II.4. Technologien, die eine Evolution der Netze ermöglichen // 177 // TEIL III: PRÄ-NORMATIVE FUNKTIONSINTEGRATION // 113 // III.1. Überprüfungsinstrumente // 63 // III.2. Entwicklung von Pilotprojekten zur IBC-Anwendung // 50 // Personalkosten // 25 // Verwaltungskosten // 20 // INSGESAMT // 550 ANHANG II ZUSAMMENFASSUNG UND ZIELSETZUNGEN DES RACE-PROGRAMMS (1) Mit RACE soll ein wesentlicher technologischer Beitrag geliefert werden zur »Einführung der integrierten Breitbandkommunikation (IBC) unter Berücksichtigung des in der Entwicklung befindlichen ISDN und der nationalen Einführungsstrategien, die bis 1995 zu gemeinschaftsweiten Diensten führen". Die allgemeinen Ziele des RACE-Programms können danach wie folgt umrissen werden: a) die Telekommunikationsindustrie der Gemeinschaft zu fördern, um sicherzustellen, daß sie in Europa und weltweit eine starke Stellung behauptet, insbesondere im Hinblick auf die sich schnell entwickelnde Technik; b) die europäische Fernmeldeverwaltungen und -gesellschaften in die Lage zu versetzen, unter den bestmöglichen Voraussetzungen die auf sie zukommenden technologischen und dienstbezogenen Herausforderungen zu bestehen; c) eine ausreichende Mindestanzahl von Mitgliedstaaten der Gemeinschaft in die Lage zu versetzen, bis 1996 IBC-Dienste einzuführen, die sich am Markt behaupten können; d) den Anbietern von Informationsdiensten die Chance zu geben, das Kosten-Leistungsverhältnis zu verbessern und neue oder verbesserte Informationsdienste einzuführen, die für sich genommen Erträge einbringen und zugleich die unerläßliche Unterstützung für andere Wirtschaftsbereiche der Gemeinschaft bringen werden; e) den Endbenutzern mindestens ebenso kostengünstig und rasch wie in anderen grossen westlichen Ländern die Dienste zur Verfügung zu stellen, die die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft über die nächsten Jahrzehnte hinweg aufrechterhalten und zur Erhaltung und Schaffung von Arbeitsplätzen in der Gemeinschaft beitragen werden; f) die Schaffung eines die unerläßliche Grundlage für eine dauerhafte, starke Position auf dem Weltmarkt bildenden gemeinschaftlichen Binnenmarktes für alle auf anerkannten europäischen oder internationalen Normen beruhenden IBC-Telekommunikationseinrichtungen und -dienste zu begleiten; g) zur regionalen Entwicklung innerhalb der Gemeinschaft beizutragen durch die Unterstützung der Entwicklung von gemeinsamen Funktionsspezifikationen für Einrichtungen und Dienste, wodurch die benachteiligten Regionen in die Lage versetzt werden sollen, im vollen Ausmaß von den Bemühungen der Mitgliedstaaten, die die Entwicklung der Telekommunikation in der Gemeinschaft anführen, zu profitieren. Zur Erreichung der angegebenen Ziele ist das RACE-Programm in drei Hauptteile gegliedert, wobei jedes Vorhaben kontrollierbare Ziele verfolgt, die zu verwirklichen sind und über die Bericht zu erstatten ist. TEIL I: ICB-ENTWICKLUNG UND IMPLEMENTIERUNGSSTRATEGIEN Dieser Teil beinhaltet die Erarbeitung von Funktionsspezifikationen, die System- und Verfahrensforschung zur Festlegung von Vorschlägen für IBC-Normen, Konzepte und Vereinbarungen in Konformität mit einem offenen Systemkonzept sowie analytische Arbeiten, die dazu dienen, die Kommunikationsfähigkeit für IBC-Einrichtungen und -Dienste festzulegen; TEIL II: IBC-TECHNOLOGIEN Dieser Teil beinhaltet die technologische Zusammenarbeit bei Forschung und Entwicklung auf vorwettbewerblicher Ebene in Schlüsselbereichen der neuen Technologie zur Entwicklung preisgünstiger IBC-Einrichtungen und -Dienste; TEIL III: PRÄ-NORMATIVE FUNKTIONSINTEGRATION Dieser Teil beinhaltet prä-normative Zusammenarbeit zur Realisierung eines »offenen Labors für die Verifikation" von Funktionen, Betriebskonzepten und experimentellen Geräten und Anwendungen in bezug auf Funktionsspezifikationen und Standardisierungsvorschläge, die aus den Arbeiten des Teils I hervorgehen. Die entsprechenden Tätigkeitsgebiete, Aufgaben und Konzepte sind im RACE-Arbeitsplan detailliert, der gegenwärtig ausgearbeitet wird und getrennt unterbreitet werden soll. Die betreffenden Arbeiten sollen von Industrie, Universitäten und Telekommunikationsverwaltungen oder -gesellschaften durchgeführt werden. Dabei wird davon ausgegangen, daß die Telekommunikationsverwaltungen oder -gesellschaften die in ihre Zuständigkeit fallenden Arbeiten unabhängig finanzieren. In den folgenden Abschnitten werden Umfang und Art der durchzuführenden Tätigkeiten zusammenfassend beschrieben. TEIL I: IBC-ENTWICKLUNG UND IMPLEMENTIERUNGSSTRATEGIEN Zielsetzung Die Hauptziele der unter Teil I durchzuführenden Arbeiten bestehen darin, während der Einführung und Weiterentwicklung von IBC folgendes zu erreichen: - übereinstimmende Auffassung über die Entwicklung in Richtung auf die Einführung von IBC und ihrer Auswirkungen, einschließlich der Marktforschung und der Förderung des IBC-Konzepts sowie der UBC-Dienste in Europa und weltweit; - gemeinsame Definition und übereinstimmende Auffassung bezueglich des IBC-Systems und der Teilsysteme seitens aller Hauptbeteiligten; - Leitlinien für die Funkti

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.