Europäische Union

91/284/EWG: Entscheidung der Kommission vom 15. Mai 1991 über Anträge auf Erstattung von Antidumpingzöllen, die auf die Einfuhren bestimmter CD-Spieler mit Ursprung in Japan erhoben wurden (P. I. A. Hi-Fi Vertriebs GmbH) (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 31991D0284. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Avis juridique important | 31991D0284 91/284/EWG: Entscheidung der Kommission vom 15. Mai 1991 über Anträge auf Erstattung von Antidumpingzöllen, die auf die Einfuhren bestimmter CD-Spieler mit Ursprung in Japan erhoben wurden (P. I. A. Hi-Fi Vertriebs GmbH) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 143 vom 07/06/1991 S. 0054 - 0056 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 15 . Mai 1991 über Anträge auf Erstattung von Antidumpingzöllen, die auf die Einfuhren bestimmter CD-Spieler mit Ursprung in Japan erhoben wurden ( P . I . A . Hi-Fi Vertriebs GmbH ) ( Nur der deutsche Text ist verbindlich) ( 91/284/EWG ) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 2423/88 des Rates vom 11 . Juli 1988 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern ( 1 ), insbesondere auf Artikel 16, in Erwägung nachstehender Gründe : A . VERFAHREN ( 1 ) Die Firma P . I . A . Hi-Fi Vertriebs GmbH importiert in die Gemeinschaft CD-Spieler japanischen Ursprungs, die von der Firma Accuphase Laboratory hergestellt und exportiert werden . (2 ) Mit der Verordnung ( EWG ) Nr . 112/90 ( 2 ) führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter CD-Spieler mit Ursprung in Japan und der Republik Korea ein . Der Antidumpingzoll wurde auf 32 % für die Waren mit Ursprung in Japan, abgesehen von Ausnahmen, festgesetzt . Die Firma Accuphase Laboratory gehört nicht zu den Ausführern, für die ein niedrigerer Zollsatz gilt, so daß auf ihre Einfuhren von CD-Spielern in die Gemeinschaft der Zollsatz von 32 % erhoben wird . ( 3 ) In der Zeit von Februar 1990 bis Juli 1990 stellte die unabhängige Importfirma P . I . A . Hi-Fi Vertriebs GmbH mit Sitz in Weiterstadt, Deutschland, fünf Anträge auf Erstattung endgültiger Antidumpingzölle, die bei der Einfuhr von CD-Spielern, die von der Firma Accuphase Laboratory hergestellt und exportiert wurden, in der Zeit von Juli 1989 bis Juli 1990 entrichtet worden waren . Insgesamt wurde die Erstattung eines Betrags von [ . . .] DM beantragt . Die Anträge wurden an die deutschen Zollbehörden gerichtet und von diesen an die Kommission weitergeleitet . Die Antragstellerin war im Fall des ersten Antrags um Angaben zu dem Normalwert gebeten worden, damit dieser für den Sechsmonatszeitraum vor jeder Einfuhr berechnet werden konnte, wie dies in der Mitteilung der Kommission über die Erstattung von Antidumpingzöllen unter Punkt I.3 B.a ) ( nachstehend "Mitteilung" genannt ) ( 3) vorgesehen ist . Diese Informationen betrafen den Zeitraum von Dezember 1988 bis Juni 1989 . In der Folge beschloß die Kommission, die in der Zeit vom 17 . April bis 19 . Juli 1990 eingereichten Anträge entsprechend den Bestimmungen unter Punkt I.4 der Mitteilung zu behandeln . Die erforderlichen Informationen für die Prüfung der Begründetheit dieser Anträge wurden für den Zeitraum Dezember 1989 bis einschließlich Juni 1990 beigebracht . ( 4 ) Die Kommission ersuchte die Antragstellerin um zusätzliche Informationen, die fristgerecht erteilt wurden . Die Angaben zu dem Normalwert und dem Ausfuhrpreis, die der Kommission von Accuphase Laboratory auf Antrag der Antragstellerin übermittelt worden waren, wurden auch in den Betrieben von Accuphase Laboratory in Japan überprüft . ( 5 ) Die Antragstellerin wurde über die vorläufigen Ergebnisse der Prüfung unterrichtet und erhielt Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen . ( 6 ) Die Kommission unterrichtete die Mitgliedstaaten und gab ihre Stellungnahme zu der Frage ab . Kein Mitgliedstaat erhob Einwände . B . VORTRAG DER ANTRAGSTELLERIN ( 7 ) Die Antragstellerin machte im wesentlichen geltend, daß der von ihr gezahlte Ausfuhrpreis den Normalwert erheblich überstieg . C . ZULÄSSIGKEIT ( 8 ) Die Anträge sind zulässig . D . BEGRÜNDETHEIT ( 9 ) Den Anträgen ist zum Teil stattzugeben, denn nach Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung ( EWG ) Nr . 2423/88 muß der Einführer, der einen Antidumpingzoll gezahlt hat und eine Erstattung dieses Zolls beantragt, den Nachweis erbringen, daß die erhobenen Zölle die Dumpingspanne übersteigen, die für den Bezugszeitraum ermittelt wurde, der den Einfuhren entspricht, auf die der Zoll erhoben wurde . Die tatsächliche Dumpingspanne muß grundsätzlich nach der gleichen Methode berechnet werden wie während der ersten Untersuchung . ( 10 ) Accuphase Laboratory hatte an der ersten Untersuchung der Kommission nicht mitgearbeitet . Die Kommission musste daher erstmals die Dumpingspanne für die von dieser Firma hergestellten CD-Spieler ermitteln . Sie war der Auffassung, daß die Angaben der Antragstellerin und des Ausführers zu den Normalwerten und den Ausfuhrpreisen der verschiedenen Modelle ausreichten, um die tatsächliche durchschnittliche Dumpingspanne richtig zu berechnen . ( 11) Die Kommission berechnete den Normalwert anhand des im normalen Handelsverkehr tatsächlich gezahlten vergleichbaren Preises der zum Verbrauch in Japan bestimmten gleichartigen Ware . Accuphase Laboratory beantragte, daß bei der Berechnung Verkäufe zu Sonderpreisen zwecks Werbung für neue Modelle berücksichtigt werden . Die Kommission konnte diesem Antrag nicht stattgeben, da diese Verkäufe nicht im normalen Handelsverkehr stattgefunden hatten . ( 12 ) Für den Bezugszeitraum verglich die Kommission gemäß Artikel 2 Absätze 9 und 10 der Verordnung ( EWG ) Nr . 2423/88 den durchschnittlichen Normalwert eines jeden Modells auf der Stufe ab Werk mit dem Ausfuhrpreis ab Werk je Sendung von Accuphase Laboratory, die in der Gemeinschaft während des gleichen Zeitraums in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wurde . Dabei wurden die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussende Unterschiede gebührend berücksichtigt . So wurde den Anträgen von Accuphase Laboratory auf Berichtigungen für bestimmte Verkaufskosten stattgegeben . ( 13 ) Im Fall des Normalwerts wurde die beantragte Berichtigung für Transportkosten zugestanden, da nachgewiesen wurde, daß diese Kosten in direktem Zusammenhang mit der Ware standen und für den Transport von den Betrieben des Ausführers bis hin zum ersten unabhängigen Käufer übernommen wurden . Die Lagerkosten wurden ebenfalls akzeptiert . Dem Antrag auf Berichtigung für Kreditkosten wurde bis zu der in den Betrieben von Accuphase Laboratory nachgeprüften Höhe stattgegeben . Die beantragte Berichtigung für Garantien und Kundendienst wurde abgelehnt, da sie auf einer Schätzung basierte und nicht nachgewiesen werden konnte, daß diese Kosten im Sinne von Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe c ) Ziffer iv ) der Verordnung ( EWG ) Nr . 2423/88 in unmittelbarem Zusammenhang mit den betreffenden Verkäufen standen . Nach den Untersuchungsergebnissen handelt es sich dabei vielmehr um Gemeinkosten . Die beantragten Berichtigungen für andere Verkaufskosten wie Werbekosten und allgemeine Verkaufskosten wurden abgelehnt, denn diese Kosten hingen nicht unmittelbar mit den betreffenden Verkäufen zusammen, waren allgemeine Verwaltungsunkosten oder kamen für eine Berichtigung im Sinne von Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe c ) der Verordnung ( EWG ) Nr . 2423/88 nicht in Betracht . Die beantragte Berichtigung für Gehälter des Verkaufspersonals wurde abgelehnt, denn dieses Personal war nicht ausschließlich mit unmittelbaren Verkaufstätigkeiten, sondern vor allem mit Absatzwerbung befasst . ( 14 ) Der Ausfuhrpreis wurde gebührend berichtigt, um den Transport - und Lagerkosten Rechnung zu tragen, die dem Ausführer in unmittelbarem Zusammenhang mit der Übermittlung der betreffenden Ware von seinem Sitz bis zu ihrem Bestimmungsort in der Gemeinschaft entstanden waren . Der Ausfuhrpreis wurde ferner um den Betrag der für die betreffenden Verkäufe gezalten Kommissionen reduziert. ( 15 ) Auf diese Weise konnte festgestellt werden, daß für die einzelnen Bezugszeiträume die tatsächliche durchschnittliche Dumpingspanne niedriger war als die Dumpingspanne, die bei der Berechnung der erhobenen Zölle zugrunde gelegt worden war . Zwar konnten Dumpingpraktiken bei den Ausfuhren von Accuphase Laboratory festgestellt werden, jedoch war die Dumpingspanne niedriger als die in der Verordnung ( EWG ) Nr . 112/90 ermittelte höchste Dumpingspanne . Die Kommission stellt fest, daß die Dumpingspanne im Fall von Accuphase Laboratory in dem Zeitraum Dezember 1988 bis einschließlich Juni 1989 14,5 % und in dem Zeitraum Dezember 1989 bis einschließlich Juni 1990 21 % erreichte . E . ERSTATTUNGSBETRAEGE ( 16 ) Der Firma P . I . A . Hi-Fi Vertriebs GmbH ist folglich die Differenz zwischen den erhobenen Zöllen und den tatsächlichen Dumpingspannen zu erstatten . Diese Differenz beläuft sich auf 17,5 % ( 32 % 14,5 %) bzw . 11 % ( 32 % 21 %) des Wertes, den die zuständigen Behörden bei der Bestimmung des Antidumpingzolls auf die Einfuhr, die Gegenstand des Antrags vom 14 . Februar 1990 war, bzw . auf die Einfuhren, die Gegenstand der anderen, zwischen dem 17 . April 1990 und 19 . Juli 1990 eingereichten Anträge waren, zugrunde gelegt hatten - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN : Artikel 1 Den Anträgen der Firma P . I . A . Hi-Fi Vertriebs GmbH auf Erstattung von Antidumpingzöllen wird stattgegeben, und zwar bis zur Höhe von 17,5 % bzw . 11 % des Wertes, den die zuständigen Behörden bei der Bestimmung des Antidumpingzolls auf die Einfuhr, die Gegenstand des Antrags vom 14 . Februar 1990 war, bzw . der Einfuhren, die Gegenstand der in der Zeit vom 17 . April 1990 bis 19 . Juli 1990 eingereichten Anträge waren, zugrunde gelegt hatten . Artikel 2 Die gemäß Artikel 1 errechneten Beträge werden von den deutschen Behörden erstattet . Artikel 3 Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland und die Firma P . I . A . Hi-Fi Vertriebs GmbH, Rosenweg 6, 6108 Weiterstadt 2, Deutschland, gerichtet . Brüssel, den 15 . Mai 1991 Für die Kommission Frans ANDRIESSEN Vizepräsident ( 1 ) ABl . Nr . L 209 vom 2 . 8 . 1988, S . 1 . ( 2 ) ABl . Nr . L 13 vom 17 . 1 . 1990, S . 21 . ( 3 ) ABl . Nr . C 266 vom 22. 10 . 1986, S . 2 .

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.