Europäische Union

Beschluss (EU) 2018/1252 des Rates vom 18. September 2018 über die Unterzeichnung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Union und der Volksrepublik China im Zusammenhang mit DS492 „Europäische Union — Maßnahmen mit Auswirkung auf Zollzugeständnisse für bestimmte Geflügelfleischprodukte“ im Namen der Europäischen Union

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20.9.2018    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 237/2 BESCHLUSS (EU) 2018/1252 DES RATES vom 18. September 2018 über die Unterzeichnung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Union und der Volksrepublik China im Zusammenhang mit DS492 „Europäische Union — Maßnahmen mit Auswirkung auf Zollzugeständnisse für bestimmte Geflügelfleischprodukte“ im Namen der Europäischen Union DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Am 12. März 2018 ermächtigte der Rat die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen über eine einvernehmliche Lösung mit China im Zusammenhang mit dem WTO-Streitbeilegungsverfahren DS492 „Europäische Union — Maßnahmen mit Auswirkung auf Zollzugeständnisse für bestimmte Geflügelfleischprodukte“. (2) Die Verhandlungen wurden abgeschlossen und ein Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und China (im Folgenden „Abkommen“) wurde am 18. Juni 2018 paraphiert. (3) Das Abkommen sollte — vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt — im Namen der Union unterzeichnet werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Unterzeichnung des Abkommens im Namen der Union in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Volksrepublik China im Zusammenhang mit DS492 „Europäische Union — Maßnahmen mit Auswirkung auf Zollzugeständnisse für bestimmte Geflügelfleischerzeugnisse“ wird — vorbehaltlich des Abschlusses des genannten Abkommens — genehmigt (1). Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen im Namen der Union zu unterzeichnen. Artikel 3 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 18. September 2018. Im Namen des Rates Der Präsident G. BLÜMEL (1)  Der Wortlaut des Abkommens wird gemeinsam mit dem Beschluss über seinen Abschluss veröffentlicht.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.