Europäische Union

2007/326/EG: Entscheidung der Kommission vom 27. April 2007 über den Rechnungsabschluss der Zahlstellen Ungarns und Maltas für die vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, im Haushaltsjahr 2005 finanzierten Ausgaben (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 1894)

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11.5.2007    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 122/47 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 27. April 2007 über den Rechnungsabschluss der Zahlstellen Ungarns und Maltas für die vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, im Haushaltsjahr 2005 finanzierten Ausgaben (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 1894) (Nur der englische und der ungarische Text sind verbindlich) (2007/326/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3, nach Anhörung des EAGFL-Ausschusses, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit ihrer Entscheidung 2006/322/EG (2) hat die Kommission für das Haushaltsjahr 2005 die Rechnungen aller Zahlstellen mit Ausnahme der deutschen Zahlstelle „Bayern-Umwelt“, der italienischen Zahlstelle „AGEA“, der luxemburgischen Zahlstelle „Ministère de l'Agriculture“, der ungarischen Zahlstelle „ARDA“, der portugiesischen Zahlstelle „IFADAP“ und der maltesischen Zahlstelle „MRAE“ abgeschlossen. (2) Nach der Vorlage weiterer Informationen durch Ungarn und Malta und einer zusätzlichen Prüfung kann die Kommission nun eine Entscheidung über die Vollständigkeit, Genauigkeit und sachliche Richtigkeit der Rechnungen der ungarischen Zahlstelle „ARDA“ und der maltesischen Zahlstelle „MRAE“ treffen. (3) Entsprechend Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 greift diese Entscheidung späteren Entscheidungen der Kommission nicht vor, mit denen nicht in Übereinstimmung mit den Gemeinschaftsvorschriften getätigte Ausgaben von der Finanzierung durch die Gemeinschaft ausgeschlossen werden — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Rechnungen der ungarischen Zahlstelle „ARDA“ und der maltesischen Zahlstelle „MRAE“ über die vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, im Haushaltsjahr 2005 finanzierten Ausgaben werden mit der vorliegenden Entscheidung abgeschlossen. Die Beträge, die nach der vorliegenden Entscheidung von den Mitgliedstaaten wiedereinzuziehen bzw. ihnen zu erstatten sind, sind im Anhang I ausgewiesen. Die Beträge, die nach der vorliegenden Entscheidung bei den in Ungarn und Malta durchgeführten Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums von den Mitgliedstaaten wiedereinzuziehen bzw. ihnen zu erstatten sind, sind in den Anhängen II und III ausgewiesen. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Republik Ungarn und die Republik Malta gerichtet. Brüssel, den 27. April 2007 Für die Kommission Mariann FISCHER BOEL Mitglied der Kommission (1)   ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103. (2)   ABl. L 118 vom 3.5.2006, S. 20. ANHANG I ABSCHLUSS DER RECHNUNGEN DER ZAHLSTELLEN Haushaltsjahr 2005 Vom Mitgliedstaat zu erhaltender oder an den Mitgliedstaat zu zahlender Betrag MS   Ausgaben des Haushaltsjahres 2005 der Zahlstellen, deren Rechnungen Summe a + b Kürzungen und Aussetzungen für das gesamte Haushaltsjahr Summe einschließlich Kürzungen und Aussetzungen Den Mitgliedstaaten für das Haushaltsjahr überwiesene Vorschüsse Vom Mitgliedstaat zu erhaltender (–) oder an ihn zu zahlender (+) Betrag (*1) abgeschlossen wurden nicht behandelt wurden = in der Jahresmeldung gemeldete Ausgaben = in den Monatsmeldungen insges. gemeldete Ausgaben     a b c = a + b d e = c + d f g = e – f HU HUF 127 456 066 798,00 0,00 127 456 066 798,00 –10 699 420,33 127 445 367 377,67 127 427 318 113,67 18 049 264,00 MT MTL 372 669,93 0,00 372 669,93 0,00 372 669,93 372 670,01 –0,08 1) Bei der Berechnung des vom Mitgliedstaat zu erhaltenden oder an ihn zu zahlenden Betrags wird für die abgeschlossenen Rechnungen der Ausgabenbetrag der Jahresmeldung zugrunde gelegt (Spalte a). 2) Bei den Kürzungen und Aussetzungen handelt es sich um diejenigen, die im Vorschussverfahren vorgenommen wurden. Hinzu kommen insbesondere Korrekturen aufgrund der Nichteinhaltung von Zahlungsfristen im August, September und Oktober 2005. MS   05070106 (ex-1a) 05070108 (ex-1b) Insgesamt (= g)     h i j = h + i HU HUF 18 049 264,00 0,00 18 049 264,00 MT MTL –0,08 0,00 –0,08 3) Eingliederungsplan 2007: 05070106, 05070108 (*1)  Anwendbarer Wechselkurs gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2006. ANHANG II ABSCHLUSS DER RECHNUNGEN DER ZAHLSTELLEN Haushaltsjahr 2005 — Ausgaben zur Entwicklung des ländlichen Raums in den neuen Mitgliedstaaten Vom Mitgliedstaat zu erhaltender oder an den Mitgliedstaat zu zahlender Betrag MS   Ausgaben der Zahlstellen, deren Rechnungen Summe a + b Kürzungen Insgesamt Zwischenzahlungen, die dem Mitgliedstaat für das Haushaltsjahr erstattet wurden Vom Mitgliedstaat zu erhaltender (–) oder an ihn zu zahlender (+) Betrag (*1) abgeschlossen wurden nicht behandelt wurden = in der Jahresmeldung gemeldete Ausgaben = gesamte Zwischenzahlungen, die dem Mitgliedstaat für das Haushaltsjahr erstattet wurden     a b c = a + b d e = c + d f g = e – f HU EUR 37 272 434,19 0,00 37 272 434,19 0,00 37 272 434,19 0,00 37 272 434,19 MT EUR 6 464 227,06 0,00 6 464 227,06 0,00 6 464 227,06 6 295 789,00 168 438,06 MS Geleistete Vorauszahlungen, die jedoch noch im Rahmen der Durchführung des Programms abzuwickeln sind (Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates) HU EUR 96 368 000,00 MT EUR 4 304 000,00 (*1)   HU : Der Betrag ist bereits am 13.12.2005 als Teil der ersten Zwischenzahlung ausgezahlt worden (GFO.1514). MT : Der Betrag ist bereits am 25.11.2005 als dritte Zwischenzahlung ausgezahlt worden (GFO.1471) sowie am 23.10.2006 als Teil einer vierten Zwischenzahlung (GFO. 1890) ausgezahlt worden. ANHANG III FÜR DAS HAUSHALTSJAHR 2005 ABGESCHLOSSENE AUSGABEN JE MASSNAHME ZUR ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS Abweichungen zwischen den Jahresrechnungen und den Ausgabenerklärungen UNGARN Nr. Maßnahme Ausgaben 2005 Anhang II Spalte a Kürzungen Anhang II Spalte d Für 2005 abgeschlossener Betrag Anhang II Spalte e 1 Agrarumweltmaßnahmen 0,00 0,00 0,00 2 Einhaltung von Normen 0,00 0,00 0,00 3 Aufforstung 4 343 744,56 0,00 4 343 744,56 4 Unterstützung der Semi-Subsistenzbetriebe 564 667,97 0,00 564 667,97 5 Erzeugergemeinschaften 354 984,16 0,00 354 984,16 6 Vorruhestand 0,00 0,00 0,00 7 Benachteiligte Gebiete 0,00 0,00 0,00 8 Technische Unterstützung 846 976,51 0,00 846 976,51 9 Gemäß Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 genehmigtes Vorhaben 0,00 0,00 0,00 10 Ergänzende einzelstaatliche Direktzahlungen 31 162 060,99 0,00 31 162 060,99   Insgesamt 37 272 434,19 0,00 37 272 434,19 MALTA Nr. Maßnahme Ausgaben 2005 Anhang II Spalte a Kürzungen Anhang II Spalte d Für 2005 abgeschlossener Betrag Anhang II Spalte e 1 Benachteiligte Gebiete 1 778 458,24 0,00 1 778 458,24 2 Agrarumweltmaßnahmen 523 444,29 0,00 523 444,29 3 Einhaltung von Normen 153 708,96 0,00 153 708,96 4 Erzeugergemeinschaften 0,00 0,00 0,00 5 Technische Unterstützung 4 795,27 0,00 4 795,27 6 Ergänzung zu staatlichen Beihilfen 1 620 000,00 0,00 1 620 000,00 7 Ad-hoc-Maßnahme 2 383 820,30 0,00 2 383 820,30   Insgesamt 6 464 227,06 0,00 6 464 227,06

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.