Europäische Union

2010/322/GASP: Beschluss 2010/322/GASP des Rates vom 8. Juni 2010 zur Änderung und Verlängerung der Gemeinsamen Aktion 2008/124/GASP über die Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo, EULEX KOSOVO

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11.6.2010    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 145/13 BESCHLUSS 2010/322/GASP DES RATES vom 8. Juni 2010 zur Änderung und Verlängerung der Gemeinsamen Aktion 2008/124/GASP über die Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo (1), EULEX KOSOVO DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 und Artikel 43 Absatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Am 4. Februar 2008 hat der Rat die Gemeinsame Aktion 2008/124/GASP (2), angenommen. Diese Gemeinsame Aktion läuft bis zum 14. Juni 2010. (2) Am 9. Juni 2009 hat der Rat die Gemeinsame Aktion 2009/445/GASP (3) angenommen, durch die die Gemeinsame Aktion 2008/124/GASP dahingehend geändert wurde, dass der finanzielle Bezugsrahmen erhöht wurde, um die Kosten der Mission bis zum Ende der Laufzeit der Gemeinsamen Aktion 2008/124/GASP zu decken. (3) Das Politische und Sicherheitspolitische Komitee hat am 28. Mai 2010 die Verlängerung der Gemeinsamen Aktion 2008/124/GASP um einen Zeitraum von zwei Jahren und die Erhöhung des finanziellen Bezugsrahmens von 265 000 000 EUR bis 14. Oktober 2010 empfohlen. (4) Die Anordnungs- und Kontrollstruktur der EULEX KOSOVO sollte die vertragliche Verantwortung des Missionsleiters gegenüber der Europäischen Kommission für die Ausführung des Haushalts unberührt lassen. (5) EULEX KOSOVO wird in einer Lage durchgeführt, die sich möglicherweise verschlechtern und den Zielen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik nach Artikel 21 des Vertrags abträglich sein könnte. (6) Die Gemeinsame Aktion 2008/124/GASP sollte entsprechend geändert werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Gemeinsame Aktion 2008/124/GASP wird wie folgt geändert: 1. Artikel 7 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2)   Der Zivile Operationskommandeur übt unter der politischen Kontrolle und strategischen Leitung des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees (PSK) und unter der Gesamtverantwortung des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (Hoher Vertreter) bei der EULEX KOSOVO die Anordnungsbefugnis und Kontrolle auf strategischer Ebene aus.“ 2. Artikel 9 Absätze 3, 4 und 5 erhalten folgende Fassung: „(3)   Kann der Personalbedarf für bestimmte Funktionen nicht durch aus den Mitgliedstaaten abgeordnetes Personal gedeckt werden, so kann die EULEX KOSOVO bei Bedarf auch internationales Zivilpersonal und örtliches Personal auf Vertragsbasis einstellen. Ausnahmsweise können in hinreichend begründeten Fällen, in denen keine qualifizierten Bewerbungen aus Mitgliedstaaten vorliegen, gegebenenfalls Staatsangehörige von teilnehmenden Drittstaaten auf Vertragsbasis eingestellt werden. (4)   Das Personal erfüllt seine Pflichten und handelt im Interesse der Mission. Das Personal hat die Grundsätze und Mindeststandards für die Sicherheit einzuhalten, die im Beschluss 2001/264/EG des Rates vom 19. März 2001 über die Annahme der Sicherheitsvorschriften des Rates (*1) festgelegt sind. (*1)   ABl. L 101 vom 11.4.2001, S. 1.“ " 3. Artikel 11 Absätze 2, 3 und 4 erhalten folgende Fassung: „(2)   Das PSK nimmt unter Verantwortung des Rates und des Hohen Vertreters die politische Kontrolle und strategische Leitung der EULEX KOSOVO wahr. (3)   Nach Artikel 7 ist der Zivile Operationskommandeur, der der politischen Kontrolle und strategischen Leitung des PSK und der Gesamtverantwortung des Hohen Vertreters untersteht, der Befehlshaber der EULEX KOSOVO auf strategischer Ebene und erteilt als solcher dem Missionsleiter Weisungen und Ratschläge und leistet technische Unterstützung. (4)   Der Zivile Operationskommandant erstattet über den Hohen Vertreter dem Rat Bericht.“ 4. Artikel 12 Absätze 1 und 2 erhält folgende Fassung: „(1)   Das PSK nimmt unter der Verantwortung des Rates und des Hohen Vertreters die politische Kontrolle und strategische Leitung der EULEX KOSOVO wahr. (2)   Der Rat ermächtigt das PSK, für diesen Zweck die geeigneten Beschlüsse im Einklang mit Artikel 38 Absatz 3 des Vertrags zu fassen. Diese Ermächtigung schließt die Befugnis zur Änderung des OPLAN und der Befehlskette ein. Sie umfasst auch die Befugnis, weitere Beschlüsse hinsichtlich der Ernennung des Missionsleiters zu fassen. Der Rat entscheidet auf Empfehlung des Hohen Vertreters über die Ziele und die Beendigung der EULEX KOSOVO.“ 5. Artikel 13 Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4)   Die Einzelheiten der Beteiligung von Drittstaaten werden in einer gemäß Artikel 37 des Vertrags und Artikel 218 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu schließenden Übereinkunft festgelegt. Schließen die Europäische Union und ein Drittstaat eine Übereinkunft über die Schaffung eines Rahmens für die Beteiligung solch eines Drittstaats an Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union, so gelten die Bestimmungen einer solchen Übereinkunft für die EULEX KOSOVO.“ 6. Artikel 16 Absätze 1 und 2 erhält folgende Fassung: „(1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EULEX KOSOVO bis zum 14. Oktober 2010 beläuft sich auf 265 000 000 EUR. Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag für EULEX KOSOVO für die darauf folgenden Zeiträume wird durch den Rat festgelegt. (2)   Alle Ausgaben werden gemäß den für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union geltenden Vorschriften und Verfahren verwaltet.“ 7. Artikel 17 wird gestrichen. 8. Artikel 18 erhält folgende Fassung: „Artikel 18 Weitergabe von Verschlusssachen (1)   Der Hohe Vertreter wird ermächtigt, an die Vereinten Nationen, die NATO/KFOR und an andere dritte Parteien, die sich an dieser Gemeinsamen Aktion beteiligen, EU-Verschlusssachen und für die Zwecke der EULEX KOSOVO erstellte Dokumente bis zu dem für diese dritten Parteien jeweils festgelegten Geheimhaltungsgrad unter Einhaltung des Beschlusses 2001/264/EG weiterzugeben. Zur Erleichterung des Verfahrens sind vor Ort entsprechende technische Vereinbarungen auszuarbeiten. (2)   Im Falle eines speziellen und unmittelbaren operativen Erfordernisses wird der Hohe Vertreter auch ermächtigt, an die zuständigen lokalen Behörden Verschlusssachen-Informationen und Verschlusssachen-Dokumente der EU, die für die Zwecke der EULEX KOSOVO erstellt werden und bis zum Geheimhaltungsgrad ‚RESTREINT EU‘ eingestuft sind, unter Einhaltung des Beschlusses 2001/264/EG weiterzugeben. In allen anderen Fällen werden solche Informationen und Dokumente an die zuständigen lokalen Behörden nach Verfahren weitergegeben, die dem Grad ihrer Zusammenarbeit mit der Europäischen Union entsprechen. (3)   Der Hohe Vertreter wird ermächtigt, nicht als EU-Verschlusssachen eingestufte, aber der Geheimhaltungspflicht gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Rates (*2) unterliegende Dokumente über die die EULEX KOSOVO betreffenden Beratungen des Rates an die Vereinten Nationen, die NATO/KFOR und andere Dritte, die sich an dieser Gemeinsamen Aktion beteiligen, und an die zuständigen lokalen Behörden weiterzugeben. (*2)  Beschluss 2009/937/EU des Rates vom 1. Dezember 2009 zur Annahme seiner Geschäftsordnung (ABl. L 325 vom 11.12.2009, S. 35).“ " 9. Artikel 19 erhält folgende Fassung: „Artikel 19 Überprüfung Der Rat beurteilt bis spätestens sechs Monate vor dem Ende der Geltungsdauer dieser Gemeinsamen Aktion, ob die EULEX KOSOVO fortgesetzt werden soll.“ 10. Artikel 20 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „Sie endet am 14. Juni 2012.“ Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Luxemburg am 8. Juni 2010. Im Namen des Rates Die Präsidentin E. SALGADO (1)  Im Sinne der Resolution 1244 (1999) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen. (2)   ABl. L 42 vom 16.2.2008, S. 92. (3)   ABl. L 148 vom 11.6.2009, S. 33.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.