Europäische Union

2006/219/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. Juli 2005 über die staatliche Beihilfe, die Frankreich zum Bau von zwei Kreuzfahrt-Passagierschiffen als Entwicklungshilfe für Französisch-Polynesien gewährt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 2731) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32006D0219. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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90, S. 27. Richtlinie zuletzt geändert durch Richtlinie 94/73/EG (ABl. L 351 vom 31.12.1994, S. 10). (9)  Die gleiche Bestimmung findet sich in der Verordnung (EG) Nr. 1540/98, die die Richtlinie 90/684/EWG ersetzt, sowie in den Rahmenbestimmungen der Kommission (ABl. C 317 vom 30.12.2003, S. 11) für Beihilfen für den Schiffbau, die seit dem 1. Januar 2004 gelten, nachdem die Verordnung (EG) Nr. 1540/98 ausgelaufen ist. (10)  Insbesondere die Entscheidung in der Sache N 843/01 der Meyer Werft Papenburg (ABl. C 238 vom 3.10.2002, S. 10).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.