Europäische Union

2006/170/EG: Entscheidung der Kommission vom 6. Oktober 2004 mit der ein Zusammenschluss für mit dem Binnenmarkt und dem Funktionieren des EWR-Abkommens vereinbar erklärt wird (Sache COMP/M.3099 — Areva/Urenco) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 3676)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32006D0170. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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die dem Board of Directors nicht angehören, führen Anweisungen der Muttergesellschaften nur dann aus, wenn diese dem wirtschaftlichen Interesse des Gemeinschaftsunternehmens nicht zuwiderlaufen. Die Kommission betrachtet mit dieser Zusage ihre Bedenken hinsichtlich einer möglichen Abstimmung zwischen den Parteien bei Kapazitätserweiterungen mittels der Rechte des Board of Directors als ausgeräumt. (38) Nach Ansicht der Kommission verringert der beschriebene Informationssperren-Mechanismus den Informationsfluss zwischen den Parteien erheblich und mindert damit auch die Transparenz infolge der gemeinsamen Beteiligung an ETC. (39) Dank der Übermittlung umfassender vertragserheblicher Informationen wird ESA in die Lage versetzt, die Preispolitik der Parteien zu überwachen. Wenn die Preispolitik im Widerspruch zur Gesamtentwicklung auf dem Anreicherungsmarkt stehen sollte, wird ESA Abhilfemaßnahmen treffen können, die vorwiegend in einer Erhöhung der Einfuhren von angereichertem Uran aus Russland bestehen werden. Die Kommission ist der Ansicht, dass auf diese Weise die Preispolitik der Parteien kontrolliert werden kann. (40) Der Markttest hat insgesamt bestätigt, dass die Zusagen vorbehaltlich einiger Änderungen geeignet sind, die Bedenken der Kommission auszuräumen. In den geänderten Zusagen vom 3. September 2004 haben sich die Parteien verpflichtet, die Wirtschaftsprüfer von ETC in die Lage zu versetzen, der Kommission als Teil ihrer regelmäßigen Jahresabschlussprüfung Berichte über die Einhaltung der Zusagen zur Änderung der Aktionsvereinbarung und zur Einführung der Informationssperren vorzulegen. (41) Am 23. September 2004 befürwortete der Beratende Ausschuss für die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen den Entwurf der Entscheidung und sprach sich für den Erlass einer Entscheidung aus. VIII.   SCHLUSSFOLGERUNG (42) In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen wird festgestellt, dass die Zusagen der Parteien den angemeldeten Zusammenschluss in einer Weise ändern, dass die ernsthaften Zweifel der Kommission an der Vereinbarkeit dieses Zusammenschlusses mit dem Binnenmarkt ausgeräumt werden. Daher wird der Zusammenschluss vorbehaltlich der Einhaltung der Zusagen gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung für mit dem Binnenmarkt und gemäß Artikel 57 des EWR-Abkommens für mit dem EWR-Abkommen vereinbar erklärt. (1)   ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (2)   ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 1; Berichtigung im ABl. L 257 vom 21.9.1990, S. 13; zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1310/97 (ABl. L 180 vom 9.7.1997, S. 1, Berichtigung im ABl. L 40 vom 13.2.1998, S. 17). (3)  HEU enthält mehr als 20 % U235, während das in zivilen Kernreaktoren verwendete angereicherte Uran ca. 3 bis 5 % U235 enthält.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.